Ist der Betreute mit der
Behandlung einverstanden?
Wehrt sich ein nicht
einwilligungsfähiger Betreuter gegen die Behandlung, so muss sie trotz
Einwilligung des Betreuers unterbleiben, wenn es sich dabei nicht um lebenswichtige
Maßnahmen handelt und das Vormundschaftsgericht keine geschlossene
Unterbringung zum Zwecke der Behandlung genehmigt hat. Der BGH vertritt
zu dieser Frage die Auffassung, dass die ambulante Zwangsbehandlung Betreuter
im Gesetz nicht geregelt und deshalb grundsätzlich auch nicht gestattet
ist. Auch die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Zwangsbehandlungsmaßnahmen
im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung des nicht einwilligungsfähigen
Betroffenen zulässig sind, ist streitig (bejahend z.B: OLG München,
verneinend OLG Celle).