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Ist der Betreute einwilligungsfähig?

Auch bei bestehender Betreuung entscheidet der Betreute über eine ärztliche Behandlung dann, wenn er einwilligungsfähig ist. Dies ist er dann, wenn er nach ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung die Chancen, Risiken und möglichen Folgen der Behandlung erkennen und beurteilen kann. Auf die Frage seiner Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an. Ist der Betroffene nach diesen Maßstäben einwilligungsfähig, so entscheidet er allein. Auch ein etwaiger Einwilligungsvorbehalt im Gesundheitsbereich ändert daran nichts.
Nicht einwilligungsfähig ist ein Betreuter auf jeden Fall, wenn er nicht ansprechbar und zu keiner Willensäußerung im Stande ist, etwa weil er im Koma liegt.
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