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Wer ist zum Betreuer geeignet?

Der Betreuer muss geeignet sein. Dabei muss sich die Eignung auf den konkreten Aufgabenkreis beziehen, für den Betreuung angeordnet worden ist. Wenn also Betreuung nur für Vermögensangelegenheiten angeordnet ist, so sollte der Betreuer in diesem Bereich Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, bei dem Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge hier usw.
Ungeeignet sind Inhaber, Betreiber oder Mitarbeiter eines Heims, in dem der Betreute untergebracht ist. oder wohnt. Sie dürfen nicht zum Betreuer bestellt werden. Stellt sich später heraus, dass der zunächst bestellte Betreuer ungeeignet ist, wird er vom Betreuungsgericht abberufen und durch einen geeigneten Betreuer ersetzt (§ 1897 BGB).
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