Der Betreuer braucht
keine
betreuungsgerichtliche
Genehmigung, wenn mit der Verzögerung, die das Genehmigungsverfahren
mit sich bringen würde, Gefahr für den Betreuten verbunden wäre
(
§1904
BGB). Die Genehmigung muss in diesem Fall auch nicht nachgeholt werden.
Allerdings sollte der Betreuer wegen der Haftungsrisiken einen Eilfall
nicht vorschnell annehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte
– auch an den Wochenenden und Feiertagen – einen Bereitschaftsdienst unterhalten
und eine Entscheidung des Betreuungsgerichts i.a. recht kurzfristig
erreicht werden kann.