>> Heimvertrag endet stets mit Tod
des Pflegeleistungsempfängers
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat
entschieden, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, stets mit dem
Sterbetag des Bewohners enden. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung
des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts
bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten
verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung
nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Die Klage mehrerer Heimträger
gegen entsprechende heimaufsichtsrechtliche Anordnungen ist damit
auch in letzter Instanz erfolglos geblieben.
Die Klägerinnen betreiben vollstationäre
Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt. Nach ihrem Mustervertrag
endete der Heimvertrag erst zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag des
Bewohners folgenden Tag, falls der Heimplatz nicht zuvor neu belegt
wurde. Für den Zeitraum der Fortgeltung des Vertrages mussten die Unterkunfts-
und die anteiligen Investitionskosten weitergezahlt werden.
Nur ersparte Aufwendungen wurden angerechnet. Der Beklagte beanstandete
diese Vertragsklausel. Sie sei rechtswidrig, soweit sie Leistungsempfänger
der Pflegeversicherung betreffe. Deren Zahlungspflicht ende nach
dem Pflegeversicherungsrecht mit dem Sterbetag. Gegen die Anordnungen
des Beklagten, ihre Heimverträge daran anzupassen, beriefen
die Klägerinnen sich auf eine inzwischen außer Kraft getretene und
durch eine vergleichbare Regelung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ersetzte
Vorschrift des Heimgesetzes, die Vereinbarungen über
eine Fortgeltung des Heimvertrages in begrenztem Umfang zuließ. Die Klagen
der Klägerinnen blieben vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg und dem Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt erfolglos.
Die Revisionen der Klägerinnen hat das
Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen und ausgeführt,
dass das Pflegeversicherungsrecht für Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung empfangen, eine spezielle,
abschließende Regelung trifft. Danach endet der Heimvertrag ebenso
wie die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts stets mit dem Sterbetag
des Leistungsempfängers. Dies schließt
eine Anwendung der allgemeinen, Fortgeltungsvereinbarungen zulassenden heimrechtlichen
Regelung aus. Sie ist nur anzuwenden auf Verträge mit
Bewohnern, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
Mit der Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern
der Pflegeversicherung will der Gesetzgeber eine Doppelfinanzierung von Leerständen
verhindern, da diese in der Praxis bereits bei den Verhandlungen
der Pflegesatzparteien im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt
würden.
BVerwG, 2.6.2010 - Az: 8 C 24.09
Quelle: PM des BVerwG
>> Keine Beratungshilfe, wenn keine
anwaltliche Hilfe benötigt wird!
Es wird keine anwaltliche Hilfe benötigt,
wenn für die Angelegenheit ein Betreuer bestellt ist. Daher kann in diesem
Fall auch keine Beratungshilfe gewährt werden.
AG Koblenz, 23.12.2009 - Az: 40 UR IIa 640/09
>> Betreuung ist rechtmäßig,
wenn die geforderten Voraussetzungen im Betreuungszeitraum vorlagen
Im FamFG regelt § 62 ausdrücklich,
dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit in
der Regel gegeben ist, wenn ein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt oder
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. Die Bestellung eines Betreuers stellt für
den Betreuten einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Ein
Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit
ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes daher zumindest
in den Fällen gegeben, in denen sich die direkte Belastung durch
die angegriffene Betreuerbestellung zwar erledigt hat, eine
Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze
der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war. Lagen die geforderten Voraussetzungen im
Betreuungszeitraum vor, so ist diese nicht zu beanstanden. Im vorliegenden
Fall war es aufgrund des Krankheitsbildes der Betroffenen erforderlich,
der Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten,
Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen
und sonstigen Institutionen sowie Vertretung in zivilrechtlichen Angelegenheiten
einen Betreuer zu bestellen. Aus den Schilderungen des Gutachters,
der Betreuungsbehörde, der Hausverwaltung, des Betreuers, des Amtsgerichts
und der Betroffenen selbst war erkennbar, dass die Betroffene
krankheitsbedingt mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten in den
genannten Aufgabenkreisen ersichtlich überfordert war. Ohne die
Anordnung der Betreuung wären der Verlust der Wohnung sowie eine erhebliche
(weitere) Verschuldung zu befürchten gewesen. Darüber hinaus
erfolgte die Betreuung nicht gegen den Willen der Betroffenen. Diese erklärte
sogar ausdrücklich, sie sei mit der Betreuung einverstanden. Angesichts der Gesamtumstände war es
sachgerecht, die Betreuung im Interesse der Betroffenen nicht sofort aufzuheben,
sondern zunächst den Betreuer am Verfahren zu beteiligen und sodann
ein Sachverständigengutachten zur Frage
der Betreuungsbedürftigkeit einzuholen. Nach Eingang des entsprechenden
Gutachtens hat das Amtsgericht die Betreuung umgehend aufgehoben.
Die Anordnung einer (zeitweisen) Betreuung war aus diesen Gründen
nicht rechtswidrig.
LG Darmstadt, 4.5.2010 - Az: 5 T 86/10
>> Anwaltsbetreuer darf nicht besser
als Nur-Anwalt gestellt werden!
Ein Berufsbetreuer, der zudem auch als Rechtsanwalt
für den Betreuten tätig wird, darf nicht schlechter aber
auch nicht besser als ein Anwalt gestellt werden, der nicht gleichzeitig Betreuer
des Mandanten ist (§ 1835 Abs. 3 BGB). Die Pflichtenlage des anwaltlichen
Betreuers ist daher aufgrund des Betreuungsverhältnisses
in Angelegenheiten eines mittelosen Betreuten nicht anders zu beurteilen.
LG Münster, 25.2.2010 - Az: 5 T 229/09
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>> Wie wirkt sich die Betreuung auf die Geschäftsfähigkeit
des Betreuten aus?
Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird durch die Betreuung
nicht eingeschränkt. Soweit der Betreute also noch geschäftsfähig
ist, hat er die Möglichkeit, ohne Mitwirkung des Betreuers selbst rechtswirksam
zu handeln. Dabei besteht die Gefahr widersprüchlicher Geschäfte, insbesondere auch deshalb, weil die Geschäftsfähigkeit
von Betreuten häufig zweifelhaft und schwer zu beurteilen ist. Wenn beispielsweise
der vermögens- und einkommenslose Betreute ein Auto kauft, ist
es für den Betreuer schwierig, dem Verkäufer klar zu machen, dass das
Geschäft unwirksam ist, weil der äußerlich unauffällig wirkende
Betreute wegen einer psychischen Erkrankung im Zeitpunkt des Kaufabschlusses geschäftsunfähig war. Um in solchen Situationen eine
Vermögensgefährdung beim Betreuten auszuschließen oder wenigstens zu minimieren,
kann das Betreuungsgericht die Rechtsstellung des Betreuers durch einen Einwilligungsvorbehalt erheblich verstärken.
>> Betreuung auch für ausländische Staatsbürger?
Auch für Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann nach Art.
24 EGBGB eine Betreuung nach deutschem Recht erfolgen. Art. 24 EGBGB regelt
dies wie folgt:
Art. 24 EGBGB
(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates,
dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen
Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder,
mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.
(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer
an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich
in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das
für die Angelegenheit maßgebend ist.
(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung
und der angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht
des anordnenden Staates.
Ebenfalls kann eine Betreuung nach dem Heimatrecht möglich
sein. Die deutsche Betreuerbestellung ist im innerdeutschen Rechtsverkehr vorzuziehen. Wird für einen Ausländer ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und/oder eine Unterbringung eingeleitet, so ist
die konsularische Vertretung des Heimatstaates zu informieren. Das
Konsulat hat ggf. ein Vorschlagsrecht bei der Auswahl des Betreuers und
darf auf Wunsch bei der Anhörung und bei der Untersuchung anwesend
sein. Sofern die konsularische Hilfe unterbleibt, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor.
Hinweis: Das Betreuungsgericht ist nicht nur für Ausländer
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, sondern auch für
Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der der Fürsorge
des deutschen Gerichts bedarf, zuständig. Dies kann z.B. Transitreisende
auf Flughäfen u.a. betreffen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Kirchenaustritt von Betreuten
Die Möglichkeit des Kirchenaustritts ist Ländersache und
daher unterschiedlich geregelt. Der Austritt entbindet den Betroffenen
von der Pflicht, Kirchensteuer zu entrichten. Je nach Landesrecht ist das Standesamt oder das Amtsgericht für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständig; in Bremen ist die
der Austritt bei der Kirche zu erklären. [...
weiterlesen
...]
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