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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2010]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                             Juni 2010 *
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* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Betreuer haftet nicht für Handlungen des Betreuten

Ohne dass eine besondere Sachwaltereigenschaft des Betreuers vorliegt,
besteht für eine unmittelbare Eigenhaftung des Betreuers gegenüber
Dritten für Handlungen des Betreuers kein schützenswertes Bedürfnis.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009, I – 15 U 26/09

  >> Befriedigung des Betreuers durch Staatskasse - Wann ist ein
Rückgriff möglich?

Werden Ansprüche des Betreuers durch die Staatskasse befriedigt, so
gehen die Ansprüche gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Soll
nun ein Rückgriff gegen den Betreuten erfolgen, so kann dies nur dann
erfolgreich sein, wenn dieser zum maßgebenden Zeitpunkt nicht mittellos
ist. Ein Betreuer ist mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die
Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder
nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Hierbei ist das
Vermögen des Betreuten einzusetzen. maßgeblicher Zeitpunkt für die
Prüfung der Mittellosigkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung der
letzten Tatsacheninstanz.

LG Koblenz, 2.12.2009 - Az: 2 T 798/09

  >> Betreuerentlassung - Über Beschwerderecht ist zu informieren

Wurde ein Betreuer nach altem Verfahrensrecht (FGG a.F.) gegen seinen
Willen entlassen, so ist er über das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung zu belehren. Das
Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde hat sodann zu prüfen, ob die
Vorinstanz dem entlassenen Betreuer im von diesem angegriffenen
Zurückweisungsbeschluss zu Recht Wiedereinsetzung in die versäumte
Erstbeschwerdefrist gewährt hat. Ist der  Belehrungsmangel für die
Fristversäumung nicht kausal geworden, so scheidet eine Wiedereinsetzung
aus.

OLG Dresden, 12.1.2010 - Az: 3 W 1331/09

  >> Übertragung eines Erbbaurechts durch einen Vertreter

Wird die erforderliche Erklärung über die Übertragung eines Erbbaurechts
für einen Beteiligten durch einen Vertreter abgegeben, so ist es vor der
Umschreibung erforderlich, dass auch die Vertretungsmacht nachgewiesen
ist. Sofern es sich um eine aufschiebend bedingte Vollmacht handelt, ist
auch der Eintritt der Bedingung nachzuweisen. Ist die Bedingung wie
vorliegend, dass der Vollmachtgeber "auf Grund seines körperlichen oder
geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu
regeln", so kann der Nachweis nur aufgrund einer Beweisaufnahme
erfolgen. Diese ist dem Grundbuchamt jedoch verwehrt.

OLG Schleswig, 21.12.2009 - Az: 2 W 178/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Wann ist die Abgabe einer Betreuungssache zu erwägen?

  >> Kein Zusatzjob vom Betreuten!

  >> Chronische Schizophrenie - fehlende Geschäftsfähigkeit?

  >> Auslandsferienimmobilie kann nicht immer dem Vermögen zugerechnet
werden

Darüber hinaus versenden wir regelmässig aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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*2* Das Thema des Monats

  >> Der Postnachsendeantrag

Gem. § 1896 Abs. 4 BGB wird " die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr
des Betreuten und über die Entgegennahme, dass Öffnen und das Anhalten
seiner Post ... vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann umfasst, wenn
das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat ". Mit dieser Regelung hat
der Gesetzgeber dem grundrechtlichen Schutz des Post - und
Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz) Rechnung getragen. Da das
Post - und Fernmeldegeheimnisses somit hohen Rang genießt, kommt seine
Einschränkung nur in Betracht, wenn der Betreuer ohne eine entsprechende
Bestimmung daran hindert wäre, seine Aufgaben wahrzunehmen und wenn
dadurch das Wohl und die Interessen des Betreuten gefährdet wären. Dies
kann etwa dann der Fall sein, wenn befürchtet werden muss, dass ohne
Überwachung durch den Betreuer wichtige  Briefe Dritter dem Betreuten
unbekannt blieben oder wenn der Abschluss vermögensgefährdender
Geschäfte durch den Betreuten droht.
In der Praxis sind die Betreuungsgerichte bei Bestimmungen nach § 1846
Abs. 4 BGB häufig sehr zurückhaltend, was zu Problemen bei der
praktischen Betreuungsarbeit führen kann. Der Betreuer, dem der
Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten übertragen ist, ist darauf
angewiesen, von Postsendungen, die beim Betreuten eingehen und dessen
Vermögensangelegenheiten betreffen, möglichst lückenlos und zeitnah
Kenntnis zu erlangen. Dies setzt entsprechende geistige Präsenz und ggf.
Bereitschaft zur Zusammenarbeit beim Betreuten voraus - eine
Voraussetzung, die oft nicht gegeben ist. Des weiteren sind je nach
Postanfall häufige zeit - und kostenintensive Besuche des Betreuers beim
Betreuten notwendig, deren Abrechnung zu Schwierigkeiten führen kann.

In dieser Situation kann ein Postnachsendeantrag helfen, mit dem die dem
Betreuten zugedachte Post an die Anschrift des Betreuers umgeleitet
wird. Einen solchen Antrag muss entweder der Betreute selbst stellen,
was sowohl seine Einwilligungsfähigkeit als auch
Kooperationsbereitschaft voraussetzt.
Der Betreuer seinerseits kann den Anlagen nur dann stellen, wenn eine
Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB vorliegt, weil der Nachsendungsantrag
in der Konsequenz einen Eingriff in des Postgeheimnis des Betreuten
darstellt.

Ist die Postkontrolle durch den Betreuer notwendig, um einer durch
wirtschaftlich unsinnige Geschäfte des Betreuten entstehenden
Vermögensgefährdung entgegenzuwirken, so kommt alternativ zu einer
Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB in Betracht. Dieser lässt das
Post - und Fernmeldegeheimnis grundsätzlich unberührt , da mit seiner
Hilfe einzelne Rechtsgeschäfte des Betreuten auf ihr
Gefährdungspotenzial hin überprüft werden können, während andererseits
eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB wegen der praktisch kaum zu
überwindenden Schwierigkeiten, " gefährdende " von " harmlosen "
Postsendungen zu unterscheiden, wahllos den gesamten Postverkehr
ergreift. Da nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Gefahrenabwehr
stets das Mittel zu wählen ist, das in die Freiheitssphäre des Betreuten
am wenigsten eingreift, wird jeweils nach den gesamten Umständen des
Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden sein, ob die Einschränkung des
Post - und Fernmeldeverkehrs oder ein Einwilligungsvorbehalt das Mittel
der Wahl ist.

Bei den Gebühren für Postnachsendeanträge handelt es sich, wenn die
Gebühren aus Mitteln des Betreuers bezahlt werden, um Aufwendungen im
Sinne von § 1835 BGB, die dem Betreuer zu erstatten sind. Dies muss auch
dann gelten, wenn keine Anordnung nach § 1896 Abs. 4  BGB vorliegt
sondern der Betreuer, dem der Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten
übertragen ist, vom Betreuten zulässigerweise ermächtigt worden ist,
einen entsprechenden Antrag stellen.

Bei Berufsbetreuern ist allerdings mit der vor Inkrafttreten des VBVG
geltenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich bei den Kosten
des Postnachsendeantrags weiterhin um Aufwendungen des Betreuers und
nicht des Betreuten handelt. Dies führt dann zu dem Ergebnis, dass diese
Kosten nicht gesondert erstattet werden sondern in der
Betreuungspauschale enthalten sind.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Post- und Telefonkontrolle

Wegen des besonderen Schutzes des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) bestimmt § 1896 Abs. 5 BGB, dass
Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr des Betreuten sowie über die
Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post vom Aufgabenkreis
des Betreuers nur dann umfasst sind, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.
Also reicht auch eine Totalbetreuung, [... weiterlesen ...]

  >> Verträge über Bestattung und Grabpflege

Damit das Vermögen eines Betreuten nicht anderweitig verwendet wird,
kann ein Vertrag über Grabpflege oder ein Bestattungsvertrag sinnvoll
sein. Sofern die Vertragsauflösung möglich ist, zählt dieser zum
Vermögen des Betreuten. Solche Ersparnisse betreffen [... weiterlesen ...]

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