Liegt ein Eilfall vor?
Der Betreuer braucht
keine vormundschaftsrichterliche Genehmigung, wenn mit der Verzögerung,
die das Genehmigungsverfahren mit sich bringen würde, Gefahr für
den Betreuten verbunden wäre (§1904
BGB). Die Genehmigung muss in diesem Fall auch nicht nachgeholt werden.
Allerdings sollte der Betreuer wegen der Haftungsrisiken einen Eilfall
nicht vorschnell annehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte
– auch an den Wochenenden und Feiertagen – einen Bereitschaftsdienst unterhalten
und eine Entscheidung des Vormundschaftsgericht i.a. recht kurzfristig
erreicht werden kann.