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Ist der Betreute mit der Behandlung einverstanden?
Wehrt sich ein nicht einwilligungsfähiger Betreuter gegen die Behandlung, so muss sie trotz Einwilligung des Betreuers unterbleiben, wenn es sich dabei nicht um lebenswichtige Maßnahmen handelt und das Vormundschaftsgericht keine geschlossene Unterbringung zum Zwecke der Behandlung genehmigt hat. Der BGH vertritt zu dieser Frage die Auffassung, dass die ambulante Zwangsbehandlung Betreuter im Gesetz nicht geregelt und deshalb grundsätzlich auch nicht gestattet ist. Auch die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Zwangsbehandlungsmaßnahmen im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung des nicht einwilligungsfähigen Betroffenen zulässig sind, ist streitig (bejahend z.B: OLG München, verneinend OLG Celle).