Wer fordert das Sachverständigengutachten
und das ärztliche Zeugnis an?
Ein Sachverständigengutachten
wird vom Vormundschaftsgericht in Auftrag gegeben, das auch den Sachverständigen
auswählt. Sog. Privatgutachten, die im Auftrag eines Beteiligten erstellt
worden sind, werden vom Vormundschaftsgericht i.a. nicht anerkannt (und
auch nicht bezahlt!).
Ein ärztliches Zeugnis
kann ebenfalls vom Vormundschaftsgericht unmittelbar - i.a. beim behandelnden
Arzt des Betroffenen - angefordert werden. Das Zeugnis kann aber auch von
einem der Verfahrensbeteiligten oder von dem Heim, in dem der Betreute
wohnt, vorgelegt werden. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass
das Zeugnis eigens im Hinblick auf das vormundschaftsgerichtliche Verfahren
erstellt wird.
Besitzt z.B. das Heim in
seinen Unterlagen über den Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen
ärztlichen Befundbericht, so kann dieser als Grundlage für die
Genehmigung einer freiheitseinschränkenden Maßnahme ausreichen.
Die Vorlage einer Kopie
an das Vormundschaftsgericht kann hier Zeit und Geld sparen.