Willigt der Betreuer in die
Behandlung ein?
Bei einem nicht
einwilligungsfähigen Betreuten komm es auf die Einwilligung des Betreuers
an. Dieser hat dabei im wohl verstandenen Interesse des Betreuten zu handeln.
Wünsche des Betreuten, die dieser in einwilligungsfähigem Zustand
geäußert hat, sind zu beachten. Dies gilt vor allem dann, wenn
der Betroffene seine Wünsche in Form einer Patientenverfügung
niedergelegt hat. Ansonsten können nahe Verwandte und Freunde des
Betreuten über seinen mutmaßlichen Willen befragt werden.