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Anordnung oder Abbruch lebenserhaltender und/oder lebensverlängernder Maßnahmen
Die lange streitige Frage, ob bzw. unter welchen Voraus- setzungen lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbar Kranken angeordnet werden müssen oder abgebrochen werden dürfen, ist durch das nachstehende Urteil des BGH vom 17.03.04 für die gerichtliche Praxis in wesentlichen Punkten geklärt. Danach gilt folgendes:

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