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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2010]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                          Februar 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Keine Genehmigung einer Unterbringung zwecks Heilbehandlung ohne
medizinische Gebotenheit

Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB
("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt
werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch
immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine
bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn
der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt,
dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung
von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine
Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche
Behandlung deshalb nicht durchführen.

BGH, 28.12.2009 - Az: XII ZB 225/09

  >> Betreuungsverfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts?

Auf Antrag ist einer mittellosen Person, der die Anordnung einer
umfassenden Betreuung droht, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und für
das Verfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen.

LG Münster, 12.3.2009 - Az: 5 T 106/09

  >> Bestellung eines Vereinsbetreuers als Person - Betreuungsvereins
haftet nicht

Der Betreuungsverein haftet nicht für von einem Vereinsbetreuer
verursachte Schäden, wenn der Vereinsbetreuer als Person zum Betreuer
bestellt wurde. Nur dann, wenn der Verein selbst zum Betreuer bestellt
worden wäre, würde ein anderes gelten. Für eine analoge Anwendung auf
den Fall, dass ein Vereinsbetreuer als Person bestellt wird, fehlt die
Vergleichbarkeit der Sachlage, da der Betreuungsverein nur dann in die
Betreuung eingreifen kann, wenn er selbst bestellt ist. Es besteht kein
Bedürfnis für eine analoge Anwendung, da Betreuungsvereine eben aus dem
Grund der beschränkten Haftung für die bei Ihnen beschäftigten Betreuer
eine Versicherung abschließen müssen.

OLG Koblenz, 11.12.2009 - Az: 8 U 1274/08

  >> Beschränkte Betreuung bei Verfolgungswahn

Eine Berufsbetreuung kann für eine Mieterin angeordnet werden, wenn
diese krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in
den Bereichen der psychiatrischen Behandlung und der Vermögens-
beziehungsweise Wohnungssorge alleine wahrzunehmen. Die Betreuung ist
auf die Wahrnehmung von Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten zu
beschränken. Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn die Mieterin
unter der Wahnvorstellung leidet, von Nachbarn verfolgt zu werden und
deshalb bereits zweimal ihre Miete einbehalten hat, somit die Kündigung
provozierte und ihr Verhalten in einem Kündigungsprozess verteidigt hat.

KG, 19.11.2009 - Az: 1 W 225/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Geschäftsunfähiger Arbeitnehmer und Kündigung

  >> Kapitallebensversicherung muss für Betreuungskosten verwendet werden

  >> Sprachschwierigkeiten sind bei Angehörigen kein Hinderungsgrund für
Betreuungsübernahme!

  >> Betreuer für Demenzkranke trotz Geschäftsfähigkeit?

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 800 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Ärztliche Maßnahmen bei fehlender Einwilligungsfähigkeit und
Patientenverfügung.

Die Frage, wie sich ein Betreuer oder Bevollmächtigter bei der Anordnung
ärztlicher Maßnahmen zu verhalten hat, wenn der Betreute oder
Vollmachtgber nicht einwilligungsfähig ist, war lange Zeit höchst
streitig. Insbesondere die Problematik, ob bei Koma-Patienten und/oder
Patienten vor dem oder während des Sterbevorgangs auf lebensverlängernde
Maßnahmen verzichtet werden soll (sog. passive Sterbehilfe) und ob dazu
die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist, war von den
Vormundschaftsgerichten (jetzt: Betreuungsgerichten) bisher
unterschiedlich gelöst worden. Mit Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB
2/03 hatte der BGH die Frage dahin entschieden, dass Betreuer von
Koma-Patienten den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen veranlassen
konnten, wenn das Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht)
zugestimmt hatte.
Voraussetzung dafür war, dass der Behandlungsabbruch dem Willen des
Betroffenen entsprach. Wenn der wirkliche Wille nicht mehr geäußert
werden kann, kam es auf den mutmaßlichen Willen an.

Seit 1.9.2009 gelten die neu ins Gesetz eingefügten §§ 1901a-c BGB. Sie
regeln zusammane mit dem geänderten § 1904 BGB die obengenannte
Problematik und das Recht der schon zuvor bekannten aber bisher
gesetzlich nicht erfassten Patientenverfügung.
Unter einer Patientenverfügung versteht man die schriftliche Erklärung
eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner
Einwilligungsunfähigkeit, in der er bestimmt, ob er in konkret
bezeichnete, zum Zeitpunkt der Festlegung aber noch nicht unmittelbar
bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes,
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder ob er diese
untersagt.
Die Patientenverfügung ist für Ärzte, Betreuer, Bevollmächtigte und
Gerichte verbindlich. Voraussetzung ist aber, dass die Festlegungen in
der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation
entsprechen und den Willen des Betroffenen eindeutig zur Geltung bringen
( § 1901a BGB).
Die Patientenverfügung gilt unabhängig von Art und Stadium der
Erkrankung, also auch dann, wenn der tödliche Verlauf der Erkrankung
nicht feststeht. Nur Volljährige können eine Patientenverfügung
verfassen. Sie muss schriftlich errichtet werden, ist freiwillig und
kann jederzeit formlos widerrufen werden. Ärztliche Mitwirkung oder
Beratung ist nicht erforderlich.
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen deren Festlegungen nicht
die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter
Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in
die Untersuchung, den ärztlichen Eingriff oder die Heilbehandlung
einwilligt.
Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im
Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der
behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist, und erörtert die
Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten. An der Entscheidung
sind, sofern dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist, Angehörige und
sonstige Vertrauenspersonen des Verfassers zu beteiligen (§ 1901b BGB).
Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den
Patientenwillen einig, muss das Betreuungsgericht nicht angerufen
werden. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen
Entscheidungen des Betreuers bzw. Bevollmächtigten vom Betreuungsgericht
genehmigt werden, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der
Betreute/bEvollmächtigte durch die ärztliche Maßnahme oder deren
Unterlassen bzw. Abbruch stirbt oder einen schwerden und längerfrsitigen
Gesundheitsschaden erleidt (§ 1904 BGB). Ansonsten entscheidet letztlich
der Betreuer/Bevollmächtigte.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Ein demenzkranker Angehöriger wird ausgenutzt – was tun?

Leider kommt es nicht selten vor:
Ein Angehöriger wird demenzkrank. Das Gedächtnis lässt immer mehr nach
und der Betroffene ist immer weniger in der Lage, die Folgen seines
Handels realistisch einzuschätzen. In dieser Situation schleicht sich
ein angeblicher Helfer in das Vertrauen des Kranken ein und veranlasst
diesen zu eigenem Vorteil zu nachteiligen Vermögenstransaktionen.
[... weiterlesen ...]

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