>> Keine Genehmigung einer Unterbringung
zwecks Heilbehandlung ohne medizinische Gebotenheit
Eine Unterbringung kann nicht gemäß
§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig
ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung
- aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt
wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger
aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich
aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung
tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden
ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht
geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.
BGH, 28.12.2009 - Az: XII ZB 225/09
>> Betreuungsverfahren - Beiordnung
eines Rechtsanwalts?
Auf Antrag ist einer mittellosen Person, der
die Anordnung einer umfassenden Betreuung droht, Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und für das Verfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen.
LG Münster, 12.3.2009 - Az: 5 T 106/09
>> Bestellung eines Vereinsbetreuers
als Person - Betreuungsvereins haftet nicht
Der Betreuungsverein haftet nicht für
von einem Vereinsbetreuer verursachte Schäden, wenn der Vereinsbetreuer
als Person zum Betreuer bestellt wurde. Nur dann, wenn der Verein
selbst zum Betreuer bestellt worden wäre, würde ein anderes
gelten. Für eine analoge Anwendung auf den Fall, dass ein Vereinsbetreuer als Person
bestellt wird, fehlt die Vergleichbarkeit der Sachlage, da der Betreuungsverein
nur dann in die Betreuung eingreifen kann, wenn er selbst
bestellt ist. Es besteht kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung,
da Betreuungsvereine eben aus dem Grund der beschränkten Haftung für
die bei Ihnen beschäftigten Betreuer eine Versicherung abschließen müssen.
OLG Koblenz, 11.12.2009 - Az: 8 U 1274/08
>> Beschränkte Betreuung bei Verfolgungswahn
Eine Berufsbetreuung kann für eine Mieterin
angeordnet werden, wenn diese krankheitsbedingt nicht in der Lage
ist, ihre Angelegenheiten in den Bereichen der psychiatrischen Behandlung
und der Vermögens- beziehungsweise Wohnungssorge alleine wahrzunehmen.
Die Betreuung ist auf die Wahrnehmung von Vermögens- und
Wohnungsangelegenheiten zu beschränken. Ein solcher Fall ist dann
anzunehmen, wenn die Mieterin unter der Wahnvorstellung leidet, von Nachbarn
verfolgt zu werden und deshalb bereits zweimal ihre Miete einbehalten
hat, somit die Kündigung provozierte und ihr Verhalten in einem Kündigungsprozess
verteidigt hat.
KG, 19.11.2009 - Az: 1 W 225/09
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>> Ärztliche Maßnahmen bei fehlender Einwilligungsfähigkeit
und Patientenverfügung.
Die Frage, wie sich ein Betreuer oder Bevollmächtigter bei
der Anordnung ärztlicher Maßnahmen zu verhalten hat, wenn der Betreute
oder Vollmachtgber nicht einwilligungsfähig ist, war lange Zeit
höchst streitig. Insbesondere die Problematik, ob bei Koma-Patienten und/oder Patienten vor dem oder während des Sterbevorgangs auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll (sog. passive Sterbehilfe)
und ob dazu die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist, war von
den Vormundschaftsgerichten (jetzt: Betreuungsgerichten) bisher unterschiedlich gelöst worden. Mit Beschluss vom 17.03.2003
- XII ZB 2/03 hatte der BGH die Frage dahin entschieden, dass Betreuer von Koma-Patienten den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen veranlassen konnten, wenn das Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) zugestimmt hatte. Voraussetzung dafür war, dass der Behandlungsabbruch dem Willen
des Betroffenen entsprach. Wenn der wirkliche Wille nicht mehr geäußert werden kann, kam es auf den mutmaßlichen Willen an.
Seit 1.9.2009 gelten die neu ins Gesetz eingefügten §§
1901a-c BGB. Sie regeln zusammane mit dem geänderten § 1904 BGB die obengenannte Problematik und das Recht der schon zuvor bekannten aber bisher gesetzlich nicht erfassten Patientenverfügung. Unter einer Patientenverfügung versteht man die schriftliche
Erklärung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den
Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, in der er bestimmt, ob er in konkret bezeichnete, zum Zeitpunkt der Festlegung aber noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder
ob er diese untersagt. Die Patientenverfügung ist für Ärzte, Betreuer,
Bevollmächtigte und Gerichte verbindlich. Voraussetzung ist aber, dass die Festlegungen
in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen eindeutig zur Geltung
bringen ( § 1901a BGB). Die Patientenverfügung gilt unabhängig von Art und Stadium
der Erkrankung, also auch dann, wenn der tödliche Verlauf der
Erkrankung nicht feststeht. Nur Volljährige können eine Patientenverfügung verfassen. Sie muss schriftlich errichtet werden, ist freiwillig
und kann jederzeit formlos widerrufen werden. Ärztliche Mitwirkung
oder Beratung ist nicht erforderlich. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen deren Festlegungen
nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte
unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden,
ob er in die Untersuchung, den ärztlichen Eingriff oder die Heilbehandlung einwilligt. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen
Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet.
Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist, und
erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten. An
der Entscheidung sind, sofern dies ohne zeitliche Verzögerung möglich
ist, Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Verfassers zu beteiligen (§
1901b BGB). Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über
den Patientenwillen einig, muss das Betreuungsgericht nicht angerufen werden. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen Entscheidungen des Betreuers bzw. Bevollmächtigten vom Betreuungsgericht genehmigt werden, wenn die begründete Gefahr besteht, dass
der Betreute/bEvollmächtigte durch die ärztliche Maßnahme
oder deren Unterlassen bzw. Abbruch stirbt oder einen schwerden und längerfrsitigen Gesundheitsschaden erleidt (§ 1904 BGB). Ansonsten entscheidet
letztlich der Betreuer/Bevollmächtigte.
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>> Ein demenzkranker Angehöriger wird ausgenutzt – was
tun?
Leider kommt es nicht selten vor: Ein Angehöriger wird demenzkrank. Das Gedächtnis lässt
immer mehr nach und der Betroffene ist immer weniger in der Lage, die Folgen seines Handels realistisch einzuschätzen. In dieser Situation schleicht
sich ein angeblicher Helfer in das Vertrauen des Kranken ein und veranlasst diesen zu eigenem Vorteil zu nachteiligen Vermögenstransaktionen. [... weiterlesen ...]
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