Kommt es auf den Wunsch des
Betreuten an?
Der Wunsch des Betreuten
entscheidet.
Schlägt er eine bestimmte
Person vor, so muss diese zum Betreuer bestellt werden, es sei denn, es
liegen Beweise vor, dass dies mit dem Wohl des Betreuten unvereinbar wäre.
Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreute die Bestellung einer Person
wünscht, die erkennbar darauf aus geht, sich auf Kosten des Betreuten
zu bereichern. Auch der Wunsch, eine bestimmte Person nicht zu bestellen,
ist im allgemeinen zu respektieren.
Um die Weichen für
eine später u.U. erforderlich werdende Betreuung richtig zu stellen,
besteht die Möglichkeit, Wünsche zur Person des Betreuers und
der Art und Weise, wie die Betreuung geführt werden soll, rechtzeitig
in einer >> „Betreuungsverfügung“
niederzulegen. Wer ein solches Schriftstück besitzt, ist verpflichtet,
es beim Vormundschaftsgericht abzuliefern, sobald er erfährt, dass
dort ein Betreuungsverfahren anhängig ist.(§
1901a BGB)