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Welche Rechte hat der Betroffene im Verfahren?

Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, das heißt, er kann selbst alle Anträge stellen, die er für richtig hält (§ 66 FGG). Er ist insbesondere berechtigt, gegen alle ihn belastenden Entscheidungen des Betreuungsgerichts Beschwerde einzulegen.
Er darf eine Person seines Vertrauens benennen, der das Betreuungsgericht Gelegenheit geben muss, sich zu äußern.
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Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


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