Ist der Betreute einwilligungsfähig?
Auch bei bestehender
Betreuung entscheidet der Betreute über eine ärztliche Behandlung
dann, wenn er einwilligungsfähig ist. Dies ist er dann, wenn er nach
ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung die Chancen,
Risiken und möglichen Folgen der Behandlung erkennen und beurteilen
kann. Auf die Frage seiner Geschäftsfähigkeit
kommt es dabei nicht an. Ist der Betroffene nach diesen Maßstäben
einwilligungsfähig, so entscheidet er allein. Auch ein etwaiger
Einwilligungsvorbehalt
im Gesundheitsbereich ändert daran nichts.
Nicht einwilligungsfähig
ist ein Betreuter auf jeden Fall, wenn er nicht ansprechbar und zu keiner
Willensäußerung im Stande ist, etwa weil er im Koma liegt.