Ein Verfahrenspfleger ist nicht berechtigt,
Beschwerde gegen die Bewilligung der Einsicht in die Betreuungsakten
an einen Erben des Betroffenen einzulegen, da sein Amt mit dem
Tode des Betroffenen endet.
OLG Frankfurt, 28.10.2009 - Az: 20 W 151/09
>> Bei mittellosen Betreuten ist vorrangig
Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen!
Für die Erbringung berufsspezifischer
Dienste für einen mittellosen Betreuten außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens ist von einem anwaltlichen Berufsbetreuer vorrangig Beratungshilfe
in Anspruch zu nehmen. Daher steht dem Betreuer kein über
die Sätze der Beratungshilfe hinausgehender Aufwendungsersatz zu.
OLG Frankfurt, 16.7.2009 - Az: 20 W 147/06
>> Prozessunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten
Sofern innerhalb eines Verfahrens aufgrund
von konkreten Anhaltspunkten von Amts wegen zu ermitteln ist, ob ein Beteiligter
prozessunfähig ist und anschließend die Prozessunfähigkeit
anzunehmen ist, so kann der Verfahrensbeteiligte sich nicht mehr eigenverantwortlich
im Verfahren äußern. Das vor der Entscheidung
erforderliche rechtliche Gehör kann gewährt werden, indem dem Betroffenen
die Gelegenheit gegeben wird, sich um die Bestellung eines Betreuers zu kümmern
oder indem ein Prozesspfleger bestellt wird.
OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - Az: I-3
Wx 178/09
>> Wann liegen besondere Kenntnisse
vor?
Sofern Kenntnisse über ein Grundwissen
deutlich hinausgehen und diese ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und
den Betreuer im Allgemeinen befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des
Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte
Leistung zu erbringen, so handelt es sich um besondere Kenntnisse i.S.v. §
4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Es ist hierzu nicht erforderlich, dass die Kenntnisse
das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken.
Es genügt, wenn diese die Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises
abdecken. Grundlegende Bedeutung kommt rechtlichen Kenntnissen bei,
relevant sind aber auch Kenntnisse in den Bereichen der Medizin,
Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft,
sofern die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung besonderer
betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist.
LG Augsburg, 9.11.2009 - Az: 5 T 1848/09
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Zwar gibt es bei der Elterlichen Sorge sowie im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt ein gesetzliches Angehörigenvertretungsrecht,
darüber hinaus gibt es aber kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht.
Daher ist auch nicht möglich, dass ein Ehegatte ohne entsprechende
Vollmacht Entscheidungen über das Vermögen oder Heilbehandlungen
des anderen Ehegatten treffen kann. Es ist aber möglich durch Vollmacht(en) individuelle Regelungen
zu treffen, so dass im Idealfall keine Betreuung erforderlich wird.
So können durch Vollmacht Personen bestimmt werden, die die Angelegenheiten des Betroffenen regeln dürfen. Das Problem hierbei ist, dass
anders als bei einem quasi automatisch eintretenden Angehörigenvertretungsrecht konkrete Regelungen und Bevollmächtigungen nur dann möglich
sind, wenn der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist und der
Bevollmächtigte willens ist, diese Aufgaben auch zu übernehmen. Es ist daher grundsätzlich ratsam, möglichst frühzeitig entsprechende
Entscheidungen zu treffen, zu besprechen und durch Vollmachten zu regeln. Insbesondere sollten beizeiten eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erstellt werden. Auch die Erstellung einer Patientenverfügung
ist ratsam.
>> Wenn der Betreute erbt
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich
auch Betreute Erben sein können. Hat ein Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge oder einen auf die Erbschaft gerichteten Aufgabenkreis inne, so
vertritt der Betreuer den Betreuer auch in Erbangelegenheiten. Ist der Betreuer rechtsunkundig, so kann er auf Antrag von Angelegenheiten der Erbschaftsfragen entlassen werden.
Der Betreuer kann eine Erbschaft annehmen, da die Erbschaftsannahme durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter erfolgen
kann. Im Gegensatz zur Ausschlagung bedarf die Annahme einer Erbschaft auch keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts. Zu beachten ist noch,
dass die Erbausschlagung in der Regel zumindest dann nicht genehmigungsfähig ist, wenn hierdurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf
die Erbschaft verhindert wird. Der Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst auch die Verwaltung
eines Nachlasses und berechtigt den Betreuer im Namen des Betreuten einen Erbschein zu beantragen oder die Erbauseinandersetzung mit Miterben
zu betreiben. Soll nun eine Erbschaft abgelehnt werden, etwa weil diese offensichtlich überschuldet ist, so muss dies beim Nachlassgericht ausdrücklich
und persönlich zu Protokoll gegeben werden. Dies hat binnen sechs
Woche nach Kenntnis der Erbschaft zu erfolgen. Alternativ ist auch eine öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung zulässig. Damit der
Betreuer das Erbe ausschlagen kann, muss er vorab eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einholen. In der Zeit, die bis zur Genehmigung vergeht, ist der Fristablauf gehemmt und zwar vom Antragseingang beim Gericht bis
zur Genehmigungserteilung. Die Ablehnungserklärung sollte bereits
vor der entsprechenden Genehmigung erfolgen und dann die Genehmigung später vorgelegt werden.
Wie bei einer normalen Erbschaft kann die Ausschlagung binnen sechs Wochen angefochten werden, wenn später bis dahin unbekannte Vermögenswerte auftauchen. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden
der Gründe. Die Anfechtung muss in gleicher Form wie die Ausschlagung
dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden.
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>> Insichgeschäft
Unter einem Insichgeschäft bzw. einer Selbstkontraktion versteht
man ein Rechtsgeschäft, das von einem Stellvertreter im Namen des
Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen getätigt wird. Grundsätzlich
ist ein Insichgeschäft verboten, sofern das Rechtsgeschäft nicht
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht [... weiterlesen
...]
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