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Willigt der Betreuer in die Behandlung ein?
Bei einem nicht einwilligungsfähigen Betreuten komm es auf die Einwilligung des Betreuers an. Dieser hat dabei im wohl verstandenen Interesse des Betreuten zu handeln. Wünsche des Betreuten, die dieser in einwilligungsfähigem Zustand geäußert hat, sind zu beachten. Dies gilt vor allem dann, wenn der Betroffene seine Wünsche in Form einer Patientenverfügung niedergelegt hat. Ansonsten können nahe Verwandte und Freunde des Betreuten über seinen mutmaßlichen Willen befragt werden.