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Kommt es auf den Wunsch des Betreuten an?

Der Wunsch des Betreuten entscheidet.
Schlägt er eine bestimmte Person vor, so muss diese zum Betreuer bestellt werden, es sei denn, es liegen Beweise vor, dass dies mit dem Wohl des Betreuten unvereinbar wäre. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreute die Bestellung einer Person wünscht, die erkennbar darauf aus geht, sich auf Kosten des Betreuten zu bereichern. Auch der Wunsch, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, ist im allgemeinen zu respektieren.
Um die Weichen für eine später u.U. erforderlich werdende Betreuung richtig zu stellen, besteht die Möglichkeit, Wünsche zur Person des Betreuers und der Art und Weise, wie die Betreuung geführt werden soll, rechtzeitig in einer >> „Betreuungsverfügung niederzulegen. Wer ein solches Schriftstück besitzt, ist verpflichtet, es beim Betreuungsgericht abzuliefern, sobald er erfährt, dass dort ein Betreuungsverfahren anhängig ist (§ 1901a BGB).
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