Die Umsetzung der
Agenda 2010 ab 1.1.2004 bringt auch für die tägliche Arbeit der
ehrenamtlichen und beruflichen Betreuer wesentliche Änderungen. Dies
betrifft etwa die Zuzahlungen im Gesundheitsbereich. Hierzu haben wir nachstehende
Informationen des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen e.V. (BdB) erhalten:
Gesundheitsreform - Zuzahlungen
Am 1.1.2004 treten aufgrund
des neuen Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GMG) für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung - und damit
auch für zahlreiche Betreute - etliche Änderungen in Kraft:
Die Praxisgebühr
Beim ersten Arztbesuch im
Quartal wird künftig die so genannte Praxisgebühr von zehn Euro
fällig. Dieser Betrag muss auch beim Besuch von Fachärzten bezahlt
werden, wenn kein Überweisungsschein des Hausarztes vorliegt. Ärzte,
Zahnärzte oder Psychotherapeuten erhalten die zehn Euro gleichsam
als Vorschuss für ihre Abrechnung mit den Kassen(zahn-)ärztlichen
Vereinigungen. Ausgenommen von der Zuzahlung sind bestimmte Vorsorgeuntersuchungen
(Beispiel: Krebsvorsorge, Checkup ab dem 35. Lebensjahr). Die 10 Euro sind
einmal im Quartal von jedem Patienten, der gesetzlich krankenversichert
ist, vor jeder ersten Inanspruchnahme zu bezahlen: - bei einem Haus- oder
Facharzt, - zusätzlich bei einem psychologischen Psychotherapeuten
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten voraussichtlich ab
dem 1.4.2004, - bei einem Zahnarzt, - bei Inanspruchnahme des Notfalldienstes
Nicht bezahlen müssen die folgenden Personen:
* Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren
* Patienten, die mit einer
Überweisung aus demselben Quartal kommen
* Versicherte, die nur eine
reine Vorsorge- oder Früherkennungsuntersuchung (z.B. Check-up oder
Impfleistung) in Anspruch nehmen
* Patienten, die nach dem
1. Januar 2004 von der Zuzahlung befreit werden.
Zuzahlungen
Die Kosten für nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht mehr von den Kassen
übernommen.
Ausnahmen gelten für
Kinder bis zwölf oder Jugendliche mit Entwicklungsstörungen.
Dafür entfällt die Preisbindung und die Apotheken können
den Preis selbst bestimmen. Hier lohnt sich also ein Preisvergleich.
Im übrigen wird für
Arznei- und Verbandmittel eine Zuzahlung von zehn Prozent der anfallenden
Kosten erhoben. Mit zwei Einschränkungen: Die Untergrenze der Zuzahlung
liegt bei fünf Euro, die Obergrenze bei zehn Euro je Medikament. Wenn
die Kosten unter fünf Euro liegen, wird der tatsächliche Preis
gezahlt.
Ab 1. Januar 2004 ist der
Arzneiversandhandel innerhalb Deutschlands zugelassen und auch der Versand
von Medikamenten aus dem europäischen Ausland nach Deutschland ist
erlaubt. Diese Versandapotheken aus dem europäischen Ausland bieten
das gleiche Sortiment wie die Apotheken in Deutschland, verzichten aber
teilweise auf die Zuzahlung. Es kann sich also durchaus finanziell lohnen,
von dieser Möglichkeit der Medikamentenbestellung Gebrauch zu machen.
Die Zuzahlung für Heilmittel (Massagen Physiotherapie usw.) beträgt
ab 1. Januar 2003 10 Prozent des Abgabepreises und zusätzlich 10 Euro
pro Rezept. Beispiel für ein Rezept im Wert von 120 Euro: Zuzahlung
10 % = 12,- €, zzgl. 10,- € Pauschale, insgesamt also 22,- €.
Zuzahlungsbefreiungen
Die in den vergangenen Jahren
von den Krankenkassen ausgestellten Zuzahlungsbefreiungen werden mit dem
1. Januar 2004 ungültig. Diese müssen von der Krankenkasse für
das Jahr 2004 neu ausgestellt werden. Der Patient muss diese bei seiner
Kasse beantragen. Für jede Zuzahlung wird eine Quittung ausgestellt.
Wenn die persönliche Belastungsgrenze erreicht wurde, kann bei der
Krankenkasse eine Bescheinigung über die Befreiung von den Zuzahlungen
für den Rest des Jahres beantragt werden.
Belastungsgrenzen
Die bisherige Regelung zur
"vollständigen Befreiung" von Zuzahlungen aufgrund des Einkommens
gibt es nicht mehr. Als neue Regel gilt: Die jährliche Eigenbeteiligung
der Versicherten darf zwei Prozent (bei schwerwiegend chronisch Kranken
ein Prozent) der jährlichen Bruttoeinnahmen nicht überschreiten.
Wird die Belastungsgrenze während des laufenden Kalenderjahres erreicht,
kann für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung erteilt werden.
Es gehört zu den Aufgaben eines Betreuers, die Belege zu sammeln und
ggf. einen Befreiungsantrag zu stellen (Thar, Teure Gesundheitsreform,
BtPrax Heft 6/2003 S. M 7 f). In welchen Fällen eine chronische Erkrankung
im Sinne dieses Gesetzes anzunehmen ist, geht aus den Regelungen nicht
eindeutig hervor.
Insoweit werden wohl noch
etliche Gerichtsverfahren für eine Klärung erforderlich sein.
Eine Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger und vergleichbare
Personenkreise (z.B. für Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz)
gibt es nicht. Als Bruttoeinkommen wird hier der Regelsatz für Haushaltsvorstände
nach dem BSHG angesehen. In Hamburg beträgt dieser Satz zur Zeit 293,-
€ monatlich, das jährliche Bruttoeinkommen beträgt also
3516,- €. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt demnach
bei 70,32 € jährlich, im Falle einer chronischen Erkrankungen
bei 35,16 € jährlich. Da die Sozialhilfe nicht gerade üppig
bemessen ist, werden manche Sozialhilfeempfänger Schwierigkeiten haben,
am Anfang des Jahres bis zum Erreichen der Belastungsgrenze die zunächst
erforderlichen 70,32 € aufzubringen. Laut telefonischer Auskunft des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales (Hotline zur Gesundheitsreform:
Tel. 0800 1515159, der Anruf ist kostenfrei) gibt es lediglich die Möglichkeit,
mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Die Kasse stellt
dann gleich zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung über die Befreiung
aus, der eigentlich als Zuzahlung zu leistende Betrag wird dann in monatlichen
Raten direkt an die Krankenkasse gezahlt. Ein nicht chronisch kranker Sozialhilfeempfänger
müsste dann also nicht am Anfang des Jahres 70,32 € aufbringen,
sondern monatliche Raten i.H.v. 5,86 € zahlen. Die Krankenkassen sind
allerdings nicht dazu verpflichtet, ihrem Mitglied diese Möglichkeit
einzuräumen. Ob die Zuzahlungen letztlich durch den Sozialhilfeträger
ausgeglichen werden, ist zweifelhaft, der Betreuer sollte aber auf jeden
Fall versuchen, eine Kostenübernahme zu erreichen (vgl. Thar aaO).
Quelle: PM Bundesverband
der Berufsbetreuer/-innen e.V.