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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2010]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                             März 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Gutachten muß nachvollziehbar sein!

Die bestehende Notwendigkeit einer Betreuung eines Betroffenen muß der
Vormundschaftsrichter anhand eines medizinischen Gutachtens
nachvollziehen können. Auch muß sich die Erkrankung oder Behinderung des
Betroffenen erfassen lassen. Dies erfordert, daß ein deutliches Bild der
derzeitigen Verfassung vermittelt wird, indem die erfolgte Untersuchung
bzw. Befragung dargestellt wird und die Schlußfolgerungen aus den
Befundtatsachen vom Gutachter im Einzelnen begründet werden.

KG, 27.6.2006 - Az: 1 W 177/06

  >> Unterbringung eines Betreuten - Gesundheitsgefährdung durch
Verwahrlosung genügt!

Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs.
1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus;
notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib
oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein
zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine
völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr
durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.

BGH, 13.1.2010 - Az: XII ZB 248/09

  >> Sturz in der Toilette - Heimbetreiber nicht immer
schadensersatzpflichtig

Eine Schadensersatzpflicht des Heimbetreibers scheidet aus, wenn eine an
Morbus Parkinson, Arthrose, Osteoporose und Demenz erkrankte
Pflegestufe-II-Patientin den Wunsch geäußert hat, das Pflegpersonal möge
sich bei ihrem Toilettengang während der Stuhlausscheidung aus dem
Toilettenraum entfernen und die Türe schließen. Sofern die Patientin das
für sich bestehende erhöhte Sturz- und Verletzungsrisiko erkannt hat,
ist diesem Wunsch im Hinblick auf die Intimsphäre der Patientin und ihr
Schamgefühl als Ausgestaltung und Ausdruck ihrer Menschenwürde Vorrang
vor dem Schutz der Patientin vor Selbstgefährdung einzuräumen.

OLG München, 26.11.2009 - Az: 8 U 3041/09

  >> Keine Erweiterung der Betreuung nur auf Basis eines ärztlichen
Zeugnisses!

Soll die Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis Leidenden um den
Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung erweitert werden, so genügt ein
entsprechendes ärztliches Zeugnis nicht, wenn es sich bei der
beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige
Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung handelt. Hat sich der
vollständig orientierte Betroffene bei der Anhörung zudem klar und
deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu
eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die
Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Gutachten auch nicht von Amts
wegen einzuholen.

LG Aachen, 11.12.2009 - Az: 3 T 400/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Beschwerderecht eines Nacherben gegen vormundschaftsgerichtlichen
Vorbescheid zur Aufgabe des Vorerbeneigentums?

  >> Aufgabenkreis der Unterbringung berechtigt zur Unterbringung trotz
Vorsorgevollmacht

  >> Widerruf der Vorsorgevollmacht nur bei Geschäftsfähigkeit

  >> Sturz eines Pflegeheimbewohners - Entlastungsbeweis bei
Sturzgefährdung erforderlich!

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 800 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Wie wird der Betreuer ausgewählt?

Muss das Betreuungsgericht einen Betreuer für einen Betroffenen
bestellen, so ist eine bestimmte Rangfolge bei der Auswahl einzuhalten:

1. Wunsch des Betroffenen
2. Ehepartner, Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Betroffenen
3. Weitere Verwandte oder Bekannte
4. Ehrenamtliche Betreuer
5. Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Berufsbetreuer
6. Betreuungsverein, Betreuungsbehörde

Eine Abweichung von dieser Rangfolge kann nur mit triftigen Gründen
erfolgen. So kann das Betreuungsgericht beispielsweise nur dann vom
Wunsch des Betroffenen abweichen, wenn dieser Wunsch dem Wohl des
Betroffenen zuwiderläuft. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene
geschäftsfähig ist. Ein Wunsch kann aber auch bereits in einer
Betreuungsverfügung geäußert werden. Der Wunsch kann sich jedoch nur
eine natürliche Person richten. Ein Betreuer muss fachlich sowie
persönlich geeignet sein. Er muss also nicht nur die notwendigen
Kompetenzen besitzen sondern auch in der Lage sein, den Betroffenen im
erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Ist dies nicht möglich, so
ist die entsprechende Person nicht zur Bestellung geeignet.

Liegt kein Vorschlag seitens des Betroffenen vor oder kann der
Vorgeschlagene nicht bestellt werden, so ist zu prüfen, ob eine Person
aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des
Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. In dieser Hinsicht sieht
§ 1897 Abs. 5 BGB vor, dass bei der Auswahl des Betreuers auf
verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen ist.

Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu
übernehmen, wenn eine Eignung für die persönliche Betreuung des
Betroffenen besteht und die Übernahme zumutbar ist (§ 1898 BGB).
Allerdings ist vor seiner Bestellung die Einverständniserklärung des
zukünfigen Betreuers erforderlich - zur Abgabe dieser Erklärung kann er
nicht gezwungen werden.

Kommt das Gericht zur Auffassung, ein Berufsbetreuer sei wesentlich
besser geeignet, die Betreuung zu übernehmen, so kann dieser bestellt
werden. Hierzu müssen jedoch alle Personen, die in der Rangfolge über
dem Berufsbetreuer stehen, "ausfallen" (§ 1897 Abs. 6 BGB).

Kann die Betreuung nicht von einer oder mehreren natürlichen Personen
übernommen werden, so kann ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt
werden. Fällt auch diese Möglichkeit aus, kann die Betreuungsbehörde zum
Betreuer bestellt werden. Sie ist somit die letzte Station und
verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen (§ 1900 BGB).

  >> Mündelsperrvermerk - was ist das?

Wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. § 1809 BGB
mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die
Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist
(Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so
auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung des
Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom Betreuungsgericht
notfalls mit Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem
AnwaltOnline bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu
geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht (jetzt:
Betreuungsgericht) der Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten entzogen
worden ist.
Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter §
1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des
Betreuungsgerichtes Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk
schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei
Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert sich das
Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld
dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für Postsparbücher. Sie
gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur
vorübergehend angelegt hat. Das Betreuungsgericht kann den Betreuer von
der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gem. § 1817 BGB befreien.
Verletzte der Betreuer seine Verpflichtung aus § 1809 BGB schuldhaft und
entsteht daraus dem Betreuten ein Schaden, so haftet der Betreuer auf
Schadensersatz. Auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue gem.
§ 266 StGB kann in Betracht kommen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Insichgeschäft

Unter einem Insichgeschäft bzw. einer Selbstkontraktion versteht man ein
Rechtsgeschäft, das von einem Stellvertreter im Namen des Vertretenen
mit sich selbst im eigenen Namen getätigt wird. Grundsätzlich ist ein
Insichgeschäft verboten, [... weiterlesen ...]

  >> Gerichtliche Vertretung eines Betreuten

Die Anordnung der Betreuung ist ohne Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit
des Betreuten. Da sich die Prozessfähigkeit, also die Fähigkeit, in
eigenen Angelegenheiten vor Gericht auftreten zu können, nach der
Geschäftsfähigkeit richtet, kann also ein Betreuter auch in den
Aufgabengebieten, [... weiterlesen ...]

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Fax: 01805 7794 94906
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