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Anordnung oder Abbruch lebenserhaltender und/oder lebensverlängernder Maßnahmen

Die lange streitige Frage, ob bzw. unter welchen Voraus- setzungen lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbar Kranken angeordnet werden müssen oder abgebrochen werden dürfen, ist durch das nachstehende Urteil des BGH vom 17.03.04 für die gerichtliche Praxis in wesentlichen Punkten geklärt. Danach gilt folgendes:
  • Der Patient muss in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zu treffen ist, dauernd einwilligungsunfähig sein;
  • Das Grundleiden muss einen irreversiblen tödlichen Verlauf   genommen haben.
  • Dabei ist es nach Auffassung des OLG Karlsruhe (s.u.) nicht unbedingt erforderlich, dass der Tod unmittelbar bevorsteht.

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