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Wer fordert das Sachverständigengutachten und das ärztliche Zeugnis an?

Ein Sachverständigengutachten wird vom Betreuungsgericht in Auftrag gegeben, das auch den Sachverständigen auswählt. Sog. Privatgutachten, die im Auftrag eines Beteiligten erstellt worden sind, werden vom Betreuungsgericht i.a. nicht anerkannt (und auch nicht bezahlt!). Ein ärztliches Zeugnis kann ebenfalls vom Betreuungsgericht unmittelbar - i.a. beim behandelnden Arzt des Betroffenen - angefordert werden. Das Zeugnis kann aber auch von einem der Verfahrensbeteiligten oder von dem Heim, in dem der Betreute wohnt, vorgelegt werden. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Zeugnis eigens im Hinblick auf das betreuungsgerichtliche Verfahren erstellt wird.
Besitzt z.B. das Heim in seinen Unterlagen über den Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen Befundbericht, so kann dieser als Grundlage für die Genehmigung einer freiheitseinschränkenden Maßnahme ausreichen.
Die Vorlage einer Kopie an das Betreuungsgericht kann hier Zeit und Geld sparen.
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