Finden sich keine
Einzelpersonen, kann die Betreuung - allerdings nicht bei einer
Sterilisation - zunächst einem Betreuungsverein als solchem und, wenn
auch das nicht möglich ist, der Betreuungsbehörde als solcher
übertragen werden. Verein und Behörde müssen die Wahrnehmung
der Betreuung dann einer einzelnen Person überlassen und diese dem
Betreuungsgericht benennen (
§
1900 BGB).
Sonstiges
Üblicherweise wird
nur ein Betreuer bestellt. Die Bestellung mehrerer Betreuer ist aber möglich,
z.B. bei besonders schwierigen oder umfangreichen Betreuungen. (§
1899 BGB) Hier empfiehlt es sich dann, einzelne Aufgabenbereiche von
einander abzugrenzen. Für den Aufgabenkreis der Sterilisation muss
immer eine einzelne Person als besonderer Betreuer, also auch kein Vereins-
oder Behördenbetreuer bestellt werden
Wer zum Betreuer bestellt
wird, muss das Amt auch annehmen, wenn er keine besonderen Hinderungsgründe
z.B. gesundheitlicher, familiärer oder beruflicher Art vorbringen
kann.
Der Betreuer kann auf seinen
Antrag von dem Amt entbunden werden, wenn ihm die Weiterführung nicht
mehr zugemutet werden kann. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das
Vertrauensverhältnis zum Betreuten unheilbar zerrüttet ist.