Wer entscheidet über
den Antrag?
Zur Entscheidung
über die Anordnung der Betreuung sind die Vormundschaftsgerichte zuständig.
(§
1896 BGB) Dabei handelt es sich um Abteilungen der Amtsgerichte. In
Baden Württemberg gibt es eine Besonderheit: Hier sind im Bereich
des OLG Stuttgart die Notariate zugleich ordentliches Vormundschaftsgericht
und für die Einrichtung von Betreuungen zuständig.
Örtlich zuständig
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene bei Einleitung des
Verfahrens wohnt. (§
65 FGG Hat der Betroffene - etwa als Obdachloser - keine feste Wohnung,
kommt es auf den üblichen Aufenthaltsort an. Hält sich der Betroffene
z.B. im Urlaub oder aus beruflichen Gründen in größerer
Entfernung von seinem Wohnort auf und ist über die Betreuung notfallmäßig
zu entscheiden, ist auch das Amtsgericht/Vormundschaftsgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Notfall eintritt.
Innerhalb des Vormundschaftsgerichts
werden die Entscheidungen teils von Richtern, also Volljuristen und teils
von Rechtspflegern, das sind Beamte des gehobenen Dienstes getroffen. Die
Aufgabenverteilung ist im Rechtspflegergesetz geregelt (§
14 RpflG).
Bei der Auswahl eines geeigneten
Betreuers wird das Vormundschaftsgericht von der Betreuungsbehörde
unterstützt. Bei ihr handelt es sich - die Zuständigkeit ist
insoweit landesrechtlich geregelt und deshalb nicht bundeseinheitlich -
im allgemeinen um eine Abteilung der Landkreisverwaltung am Wohn- oder
Aufenthaltsort des zu Betreuenden. Anregungen für eine Betreuung können
deshalb auch an die jeweilige Betreuungsbehörde gerichtet werden.