|ANWALTONLINE| >> |TIPS VON A-Z| >> |ANORDNUNG DER BETREUUNG|
Wer entscheidet über den Antrag?
Zur Entscheidung über die Anordnung der Betreuung sind die Vormundschaftsgerichte zuständig. (§ 1896 BGB) Dabei handelt es sich um Abteilungen der Amtsgerichte. In Baden Württemberg gibt es eine Besonderheit: Hier sind im Bereich des OLG Stuttgart die Notariate zugleich ordentliches Vormundschaftsgericht und für die Einrichtung von Betreuungen zuständig.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene bei Einleitung des Verfahrens wohnt. (§ 65 FGG Hat der Betroffene - etwa als Obdachloser - keine feste Wohnung, kommt es auf den üblichen Aufenthaltsort an. Hält sich der Betroffene z.B. im Urlaub oder aus beruflichen Gründen in größerer Entfernung von seinem Wohnort auf und ist über die Betreuung notfallmäßig zu entscheiden, ist auch das Amtsgericht/Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notfall eintritt.
Innerhalb des Vormundschaftsgerichts werden die Entscheidungen teils von Richtern, also Volljuristen und teils von Rechtspflegern, das sind Beamte des gehobenen Dienstes getroffen. Die Aufgabenverteilung ist im Rechtspflegergesetz geregelt (§ 14 RpflG).
Bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers wird das Vormundschaftsgericht von der Betreuungsbehörde unterstützt. Bei ihr handelt es sich - die Zuständigkeit ist insoweit landesrechtlich geregelt und deshalb nicht bundeseinheitlich - im allgemeinen um eine Abteilung der Landkreisverwaltung am Wohn- oder Aufenthaltsort des zu Betreuenden. Anregungen für eine Betreuung können deshalb auch an die jeweilige Betreuungsbehörde gerichtet werden.