>> Wechsel zur ehrenamtlichen Betreuung
erfordert Kontinuität
Es ist eine sachwidrige Umgehung, wenn eine
Betreuerablösung wegen Bedenken gegen die Eignung des Betreuers
erwogen wird und diese auf die Möglichkeit ehrenamtlicher Betreuung
gestützt wird. Es entspricht nur dann dem Gesetzeszweck, einen Berufsbetreuer
wegen der Möglichkeit einer ehrenamtlichen Betreuung zu entlassen, wenn
die ehrenamtliche Betreuung langfristig gesichert erscheint. Bestehen
nun aber Anhaltspunkte, das die Umstellung nur kurzfristig erfolgen würde
und alsbald zu einer berufsmäßigen Betreuung zurückgekehrt
werden würde, so wiederspricht dies der gebotenen Kontinuität.
OLG Hamm, 17.4.2008 - Az: 15 W 415/07
>> Unterbringung in Heilanstalt nur
bei Möglichkeit der erfolgreichen Behandlung
Nur dann, wenn der Erfolg einer Heilbehandlung
zumindest möglich ist, ist die Anordnung einer entsprechenden Unterbringung
verhältnismäßig; hierbei muß auch sichergestellt sein,
daß die Behandlung nicht aufgrund finanzieller Probleme scheitert. Die Unterbringungsgenehmigung muß Art,
Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festlegen, da der Betreuer
nur so einen verläßlichen Maßstab für
spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erhält.
Brandenburgisches OLG, 1.3.2007 - Az: 11 Wx
7/07
>> Angestelltenausbildung - erhöhte
Vergütung
Ein Betreuer, der eine Angestelltenausbildung
abgeschlossen hat, verfügt über besondere, einer abgeschlossenen
Lehre vergleichbare Kenntnisse, die eine entsprechende höhere Vergütung
rechtfertigen. Die Ausbildung ermöglicht es dem Betreuer, jedenfalls
im Bereich der Vermögenssorge und des Umgangs mit Behörden seine Aufgaben
als Betreuer besser erfüllen zu können. Für die Vergleichbarkeit
sind grundsätzlich der mit der Ausbildung verbundene zeitliche Aufwand,
der Umfang des Lehrstoffes und die Ausgestaltung der Abschlussprüfung
maßgebend. Darüber hinaus ist die durch die Abschlussprüfung erworbene
Qualifikation von wesentlicher Bedeutung.
LG Stendal, 8.10.2009 - Az: 25 T 81/09
>> Überprüfung der Betreuerbestellung
- notfalls zweites Gutachten!
Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht
sich auf ein in erster Instanz eingeholtes Gutachten stützt,
welches keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Betreuerbestellung
bildet und von einer erneuten oder ergänzenden Begutachtung
abgesehen wird. Das zunächst zuständige Gericht muss sich nach Zurückweisung
der Sache zunächst einen persönlichen Eindruck darüber verschaffen,
ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Willen frei
zu bestimmen.
OLG Köln, 5.8.2009 - Az: 16 Wx 84/09
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Der Betreuer unterliegt der Aufsicht durch das Gericht. Das Betreuungsgericht kann jederzeit vom Betreuer einen Bericht über
die Führung der Betreuung verlangen (§ 1839 BGB). Turnusmäßig
muss der Betreuer einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse
des Betreuten berichten und über die Vermögensverwaltung
Rechnung legen. Wenn die Vermögensverwaltung nur von geringem Umfang ist,
kann das Betreuungsgericht den Turnus nach der ersten Rechnungslegung bis
auf 3 Jahre erweitern (§ 1840 BGB). Eine vereinfachte Rechnungslegungspflicht gilt für Behörden- und Vereinsbetreuer sowie dann, wenn
nächste Angehörige zum Betreuer bestellt sind. Der Bericht kann vom Betreuer persönlich beim Betreuungsgericht
zur Niederschrift erklärt oder aber schriftlich abgegeben werden.
Sollte der Betreuer seiner Verpflichtung, Bericht zu erstatten, nicht nachkommen
so ist bei einem einmaligen Verstoß hierin noch kein Grund zur
Entlassung zu sehen. Wird jedoch wiederholt und nachhaltig gegen die Berichtspflicht verstoßen, so kann dies eine Entlassung begründen.
Auch dann, wenn der Betreuer nicht in der Lage ist, einen Bericht über
die Führung der Betreuung zu erstellen, kann dies eine Entlassung rechtfertigen.
Hinweis: Handelt es sich um eine ehrenamtliche Betreuung eines mittelosen Betreuten, so wird mit dem Jahresbericht und der Rechnungslegung üblicherweise auch die Auszahlung der Aufwandspauschale beantragt.
>> Selbstbehalt und Schonvermögen im Sozialhilferecht
Welches Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe anrechnungsfrei bleibt, ergibt sich aus §§ 85ff SGB XII. Die Regelung
ist sehr differenziert, auf sie wird deshalb in einem gesonderten Beitrag
näher einzugehen sein. Die Höhe des Schonvermögens ist in §
90 SGB XII i. V. m. § 1 der dazu ergangenen Verordnung geregelt. Dabei ist
auf folgendes besonders hinzuweisen:
- das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen
gezählte " angemessene Hausgrundstück " (eingeschlossen sind natürlich
auch Eigentumswohnungen) wird nur solange geschont, als es tatsächlich
vom Hilfebedürftigen bzw. Betreuten bewohnt wird oder nach dessen
Tod von Angehörigen bewohnt werden soll. Gibt der Hilfebedürftige
im Zusammenhang mit seinem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim seine bisherige Wohnung endgültig auf, so endet die Schonung, falls
nicht festgestellt werden kann, dass die Wohnung nach dem Tod des Hilfebedürftigen von Angehörigen übernommen werden
soll. Die Angemessenheit richtet sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf – wobei ein spezieller Wohnbedarf von behinderten, blinden oder flegebedürftigen Menschen zu berücksichtigen ist
– der Größe von Haus und Grundstück, dem Zuschnitt und der Ausstattung des
Wohngebäudes sowie vor allem pauch dem Wert von Grundstück und Wohngebäude.
Ob diese Kriterien erfüllt werden, kann letztlich nur im Wege der Einzelfallentscheidung geprüft werden. Als angemessene Hausgröße gelten in der Regel gem. §
39 des 2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen
120 qm. Leben mehr als 4 Personen im Haushalt, erhöht sich die Wohnfläche
je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der
Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche
um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen.
Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht. Die Größe des Grundstücks
hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues
zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm,
einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden
Haus 500 qm .
- Was als " kleinerer Barbetrag " im Sinne von § 90 Abs. 2
Nr. 9 SGB XII anzusehen ist, wird in § 1 der VO zu dieser Bestimmung näher
geregelt. Für eine alleinlebende leistungsberechtigte Person in der
Hilfe zum Lebensunterhalt ist ein Vermögen von 1.600 Euro frei, ab Vollendung
des 60. Lebensjahres sowie bei voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch 2.600 Euro; für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergibt sich damit ein Schonvermögen von 2.600
Euro. Die Vermögensfreigrenzen erhöhen sich, wenn eine leistungsberechtigte Person mit einem Ehegatten oder Lebenspartner zusammenlebt und
damit das Vermögen beider zu berücksichtigen ist: 614 Euro für
den Ehegatten oder Lebenspartner und 256 Euro für jede Person, die vom Leistungsberechtigten, dessen Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird. Eine Erhöhung bei besonderen Notlagen ist im Einzelfall möglich.
Im Betreuungsrecht sind die Schonvermögenssätze maßgebend,
die bei Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten. Darüber hinaus darf
die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder die Verwertung von Vermögen
abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen
einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine
Härte bedeuten würde.
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>> Totalbetreuung
Der Aufgabenbereich eines Betreuers muss im Bestellungsbeschluss definiert sein. Dabei dürfen dem Betreuer nur solche Aufgabenkreise übertragen werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist
(§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausnahmsweise kann ein Betreuer für alle Angelegenheiten [... weiterlesen
...]
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