>> Betreuer haftet nicht für Handlungen
des Betreuten
Ohne dass eine besondere Sachwaltereigenschaft
des Betreuers vorliegt, besteht für eine unmittelbare Eigenhaftung
des Betreuers gegenüber Dritten für Handlungen des Betreuers
kein schützenswertes Bedürfnis.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009,
I – 15 U 26/09
>> Befriedigung des Betreuers durch
Staatskasse - Wann ist ein Rückgriff möglich?
Werden Ansprüche des Betreuers durch
die Staatskasse befriedigt, so gehen die Ansprüche gegen den Betreuten
auf die Staatskasse über. Soll nun ein Rückgriff gegen den Betreuten
erfolgen, so kann dies nur dann erfolgreich sein, wenn dieser zum maßgebenden
Zeitpunkt nicht mittellos ist. Ein Betreuer ist mittellos, wenn er
den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden
Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im
Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann. Hierbei ist das Vermögen des Betreuten einzusetzen.
maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Mittellosigkeit ist der
Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz.
LG Koblenz, 2.12.2009 - Az: 2 T 798/09
>> Betreuerentlassung - Über Beschwerderecht
ist zu informieren
Wurde ein Betreuer nach altem Verfahrensrecht
(FGG a.F.) gegen seinen Willen entlassen, so ist er über das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde trotz Fehlens einer ausdrücklichen
Regelung zu belehren. Das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde
hat sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz dem entlassenen Betreuer im von
diesem angegriffenen Zurückweisungsbeschluss zu Recht Wiedereinsetzung
in die versäumte Erstbeschwerdefrist gewährt hat. Ist
der Belehrungsmangel für die Fristversäumung nicht kausal geworden,
so scheidet eine Wiedereinsetzung aus.
OLG Dresden, 12.1.2010 - Az: 3 W 1331/09
>> Übertragung eines Erbbaurechts
durch einen Vertreter
Wird die erforderliche Erklärung über
die Übertragung eines Erbbaurechts für einen Beteiligten durch einen Vertreter
abgegeben, so ist es vor der Umschreibung erforderlich, dass auch die
Vertretungsmacht nachgewiesen ist. Sofern es sich um eine aufschiebend
bedingte Vollmacht handelt, ist auch der Eintritt der Bedingung nachzuweisen.
Ist die Bedingung wie vorliegend, dass der Vollmachtgeber "auf
Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage
ist, seine Angelegenheiten zu regeln", so kann der Nachweis nur aufgrund
einer Beweisaufnahme erfolgen. Diese ist dem Grundbuchamt jedoch
verwehrt.
OLG Schleswig, 21.12.2009 - Az: 2 W 178/09
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Gem. § 1896 Abs. 4 BGB wird " die Entscheidung über den
Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, dass Öffnen
und das Anhalten seiner Post ... vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann umfasst,
wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat ". Mit dieser
Regelung hat der Gesetzgeber dem grundrechtlichen Schutz des Post - und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz) Rechnung getragen.
Da das Post - und Fernmeldegeheimnisses somit hohen Rang genießt,
kommt seine Einschränkung nur in Betracht, wenn der Betreuer ohne eine
entsprechende Bestimmung daran hindert wäre, seine Aufgaben wahrzunehmen
und wenn dadurch das Wohl und die Interessen des Betreuten gefährdet
wären. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn befürchtet werden muss,
dass ohne Überwachung durch den Betreuer wichtige Briefe Dritter
dem Betreuten unbekannt blieben oder wenn der Abschluss vermögensgefährdender Geschäfte durch den Betreuten droht. In der Praxis sind die Betreuungsgerichte bei Bestimmungen nach
§ 1846 Abs. 4 BGB häufig sehr zurückhaltend, was zu Problemen
bei der praktischen Betreuungsarbeit führen kann. Der Betreuer, dem
der Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten übertragen
ist, ist darauf angewiesen, von Postsendungen, die beim Betreuten eingehen und
dessen Vermögensangelegenheiten betreffen, möglichst lückenlos
und zeitnah Kenntnis zu erlangen. Dies setzt entsprechende geistige Präsenz
und ggf. Bereitschaft zur Zusammenarbeit beim Betreuten voraus - eine Voraussetzung, die oft nicht gegeben ist. Des weiteren sind je
nach Postanfall häufige zeit - und kostenintensive Besuche des
Betreuers beim Betreuten notwendig, deren Abrechnung zu Schwierigkeiten führen
kann.
In dieser Situation kann ein Postnachsendeantrag helfen, mit dem
die dem Betreuten zugedachte Post an die Anschrift des Betreuers umgeleitet wird. Einen solchen Antrag muss entweder der Betreute selbst stellen, was sowohl seine Einwilligungsfähigkeit als auch Kooperationsbereitschaft voraussetzt. Der Betreuer seinerseits kann den Anlagen nur dann stellen, wenn
eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB vorliegt, weil der Nachsendungsantrag in der Konsequenz einen Eingriff in des Postgeheimnis des Betreuten darstellt.
Ist die Postkontrolle durch den Betreuer notwendig, um einer durch wirtschaftlich unsinnige Geschäfte des Betreuten entstehenden Vermögensgefährdung entgegenzuwirken, so kommt alternativ
zu einer Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB in Betracht. Dieser
lässt das Post - und Fernmeldegeheimnis grundsätzlich unberührt
, da mit seiner Hilfe einzelne Rechtsgeschäfte des Betreuten auf ihr Gefährdungspotenzial hin überprüft werden können,
während andererseits eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB wegen der praktisch
kaum zu überwindenden Schwierigkeiten, " gefährdende " von "
harmlosen " Postsendungen zu unterscheiden, wahllos den gesamten Postverkehr ergreift. Da nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
zur Gefahrenabwehr stets das Mittel zu wählen ist, das in die Freiheitssphäre
des Betreuten am wenigsten eingreift, wird jeweils nach den gesamten Umständen
des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden sein, ob die Einschränkung
des Post - und Fernmeldeverkehrs oder ein Einwilligungsvorbehalt das
Mittel der Wahl ist.
Bei den Gebühren für Postnachsendeanträge handelt
es sich, wenn die Gebühren aus Mitteln des Betreuers bezahlt werden, um Aufwendungen
im Sinne von § 1835 BGB, die dem Betreuer zu erstatten sind.
Dies muss auch dann gelten, wenn keine Anordnung nach § 1896 Abs. 4
BGB vorliegt sondern der Betreuer, dem der Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten übertragen ist, vom Betreuten zulässigerweise ermächtigt
worden ist, einen entsprechenden Antrag stellen.
Bei Berufsbetreuern ist allerdings mit der vor Inkrafttreten des
VBVG geltenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich bei den
Kosten des Postnachsendeantrags weiterhin um Aufwendungen des Betreuers
und nicht des Betreuten handelt. Dies führt dann zu dem Ergebnis,
dass diese Kosten nicht gesondert erstattet werden sondern in der Betreuungspauschale enthalten sind.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Post- und Telefonkontrolle
Wegen des besonderen Schutzes des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) bestimmt § 1896 Abs. 5
BGB, dass Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr des Betreuten sowie
über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann umfasst sind, wenn dies ausdrücklich
angeordnet ist. Also reicht auch eine Totalbetreuung, [... weiterlesen
...]
>> Verträge über Bestattung und Grabpflege
Damit das Vermögen eines Betreuten nicht anderweitig verwendet
wird, kann ein Vertrag über Grabpflege oder ein Bestattungsvertrag
sinnvoll sein. Sofern die Vertragsauflösung möglich ist, zählt
dieser zum Vermögen des Betreuten. Solche Ersparnisse betreffen [...
weiterlesen
...]
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