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Ehrenamtlicher Betreuer

Liegt kein Vorschlag des Betreuten vor, soll der Betreuer nach Möglichkeit aus seinem Verwandten- oder Bekanntenkreis ausgewählt werden. Dabei sollen Interessenkonflikte möglichst vermieden werden. Solche können sich beispielsweise ergeben, wenn der Betreute vermögend ist und die nächsten Verwandten, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen, unter einander zerstritten sind.
In erster Linie soll ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden.(1897 BGB)
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