Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, das heißt, er kann selbst alle Anträge stellen, die er für richtig hält.(§ 66 FGG) Er ist insbesondere berechtigt, gegen alle ihn belastenden Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts Beschwerde einzulegen.
Er darf eine Person seines Vertrauens benennen, der das Vormundschaftsgericht Gelegenheit geben muss, sich zu äußern.