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Liegt ein Eilfall vor?

Der Betreuer braucht keine betreuungsgerichtliche Genehmigung, wenn mit der Verzögerung, die das Genehmigungsverfahren mit sich bringen würde, Gefahr für den Betreuten verbunden wäre (§1904 BGB). Die Genehmigung muss in diesem Fall auch nicht nachgeholt werden. Allerdings sollte der Betreuer wegen der Haftungsrisiken einen Eilfall  nicht vorschnell annehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte – auch an den Wochenenden und Feiertagen – einen Bereitschaftsdienst unterhalten und eine Entscheidung des Betreuungsgerichts i.a. recht kurzfristig erreicht werden kann.
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