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Ehrenamtlicher BetreuerLiegt kein Vorschlag
des Betreuten vor, soll der Betreuer nach Möglichkeit aus seinem Verwandten-
oder Bekanntenkreis ausgewählt werden. Dabei sollen Interessenkonflikte
möglichst vermieden werden. Solche können sich beispielsweise
ergeben, wenn der Betreute vermögend ist und die nächsten Verwandten,
die als gesetzliche Erben in Betracht kommen, unter einander zerstritten
sind.
In erster Linie soll ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden.(1897 BGB) |