Bei der Einrichtung und Führung von Betreuungen ist die Einholung von medizinischen oder psychologischen / psychiatrischen Sachverständigengutachten oder ärztlichen Zeugnissen vielfach vorgeschrieben.
Die richtige Einordnung dieser Begriffe für den Betreuer und den Betreuten ist daher wichtig.
Das Gutachten ist die im Regelfall schriftliche, alle wichtigen Gesichtspunkte darstellende Erörterung einer oder mehrerer konkreter Sachfragen durch einen Sachverständigen. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 280 FamFG.
Das ärztliche Zeugnis enthält die kurze Antwort des Arztes auf eine den Patienten betreffende medizinische Frage. Im Gegensatz zum Gutachten sind eine Anamnese und die eingehende Begründung der Antwort nicht erforderlich. Der Inhalt ist gesetzlich nicht normiert.
Zwischen einem Gutachten und dem ärztlichen Zeugnis steht die - mündliche oder schriftliche - Anhörung eines Sachverständigen. Sie erfordert kein ausformuliertes Gutachten.
Die Betreuerbestellung setzt ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten eines Sachverständigen über die Erforderlichkeit der Betreuung voraus. In Eilfällen kann ein ärztliches Zeugnis zunächst ausreichen, die Begutachtung ist dann aber nachzuholen.
Ist das Betreuungsgericht Auftraggeber, erfolgt die Bezahlung aus der Gerichtskasse nach den Vorschriften des ZSEG. Es handelt sich hierbei um gerichtliche Auslagen, für die ein Ersatz vom Betreuten nur dann verlangt werden kann, wenn sein reines Vermögen den Betrag von 25.000 € übersteigt.
Letzte Änderung: 17.09.2023
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Anja Klein, Morbach