Wer kann einen Antrag auf
Betreuung stellen?
Hier ist zu unterscheiden
zwischen einer Betreuung wegen einer körperlichen Behinderung oder
wegen psychischen Defiziten. Im erstgenannten Fall kann nur der Betroffene
selbst freiwillig einen Antrag stellen, es sei denn, er kann seinen Willen
nicht, auch nicht etwa durch Zeichen, äußern. Dies kommt in
der Praxis aber kaum vor. In allen anderen Fällen ist für die
Bestellung eines Betreuers kein förmlicher Antrag erforderlich. Es
genügt vielmehr eine Anregung aus dem Umfeld des Betroffenen (auch
des Betroffenen selbst ohne Rücksicht auf Geschäftsfähigkeit)
an die zuständigen Behörden. Diese müssen dann von Amts
wegen prüfen, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich
ist.
Die Anregung sollte, damit
das Verfahren sinnvoll betrieben werden kann, nach Möglichkeit folgende
Angaben enthalten: Personalien des Betroffenen und dessen, von dem die
Anregung kommt; eine Darstellung der gesundheitlichen Situation des Betroffenen
und die Benennung weiterer Personen, etwa des behandelnden Arztes, die
darüber noch Angaben machen können.
Ferner kann es sich empfehlen,
eine bestimmte Person als Betreuer vorzuschlagen, insbesondere dann, wenn
der Betroffene selbst diesen Betreuer wünscht.
Die Anregung kann schriftlich
eingereicht werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sie von
der Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Amtsgerichts kostenfrei
protokollieren zu lassen.