Die Bedeutung der Betreuungsverfügung
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Der Wunsch des Betreuten entscheidet
nicht nur bei der Auswahl des Betreuers, sondern auch bei der Art und Weise,
wie die Betreuung zu führen ist. Es empfiehlt sich, solche Wünsche
rechtzeitig, also in gesunden Tagen, in einer „Betreuungsverfügung“
niederzulegen. Diese kann in amtliche Verwahrung beim Vormundschaftsgericht
gegeben oder bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden. Eine besondere
Form ist nicht einzuhalten. Jedermann, der eine Betreuungsverfügung
im Besitz hat, ist bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens verpflichtet,
sie beim Vormundschaftsgericht abzugeben.(§
1901a BGB)
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In der Betreuungsverfügung
kann beispielsweise niedergelegt werden:
1. Wer zum Betreuer vorgeschlagen
wird.
2. Wer nicht zum Betreuer
bestellt werden soll.
3. Welche Wünsche des
Betreuten der Betreuer bei der Führung der Betreuung beachten soll.
4. In welcher Umgebung der
Betreute versorgt werden will (in häuslicher Umgebung oder im Heim).
5. Grundsätze für
die Auswahl von Pflegepersonal (z.B. konfessionelle Ausrichtung).
6. Welches Heim bevorzugt
oder abgelehnt wird.
7. Eine Verbindung mit einem
Patiententestament (Patientenverfügung) ist möglich.
>> Vgl. Muster einer Betreuungsverfügung
und eines Patiententestaments