Ist der Betreute mit der Behandlung einverstanden?

Betreuungsrecht

Wehrt sich ein nicht einwilligungsfähiger Betreuter gegen die Behandlung, so muss sie trotz Einwilligung des Betreuers unterbleiben, wenn es sich dabei nicht um lebenswichtige Maßnahmen handelt und das Betreuungsgericht keine geschlossene Unterbringung zum Zwecke der Behandlung genehmigt hat. Der BGH vertritt zu dieser Frage die Auffassung, dass die ambulante Zwangsbehandlung Betreuter im Gesetz nicht geregelt und deshalb grundsätzlich auch nicht gestattet ist.

Die lange umstrittene Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung wurde inzwischen in § 1906 Abs 3, 3a BGB geregelt:

"(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn

1.  der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

2.  zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

3.  die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

4.  der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und

5.  der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen."

Letzte Änderung: 28.06.2018

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