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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juli 2010]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                             Juli 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflegeleistungsempfängers

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass
Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung erhalten, stets mit dem Sterbetag des Bewohners
enden. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus
vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft
und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen
mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden
und sind unwirksam. Die Klage mehrerer Heimträger gegen entsprechende
heimaufsichtsrechtliche Anordnungen ist damit auch in letzter Instanz
erfolglos geblieben.

Die Klägerinnen betreiben vollstationäre Pflegeeinrichtungen in
Sachsen-Anhalt. Nach ihrem Mustervertrag endete der Heimvertrag erst
zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag des Bewohners folgenden Tag,
falls der Heimplatz nicht zuvor neu belegt wurde. Für den Zeitraum der
Fortgeltung des Vertrages mussten die Unterkunfts- und die anteiligen
Investitionskosten weitergezahlt werden. Nur ersparte Aufwendungen
wurden angerechnet. Der Beklagte beanstandete diese Vertragsklausel. Sie
sei rechtswidrig, soweit sie Leistungsempfänger der Pflegeversicherung
betreffe. Deren Zahlungspflicht ende nach dem Pflegeversicherungsrecht
mit dem Sterbetag. Gegen die Anordnungen des Beklagten, ihre
Heimverträge daran anzupassen, beriefen die Klägerinnen sich auf eine
inzwischen außer Kraft getretene und durch eine vergleichbare Regelung
im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ersetzte Vorschrift des
Heimgesetzes, die Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Heimvertrages
in begrenztem Umfang zuließ. Die Klagen der Klägerinnen blieben vor dem
Verwaltungsgericht Magdeburg und dem Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt erfolglos.

Die Revisionen der Klägerinnen hat das Bundesverwaltungsgericht
zurückgewiesen und ausgeführt, dass das Pflegeversicherungsrecht für
Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung empfangen, eine spezielle, abschließende Regelung
trifft. Danach endet der Heimvertrag ebenso wie die Verpflichtung zur
Zahlung des Heimentgelts stets mit dem Sterbetag des
Leistungsempfängers. Dies schließt eine Anwendung der allgemeinen,
Fortgeltungsvereinbarungen zulassenden heimrechtlichen Regelung aus. Sie
ist nur anzuwenden auf Verträge mit Bewohnern, die keine stationären
Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Mit der Spezialregelung für
Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung will der
Gesetzgeber eine Doppelfinanzierung von Leerständen verhindern, da diese
in der Praxis bereits bei den Verhandlungen der Pflegesatzparteien im
Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt würden.

BVerwG, 2.6.2010 - Az: 8 C 24.09

Quelle: PM des BVerwG

  >> Keine Beratungshilfe, wenn keine anwaltliche Hilfe benötigt wird!

Es wird keine anwaltliche Hilfe benötigt, wenn für die Angelegenheit ein
Betreuer bestellt ist. Daher kann in diesem Fall auch keine
Beratungshilfe gewährt werden.

AG Koblenz, 23.12.2009 - Az: 40 UR IIa 640/09

  >> Betreuung ist rechtmäßig, wenn die geforderten Voraussetzungen im
Betreuungszeitraum vorlagen

Im FamFG regelt § 62 ausdrücklich, dass ein berechtigtes Interesse an
der Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Regel gegeben ist, wenn ein
schwerer Grundrechtseingriff vorliegt oder eine Wiederholung konkret zu
erwarten ist.
Die Bestellung eines Betreuers stellt für den Betreuten einen
gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine
nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist zur Gewährleistung
eines effektiven Rechtsschutzes daher zumindest in den Fällen gegeben,
in denen sich die direkte Belastung durch die angegriffene
Betreuerbestellung zwar erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem
typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden
Zeit nicht zu erlangen war.
Lagen die geforderten Voraussetzungen im Betreuungszeitraum vor, so ist
diese nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall war es aufgrund des
Krankheitsbildes der Betroffenen erforderlich, der Betroffenen für die
Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung
gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie
Vertretung in zivilrechtlichen Angelegenheiten einen Betreuer zu
bestellen. Aus den Schilderungen des Gutachters, der Betreuungsbehörde,
der Hausverwaltung, des Betreuers, des Amtsgerichts und der Betroffenen
selbst war erkennbar, dass die Betroffene krankheitsbedingt mit der
Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten in den genannten Aufgabenkreisen
ersichtlich überfordert war. Ohne die Anordnung der Betreuung wären der
Verlust der Wohnung sowie eine erhebliche (weitere) Verschuldung zu
befürchten gewesen. Darüber hinaus erfolgte die Betreuung nicht gegen
den Willen der Betroffenen. Diese erklärte sogar ausdrücklich, sie sei
mit der Betreuung einverstanden.
Angesichts der Gesamtumstände war es sachgerecht, die Betreuung im
Interesse der Betroffenen nicht sofort aufzuheben, sondern zunächst den
Betreuer am Verfahren zu beteiligen und sodann ein
Sachverständigengutachten zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit
einzuholen. Nach Eingang des entsprechenden Gutachtens hat das
Amtsgericht die Betreuung umgehend aufgehoben. Die Anordnung einer
(zeitweisen) Betreuung war aus diesen Gründen nicht rechtswidrig.

LG Darmstadt, 4.5.2010 - Az: 5 T 86/10

  >> Anwaltsbetreuer darf nicht besser als Nur-Anwalt gestellt werden!

Ein Berufsbetreuer, der zudem auch als Rechtsanwalt für den Betreuten
tätig wird, darf nicht schlechter aber auch nicht besser als ein Anwalt
gestellt werden, der nicht gleichzeitig Betreuer des Mandanten ist (§
1835 Abs. 3 BGB). Die Pflichtenlage des anwaltlichen Betreuers ist daher
aufgrund des Betreuungsverhältnisses in Angelegenheiten eines mittelosen
Betreuten nicht anders zu beurteilen.

LG Münster, 25.2.2010 - Az: 5 T 229/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Fehlverhalten eines Mitarbeiters eines Betreuungsvereins

  >> Solidarvollmacht und ihre Folgen

  >> Unterbringung einer schwerstalkoholkranken Person im Altersheim für
Demenzkranke?

  >> Vergütung bei Wechsel vom beruflichen zum ehrenamtlichen Betreuer

Darüber hinaus versenden wir regelmässig aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
http://www.anwaltonline.net/urteile/index.html

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 825 Urteile.

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*2* Das Thema des Monats

  >> Wie wirkt sich die Betreuung auf die Geschäftsfähigkeit des
Betreuten aus?

Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird durch die Betreuung nicht
eingeschränkt. Soweit der Betreute also noch geschäftsfähig ist, hat er
die Möglichkeit, ohne Mitwirkung des Betreuers selbst rechtswirksam zu
handeln. Dabei besteht die Gefahr widersprüchlicher Geschäfte,
insbesondere auch deshalb, weil die Geschäftsfähigkeit von Betreuten
häufig zweifelhaft und schwer zu beurteilen ist. Wenn beispielsweise der
vermögens- und einkommenslose Betreute ein Auto kauft, ist es für den
Betreuer schwierig, dem Verkäufer klar zu machen, dass das Geschäft
unwirksam ist, weil der äußerlich unauffällig wirkende Betreute wegen
einer psychischen Erkrankung im Zeitpunkt des Kaufabschlusses
geschäftsunfähig war. Um in solchen Situationen eine Vermögensgefährdung
beim Betreuten auszuschließen oder wenigstens zu minimieren, kann das
Betreuungsgericht die Rechtsstellung des Betreuers durch einen
Einwilligungsvorbehalt erheblich verstärken.

  >> Betreuung auch für ausländische Staatsbürger?

Auch für Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann nach Art. 24 EGBGB
eine Betreuung nach deutschem Recht erfolgen. Art. 24 EGBGB regelt dies
wie folgt:

Art. 24 EGBGB

(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft,
Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen
Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der
Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen eines
fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines
solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach
deutschem Recht bestellt werden.

(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an
einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in
einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die
Angelegenheit maßgebend ist.

(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der
angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des
anordnenden Staates.

Ebenfalls kann eine Betreuung nach dem Heimatrecht möglich sein. Die
deutsche Betreuerbestellung ist im innerdeutschen Rechtsverkehr
vorzuziehen. Wird für einen Ausländer ein Betreuungsverfahren
eingeleitet wird und/oder eine Unterbringung eingeleitet, so ist die
konsularische Vertretung des Heimatstaates zu informieren. Das Konsulat
hat ggf. ein Vorschlagsrecht bei der Auswahl des Betreuers und darf auf
Wunsch bei der Anhörung und bei der Untersuchung anwesend sein. Sofern
die konsularische Hilfe unterbleibt, liegt ein schwerer Verfahrensfehler
vor.

Hinweis: Das Betreuungsgericht ist nicht nur für Ausländer mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, sondern auch für Ausländer ohne
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der der Fürsorge des deutschen
Gerichts bedarf, zuständig. Dies kann z.B. Transitreisende auf Flughäfen
u.a. betreffen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Kirchenaustritt von Betreuten

Die Möglichkeit des Kirchenaustritts ist Ländersache und daher
unterschiedlich geregelt. Der Austritt entbindet den Betroffenen von der
Pflicht, Kirchensteuer zu entrichten. Je nach Landesrecht ist das
Standesamt oder das Amtsgericht für die Entgegennahme der
Kirchenaustrittserklärung zuständig; in Bremen ist die der Austritt bei
der Kirche zu erklären. [... weiterlesen ...]

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