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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2010]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                              Mai 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Wann endet das Amt des Verfahrenspflegers?

Ein Verfahrenspfleger ist nicht berechtigt, Beschwerde gegen die
Bewilligung der Einsicht in die Betreuungsakten an einen Erben des
Betroffenen einzulegen, da sein Amt mit dem Tode des Betroffenen endet.

OLG Frankfurt, 28.10.2009 - Az: 20 W 151/09

  >> Bei mittellosen Betreuten ist vorrangig Beratungshilfe in Anspruch
zu nehmen!

Für die Erbringung berufsspezifischer Dienste für einen mittellosen
Betreuten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist von einem
anwaltlichen Berufsbetreuer vorrangig Beratungshilfe in Anspruch zu
nehmen. Daher steht dem Betreuer kein über die Sätze der Beratungshilfe
hinausgehender Aufwendungsersatz zu.

OLG Frankfurt, 16.7.2009 - Az: 20 W 147/06

  >> Prozessunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten

Sofern innerhalb eines Verfahrens aufgrund von konkreten Anhaltspunkten
von Amts wegen zu ermitteln ist, ob ein Beteiligter prozessunfähig ist
und anschließend die Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, so kann der
Verfahrensbeteiligte sich nicht mehr eigenverantwortlich im Verfahren
äußern. Das vor der Entscheidung erforderliche rechtliche Gehör kann
gewährt werden, indem dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich
um die Bestellung eines Betreuers zu kümmern oder indem ein
Prozesspfleger bestellt wird.

OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - Az: I-3 Wx 178/09

  >> Wann liegen besondere Kenntnisse vor?

Sofern Kenntnisse über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und diese
ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer im Allgemeinen
befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver
zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen, so handelt es
sich um besondere Kenntnisse i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Es ist
hierzu nicht erforderlich, dass die Kenntnisse das gesamte
Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Es genügt, wenn diese die
Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises abdecken. Grundlegende
Bedeutung kommt rechtlichen Kenntnissen bei, relevant sind aber auch
Kenntnisse in den Bereichen der Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und
Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft, sofern die Ausbildung in
ihrem Kernbereich auf die Vermittlung besonderer betreuungsrelevanter
Kenntnisse ausgerichtet ist.

LG Augsburg, 9.11.2009 - Az: 5 T 1848/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Anordnung zur Einholung eines Betreuungsgutachtens

  >> Betreuerbestellung, wenn Missbrauch einer Bevollmächtigung
anzunehmen ist

  >> Betreuer muss sich um Krankenversicherung für den Betreuten kümmern!

  >> Keine Abrechnung über Taschengeldkonto

Darüber hinaus versenden wir regelmässig aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
http://www.anwaltonline.net/urteile/index.html

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN

Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 800 Urteile.

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*2* Das Thema des Monats

  >> Gibt es ein Angehörigenvertretungsrecht?

Zwar gibt es bei der Elterlichen Sorge sowie im Rahmen der sogenannten
Schlüsselgewalt ein gesetzliches Angehörigenvertretungsrecht, darüber
hinaus gibt es aber kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht. Daher
ist auch nicht möglich, dass ein Ehegatte ohne entsprechende Vollmacht
Entscheidungen über das Vermögen oder Heilbehandlungen des anderen
Ehegatten treffen kann.
Es ist aber möglich durch Vollmacht(en) individuelle Regelungen zu
treffen, so dass im Idealfall keine Betreuung erforderlich wird. So
können durch Vollmacht Personen bestimmt werden, die die Angelegenheiten
des Betroffenen regeln dürfen. Das Problem hierbei ist, dass anders als
bei einem quasi automatisch eintretenden Angehörigenvertretungsrecht
konkrete Regelungen und Bevollmächtigungen nur dann möglich sind, wenn
der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist und der Bevollmächtigte
willens ist, diese Aufgaben auch zu übernehmen. Es ist daher
grundsätzlich ratsam, möglichst frühzeitig entsprechende Entscheidungen
zu treffen, zu besprechen und durch Vollmachten zu regeln. Insbesondere
sollten beizeiten eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
erstellt werden. Auch die Erstellung einer Patientenverfügung ist ratsam.

  >> Wenn der Betreute erbt

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch Betreute
Erben sein können. Hat ein Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge
oder einen auf die Erbschaft gerichteten Aufgabenkreis inne, so vertritt
der Betreuer den Betreuer auch in Erbangelegenheiten. Ist der Betreuer
rechtsunkundig, so kann er auf Antrag von Angelegenheiten der
Erbschaftsfragen entlassen werden.

Der Betreuer kann eine Erbschaft annehmen, da die Erbschaftsannahme
durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter erfolgen kann. Im
Gegensatz zur Ausschlagung bedarf die Annahme einer Erbschaft auch
keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts. Zu beachten ist noch, dass
die Erbausschlagung in der Regel zumindest dann nicht genehmigungsfähig
ist, wenn hierdurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbschaft
verhindert wird.
Der Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst auch die Verwaltung eines
Nachlasses und berechtigt den Betreuer im Namen des Betreuten einen
Erbschein zu beantragen oder die Erbauseinandersetzung mit Miterben zu
betreiben.
Soll nun eine Erbschaft abgelehnt werden, etwa weil diese offensichtlich
überschuldet ist, so muss dies beim Nachlassgericht ausdrücklich und
persönlich zu Protokoll gegeben werden. Dies hat binnen sechs Woche nach
Kenntnis der Erbschaft zu erfolgen. Alternativ ist auch eine öffentlich
beglaubigte schriftliche Erklärung zulässig. Damit der Betreuer das Erbe
ausschlagen kann, muss er vorab eine betreuungsgerichtliche Genehmigung
einholen. In der Zeit, die bis zur Genehmigung vergeht, ist der
Fristablauf gehemmt und zwar vom Antragseingang beim Gericht bis zur
Genehmigungserteilung. Die Ablehnungserklärung sollte bereits vor der
entsprechenden Genehmigung erfolgen und dann die Genehmigung später
vorgelegt werden.

Wie bei einer normalen Erbschaft kann die Ausschlagung binnen sechs
Wochen angefochten werden, wenn später bis dahin unbekannte
Vermögenswerte auftauchen. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden der
Gründe. Die Anfechtung muss in gleicher Form wie die Ausschlagung dem
Nachlassgericht gegenüber erklärt werden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Insichgeschäft

Unter einem Insichgeschäft bzw. einer Selbstkontraktion versteht man ein
Rechtsgeschäft, das von einem Stellvertreter im Namen des Vertretenen
mit sich selbst im eigenen Namen getätigt wird. Grundsätzlich ist ein
Insichgeschäft verboten, sofern das Rechtsgeschäft nicht ausschließlich
in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht [... weiterlesen ...]

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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10405 Berlin
Fax: 01805 7794 94906
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