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Wo ist ein Sachverständigengutachten erforderlich; wo genügt ein ärztliches Zeugnis?

Ein Sachverständigengutachten ist gem. § 280 FamFG erforderlich in folgenden Fällen:
  • Anordnung der Betreuung ohne Antrag des Betroffenen und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
  • Erweiterung der Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts; ausgenommen sind unwesentliche Erweiterungen und die Verlängerung, wenn das vorhandene Gutachten nicht älter als 6 Monate ist (§ 293 FamFG).
  • Verlängerung der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts, sofern nicht ein ärztliches Zeugnis ausreicht (§ 295 FamFG).

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