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Grundsätzliches zur ärztlichen Behandlung des BetreutenÜber ärztliche
Behandlungen entscheidet der Betroffene selbst, solange er einwilligungsfähig
ist. Dies hängt davon ab, ob er den Sinn der beabsichtigten Maßnahme,
die mit ihr angestrebten Wirkungen und die mit ihr vebundenen Risiken nach
entsprechender Aufklärung abschätzen kann. Nur wenn dies nicht
der Fall ist, tritt an die Stelle der Entscheidung des Betreuten die seines
Betreuers.
In der Regel entscheidet der Betreuer allein und in eigener Verantwortung. Die zusätzliche Genehmigung des Betreuungsgerichts ist nur in den nachstehend besprochenen Fällen erforderlich. Auch beim einwilligungsunfähigen Betreuten ist eine Behandlung aber in der Regel nicht möglich, wenn diese wegen der ablehnenden Haltung des Betreuten nur unter Zwang möglich wäre. Dies gilt jedenfalls für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe. Inwieweit Ausnahmen zu machen sind, wenn auf andere Weise eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Betreuten nicht abgewendet werden kann, ist streitig. Ansonsten werden Zwangsmaßnahmen allenfalls im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 BGB für zulässig angesehen, wobei aber die Rechtsprechung auch insoweit nicht einheitlich ist. Z.T. wird die Auffassung vertreten, das Betreuungsrecht biete überhaupt keine Grundlage für eine Zwangsbehandlung. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 2. BtÄndG wurde vom Bundesrat vorgeschlagen, mit der Einfügung eines neuen § 1906a die vom BGH für erforderlich gehaltene Rechtsgrundlage für die zwangsweise Zuführung des Betreuten zur ambulanten ärztlichen Behandlung zu schaffen. Auf Kritik vor allem von Seiten der Bundesregierung wurde der Gesetzesvorschlag später jedoch abgelehnt. Es wird davon ausgegangen, dass eine Betreuung – auch – für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge besteht. Das Gesetz unterscheidet zwischen Untersuchungen des Gesundheitszustandes des Betreuten, Heilbehandlung und ärztlichem Eingriff. Die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien ist nicht immer ganz einfach. Dies ist jedoch unschädlich, weil sie rechtlich gleich behandelt werden (§ 1904 BGB). |