Die bestehende Notwendigkeit einer Betreuung
eines Betroffenen muß der Vormundschaftsrichter anhand eines medizinischen
Gutachtens nachvollziehen können. Auch muß
sich die Erkrankung oder Behinderung des Betroffenen erfassen lassen. Dies erfordert,
daß ein deutliches Bild der derzeitigen Verfassung vermittelt wird, indem
die erfolgte Untersuchung bzw. Befragung dargestellt wird und die Schlußfolgerungen
aus den Befundtatsachen vom Gutachter im Einzelnen
begründet werden.
KG, 27.6.2006 - Az: 1 W 177/06
>> Unterbringung eines Betreuten -
Gesundheitsgefährdung durch Verwahrlosung genügt!
Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen
Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar
bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche
und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für
Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus,
so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann,
wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung
verbunden ist.
BGH, 13.1.2010 - Az: XII ZB 248/09
>> Sturz in der Toilette - Heimbetreiber
nicht immer schadensersatzpflichtig
Eine Schadensersatzpflicht des Heimbetreibers
scheidet aus, wenn eine an Morbus Parkinson, Arthrose, Osteoporose und
Demenz erkrankte Pflegestufe-II-Patientin den Wunsch geäußert
hat, das Pflegpersonal möge sich bei ihrem Toilettengang während
der Stuhlausscheidung aus dem Toilettenraum entfernen und die Türe
schließen. Sofern die Patientin das für sich bestehende erhöhte Sturz-
und Verletzungsrisiko erkannt hat, ist diesem Wunsch im Hinblick auf die Intimsphäre
der Patientin und ihr Schamgefühl als Ausgestaltung und Ausdruck
ihrer Menschenwürde Vorrang vor dem Schutz der Patientin vor Selbstgefährdung
einzuräumen.
OLG München, 26.11.2009 - Az: 8 U 3041/09
>> Keine Erweiterung der Betreuung
nur auf Basis eines ärztlichen Zeugnisses!
Soll die Betreuung eines unter einer chronischen
rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis
Leidenden um den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung erweitert
werden, so genügt ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nicht,
wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht
nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen
Anordnung handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei
der Anhörung zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung
ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist
das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Gutachten
auch nicht von Amts wegen einzuholen.
LG Aachen, 11.12.2009 - Az: 3 T 400/09
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Muss das Betreuungsgericht einen Betreuer für einen Betroffenen bestellen, so ist eine bestimmte Rangfolge bei der Auswahl einzuhalten:
1. Wunsch des Betroffenen 2. Ehepartner, Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Betroffenen 3. Weitere Verwandte oder Bekannte 4. Ehrenamtliche Betreuer 5. Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Berufsbetreuer 6. Betreuungsverein, Betreuungsbehörde
Eine Abweichung von dieser Rangfolge kann nur mit triftigen Gründen erfolgen. So kann das Betreuungsgericht beispielsweise nur dann
vom Wunsch des Betroffenen abweichen, wenn dieser Wunsch dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Es ist nicht erforderlich, dass
der Betroffene geschäftsfähig ist. Ein Wunsch kann aber auch bereits
in einer Betreuungsverfügung geäußert werden. Der Wunsch
kann sich jedoch nur eine natürliche Person richten. Ein Betreuer muss fachlich
sowie persönlich geeignet sein. Er muss also nicht nur die notwendigen Kompetenzen besitzen sondern auch in der Lage sein, den Betroffenen
im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Ist dies nicht
möglich, so ist die entsprechende Person nicht zur Bestellung geeignet.
Liegt kein Vorschlag seitens des Betroffenen vor oder kann der Vorgeschlagene nicht bestellt werden, so ist zu prüfen, ob
eine Person aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld
des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. In dieser Hinsicht
sieht § 1897 Abs. 5 BGB vor, dass bei der Auswahl des Betreuers
auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht
zu nehmen ist.
Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die
Betreuung zu übernehmen, wenn eine Eignung für die persönliche
Betreuung des Betroffenen besteht und die Übernahme zumutbar ist (§
1898 BGB). Allerdings ist vor seiner Bestellung die Einverständniserklärung
des zukünfigen Betreuers erforderlich - zur Abgabe dieser Erklärung
kann er nicht gezwungen werden.
Kommt das Gericht zur Auffassung, ein Berufsbetreuer sei wesentlich besser geeignet, die Betreuung zu übernehmen, so kann dieser
bestellt werden. Hierzu müssen jedoch alle Personen, die in der Rangfolge
über dem Berufsbetreuer stehen, "ausfallen" (§ 1897 Abs. 6 BGB).
Kann die Betreuung nicht von einer oder mehreren natürlichen
Personen übernommen werden, so kann ein Betreuungsverein als Betreuer
bestellt werden. Fällt auch diese Möglichkeit aus, kann die Betreuungsbehörde
zum Betreuer bestellt werden. Sie ist somit die letzte Station und verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen (§ 1900 BGB).
>> Mündelsperrvermerk - was ist das?
Wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. §
1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist (Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist
dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung
des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom Betreuungsgericht notfalls mit Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem AnwaltOnline bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung
dazu geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) der Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten
entzogen worden ist. Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter
§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung
des Betreuungsgerichtes Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden,
wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert sich
das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das
Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für Postsparbücher.
Sie gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von
Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Betreuungsgericht kann den
Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gem. § 1817 BGB befreien. Verletzte der Betreuer seine Verpflichtung aus § 1809 BGB
schuldhaft und entsteht daraus dem Betreuten ein Schaden, so haftet der Betreuer
auf Schadensersatz. Auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue
gem. § 266 StGB kann in Betracht kommen.
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>> Insichgeschäft
Unter einem Insichgeschäft bzw. einer Selbstkontraktion versteht
man ein Rechtsgeschäft, das von einem Stellvertreter im Namen des
Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen getätigt wird. Grundsätzlich
ist ein Insichgeschäft verboten, [... weiterlesen
...]
>> Gerichtliche Vertretung eines Betreuten
Die Anordnung der Betreuung ist ohne Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Da sich die Prozessfähigkeit, also die Fähigkeit,
in eigenen Angelegenheiten vor Gericht auftreten zu können, nach
der Geschäftsfähigkeit richtet, kann also ein Betreuter auch
in den Aufgabengebieten, [... weiterlesen
...]
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