>> Vertragliche Verpflichtung zur Dienstleistungsvergütung
- Genehmigungspflicht?
Der Abschluss eines Vertrags, durch den ein
Betreuer den Betreuten zur Vergütung von Dienstleistungen verpflichtet
(§ 611 Abs. 1 BGB), bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB.
BGH, 5.11.2009 - Az: III ZR 6/09
>> Entgleisungszustände wegen
unregelmäßiger Medikamenteneinnahme - Betreuung?
Die Betreuerbestellung mit dem Aufgabenkreis
der Sorge für die Gesundheit sowie der Vermögenssorge
ist bei einer Demenzerkrankung, Bluthochdruck und einer Zuckerkrankheit gerechtfertigt,
wenn der Betroffene Einkäufe tätigt, ohne
die Sinnhaftigkeit des Erwerbs sowie die entstehenden finanziellen Verpflichtungen
und ihre Auswirkungen auf die persönliche Finanzsituation ernsthaft
abschätzen zu können. Sofern eine unregelmäßige Medikamenteneinnahme
und Diäteinhaltung zu lebensbedrohlichen Entgleisungszuständen
führt, ist eine Überwachung durch den ambulanten Pflegedienst erforderlich,
der sich notfalls ohne Zustimmung des Betroffenen Zutritt zur Wohnung
verschaffen kann.
AG Neuruppin, 11.3.2009 - Az: 23 XVII 269/08
>> Heimunterbringung durch Angehörigen
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Wird ein älterer, geschäftsunfähiger
Mensch von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der
Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem
mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht
das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners
sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners
selbst maßgeblich.
AG Kerpen, 25.6.2009 - Az: 108 C 27/09
>> Graduell fortschreitende Demenz
- kein Schluss auf den Zustand bei Vollmachterteilung
Im vorliegenden Fall wurde vom Vollmachtgeber
eine Vorsorgevollmacht erteilt. Für die soziale Umgebung des
Vollmachtgebers einschließlich der Hausärztin waren keine geistigen Beeinträchtigungen
erkennbar. In diesem Fall unterliegt die rückschauende Diagnose
der Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen, der den
Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung
untersucht, strengen Anforderungen. Für sich genommen kann
aus der Diagnose einer graduell fortschreitenden dementiellen Erkrankung
nach Einlieferung in eine psychiatrische Klinik wegen akut aufgetretener
Verwirrtheit und Orientierungsstörungen kein hinreichender
Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung gezogen
werden.
OLG München, 4.11.2009 - Az: 33 Wx 285/09
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>> Sachverständigengutachten und ärztliches Zeugnis
Bei der Einrichtung und Führung von Betreuungen ist die Einholung
von - medizinischen oder psychologischen / psychiatrischen - Sachverständigengutachten
oder ärztlichen Zeugnissen vielfach vorgeschrieben. Die richtige Einordnung
dieser Begriffe für den Betreuer und den Betreuten ist daher wichtig.
> Was ist der Unterschied zwischen einem Sachverständigengutachten
und einem ärztlichen Zeugnis?
Das Gutachten ist die im Regelfall schriftliche, alle wichtigen
Gesichtspunkte darstellende Erörterung einer oder mehrerer konkreter
Sachfragen durch einen Sachverständigen. Im medizinisch/psychologischen
Bereich gehört dazu die Fallgeschichte (Anamnese), die Darstellung
der gegenwärtigen Situation des Probanden mit fachlicher Diagnose
und daraus folgend die eingehend zu begründende Antwort auf die dem
Gutachter gestellten Fragen. Demgegenüber enthält das im Regelfall ebenfalls schriftliche
ärztliche Zeugnis die kurze Antwort des Arztes auf eine den Patienten
betreffende medizinische Frage; eine Anamnese und die eingehende Begründung
der Antwort sind nicht erforderlich.
Zwischen dem Gutachten und dem bloßen ärztlichen Zeugnis
steht die - mündliche oder schriftliche - Anhörung eines Sachverständigen.
Sie erfordert kein ausformuliertes Gutachten und ist daher vom Gesetz in
den Fällen vorgesehen, in denen wegen der Bedeutung der Sache zwar
ein Sachverständiger eingeschaltet werden soll, ein ausführliches
Gutachten aber z.B. wegen Eilbedürftigkeit der Sache oder Vorläufigkeit
der Entscheidung nicht möglich oder erforderlich ist.
> Wer fordert das Sachverständigengutachten und das
ärztliche Zeugnis an?
Ein Sachverständigengutachten wird vom Betreuungsgericht in
Auftrag gegeben, das auch den Sachverständigen auswählt. Sog.
Privatgutachten, die im Auftrag eines Beteiligten erstellt worden sind,
werden vom Betreuungsgericht i.a. nicht anerkannt (und auch nicht bezahlt!).
Ein ärztliches Zeugnis kann ebenfalls vom Betreuungsgericht unmittelbar
- i.a. beim behandelnden Arzt des Betroffenen - angefordert werden. Das
Zeugnis kann aber auch von einem der Verfahrensbeteiligten oder von dem
Heim, in dem der Betreute wohnt, vorgelegt werden. Dabei ist es nicht unbedingt
erforderlich, dass das Zeugnis eigens im Hinblick auf das betreuungsgerichtliche
Verfahren erstellt wird. Besitzt z.B. das Heim in seinen Unterlagen über den Betreuten
einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen Befundbericht,
so kann dieser als Grundlage für die Genehmigung einer freiheitseinschränkenden
Maßnahme ausreichen. Die Vorlage einer Kopie an das Betreuungsgericht kann hier Zeit
und Geld sparen.
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> Wo ist ein Sachverständigengutachten erforderlich;
wo genügt ein ärztliches Zeugnis?
Ein Sachverständigengutachten ist gem. § 280 FamFG erforderlich
in folgenden Fällen:
Anordnung der Betreuung ohne Antrag des Betroffenen und Anordnung
eines [... weiterlesen
...]
> Wer bezahlt Gutachten und ärztliches Zeugnis?
Ist das Betreuungsgericht Auftraggeber, erfolgt die Bezahlung aus
der Gerichtskasse nach den Vorschriften des ZSEG. Es handelt sich um gerichtliche
Auslagen. Dies bedeutet, dass ein Ersatz vom Betreuten nur dann verlangt
werden kann, wenn sein reines [... weiterlesen
...]
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Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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