>> Recht des Krankenversicherer auf
Kopien der Pflegedokumentation
a) Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners
oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer
aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X
in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der
Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen .
b) § 294a SGB V ist nicht entsprechend
auf die Einsicht in Pflegedokumentationen anwendbar.
BGH, 23.3.2010 - Az: VI ZR 327/08
>> Aufwandsentschädigung wenn
beide Eltern Betreuer sind
Sind Eltern gemeinsam als Betreuer für
ihre Tochter bestellt, so steht ihnen eine Aufwandsentschädigung nicht
nur einmal zu. Der Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der
Betreuung entstandenen Aufwendungen steht jedem Betreuer einzeln zu. Ob ein Betreuer
alleiniger Betreuer ist oder nicht, ist unerheblich. Es kann dem
Anspruch auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer
denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten
entstehen können.
LG Koblenz, 26.4.2010 - Az: 2 T 220/10
>> Gewöhnlicher Aufenthalt im
sozialrechtlichen Sinne
Auch bei Betreuten, deren Betreuung sich auf
Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten erstreckt, setzt
der gewöhnliche Aufenthalt im sozialrechtlichen Sinne den tatsächlichen
Aufenthalt voraus. Sofern der tatsächliche Aufenthalt nicht nur vorrübergehend
beendet wird, kann diese Tatbestandsvoraussetzung nicht durch
den entgegenstehenden Willen des Betreuers ersetzt werden.
SG Freiburg, 9.2.2010 - Az: S 9 SO 3989/07
>> Nachweis der Vertretungsmacht
Sofern die Vertretungsmacht wie bei einem
Betreuer auf einer gesetzlichen Grundlage und nicht einer Vollmacht
beruht, scheidet die Zurückweisung der Vollmacht nach §
174 BGB aus. Die Unsicherheit, ob die Vertretungsmacht wirksam besteht, kann dem
Empfänger der Erklärung zugemutet werden,
BGH, Beschluss vom 30. März 2010, XI
ZR 184/09
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Die Aufgaben, welche eine Betreuung mit sich bringt, lassen sich vielmals nicht über längere Zeit - eine oder mehrere
Wochen - im voraus übersehen und vorausschauend erledigen. Auch sind häufig
sehr kurzfristig Entscheidungen zu treffen, etwa im Zusammenhang mit
der Genehmigung einer ärztlicher Behandlung oder Durchführung
von Unterbringungsmaßnahmen. Führt ein Betreuer als Berufsbetreuer gleichzeitig eine Vielzahl von Betreuungen, vervielfachen sich
auch die Probleme, die seine längere Ortsabwesenheit mit sich bringt.
Die " Lösung ", den Dingen einfach ihren Lauf zu lassen und
darauf zu vertrauen, das Betreuungsgericht werde in Eil - und Notfällen
von der Möglichkeit Gebrauch machen, gem. § 1846 BGB selbst die
nötigen Entscheidungen selbst zu treffen, ist nicht zu empfehlen. Falls
dabei etwas schief läuft, entstehen beträchtliche Haftungsrisiken
für den Betreuer ; außerdem ließe eine solche Handlungsweise
an der Eignung des Betreuers für sein Amt i. S. des § 1908b BGB zweifeln.
> Delegation der Aufgaben
Die Alternative, die Betreuungsaufgaben an eine andere Person delegieren, scheidet aus, da ein Betreuer sein Amt persönlich
ausüben muss und eine Delegation insbesondere auch von Entscheidungsbefugnissen nicht möglich ist. Dies ist erst jetzt wieder vom OLG Frankfurt
am Main (Beschluss vom 11.4.2002 - 20 Wolfgang 512/01 - der Rechtspfleger
2002, 359) so entschieden worden.
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>> Urlaubszeit - auch für Betreuer?
> Ersatzbetreuer
Am besten wäre es, wenn bereits bei der Betreuerbestellung
von der Möglichkeit, gem. §1899 Abs.4 BGB einen Ersatz- bzw. Verhinderungsbetreuer für die Fälle der Abwesenheit des
Hauptbetreuers zu bestimmen, in größerem Umfang Gebrauch gemacht würde,
als dies bis jetzt der Fall ist. Eine [...
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...]
> Fazit
Steht kein Ersatzbetreuer zur Verfügung, sollte der Betreuer
bei längerer Abwesenheit jedenfalls immer erreichbar sein. Hierfür
bietet sich natürlich das Handy an. Da es nach der Rechtsprechung
(auch hier wieder OLG Frankfurt am Main, s. o.) durchaus erlaubt ist, einfache Hilfstätigkeiten [...
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...]
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