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Welche Rechte hat der Betroffene im Verfahren?Der Betroffene ist
ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig,
das heißt, er kann selbst alle Anträge stellen, die er für
richtig hält (§
66 FGG). Er ist insbesondere berechtigt, gegen alle ihn belastenden
Entscheidungen des Betreuungsgerichts Beschwerde einzulegen.
Er darf eine Person seines Vertrauens benennen, der das Betreuungsgericht Gelegenheit geben muss, sich zu äußern. |