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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2009]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                          Dezember 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Wechsel zur ehrenamtlichen Betreuung erfordert Kontinuität

Es ist eine sachwidrige Umgehung, wenn eine Betreuerablösung wegen
Bedenken gegen die Eignung des Betreuers erwogen wird und diese auf die
Möglichkeit ehrenamtlicher Betreuung gestützt wird. Es entspricht nur
dann dem Gesetzeszweck, einen Berufsbetreuer wegen der Möglichkeit einer
ehrenamtlichen Betreuung zu entlassen, wenn die ehrenamtliche Betreuung
langfristig gesichert erscheint. Bestehen nun aber Anhaltspunkte, das
die Umstellung nur kurzfristig erfolgen würde und alsbald zu einer
berufsmäßigen Betreuung zurückgekehrt werden würde, so wiederspricht
dies der gebotenen Kontinuität.

OLG Hamm, 17.4.2008 - Az: 15 W 415/07

  >> Unterbringung in Heilanstalt nur bei Möglichkeit der erfolgreichen
Behandlung

Nur dann, wenn der Erfolg einer Heilbehandlung zumindest möglich ist,
ist die Anordnung einer entsprechenden Unterbringung verhältnismäßig;
hierbei muß auch sichergestellt sein, daß die Behandlung nicht aufgrund
finanzieller Probleme scheitert.
Die Unterbringungsgenehmigung muß Art, Inhalt und Dauer der
Heilbehandlung genau festlegen, da der Betreuer nur so einen
verläßlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der
Unterbringung erhält.

Brandenburgisches OLG, 1.3.2007 - Az: 11 Wx 7/07

  >> Angestelltenausbildung - erhöhte Vergütung

Ein Betreuer, der eine Angestelltenausbildung abgeschlossen hat, verfügt
über besondere, einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Kenntnisse,
die eine entsprechende höhere Vergütung rechtfertigen. Die Ausbildung
ermöglicht es dem Betreuer, jedenfalls im Bereich der Vermögenssorge und
des Umgangs mit Behörden seine Aufgaben als Betreuer besser erfüllen zu
können. Für die Vergleichbarkeit sind grundsätzlich der mit der
Ausbildung verbundene zeitliche Aufwand, der Umfang des Lehrstoffes und
die Ausgestaltung der Abschlussprüfung maßgebend. Darüber hinaus ist die
durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation von wesentlicher
Bedeutung.

LG Stendal, 8.10.2009 - Az: 25 T 81/09

  >> Überprüfung der Betreuerbestellung - notfalls zweites Gutachten!

Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich auf ein in
erster Instanz eingeholtes Gutachten stützt, welches keine hinreichende
Tatsachengrundlage für eine Betreuerbestellung bildet und von einer
erneuten oder ergänzenden Begutachtung abgesehen wird. Das zunächst
zuständige Gericht muss sich nach Zurückweisung der Sache zunächst einen
persönlichen Eindruck darüber verschaffen, ob der Betroffene tatsächlich
nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.

OLG Köln, 5.8.2009 - Az: 16 Wx 84/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Genehmigung einer Erbausschlagung

  >> Anhörung von betroffenen Jugendlichen im Beschwerdeverfahren

  >> Dispo für Betreute

  >> Entscheidung gegen PEG-Sondenernährung - keine zwingende
Ungeeignetheit des Betreuers!

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN

Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 750 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Berichtspflicht

Der Betreuer unterliegt der Aufsicht durch das Gericht. Das
Betreuungsgericht kann jederzeit vom Betreuer einen Bericht über die
Führung der Betreuung verlangen (§ 1839 BGB). Turnusmäßig muss der
Betreuer einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des
Betreuten berichten und über die Vermögensverwaltung Rechnung legen.
Wenn die Vermögensverwaltung nur von geringem Umfang ist, kann das
Betreuungsgericht den Turnus nach der ersten Rechnungslegung bis auf 3
Jahre erweitern (§ 1840 BGB). Eine vereinfachte Rechnungslegungspflicht
gilt für Behörden- und Vereinsbetreuer sowie dann, wenn nächste
Angehörige zum Betreuer bestellt sind.
Der Bericht kann vom Betreuer persönlich beim Betreuungsgericht zur
Niederschrift erklärt oder aber schriftlich abgegeben werden. Sollte der
Betreuer seiner Verpflichtung, Bericht zu erstatten, nicht nachkommen so
ist bei einem einmaligen Verstoß hierin noch kein Grund zur Entlassung
zu sehen. Wird jedoch wiederholt und nachhaltig gegen die
Berichtspflicht verstoßen, so kann dies eine Entlassung begründen. Auch
dann, wenn der Betreuer nicht in der Lage ist, einen Bericht über die
Führung der Betreuung zu erstellen, kann dies eine Entlassung
rechtfertigen.

Hinweis: Handelt es sich um eine ehrenamtliche Betreuung eines
mittelosen Betreuten, so wird mit dem Jahresbericht und der
Rechnungslegung üblicherweise auch die Auszahlung der Aufwandspauschale
beantragt.

  >> Selbstbehalt und Schonvermögen im Sozialhilferecht

Welches Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe anrechnungsfrei
bleibt, ergibt sich aus §§ 85ff SGB XII. Die Regelung ist sehr
differenziert, auf sie wird deshalb in einem gesonderten Beitrag näher
einzugehen sein. Die Höhe des Schonvermögens ist in § 90 SGB XII i. V.
m. § 1 der dazu ergangenen Verordnung geregelt. Dabei ist auf folgendes
besonders hinzuweisen:

- das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen gezählte "
angemessene Hausgrundstück " (eingeschlossen sind natürlich auch
Eigentumswohnungen) wird nur solange geschont, als es tatsächlich vom
Hilfebedürftigen bzw. Betreuten bewohnt wird oder nach dessen  Tod von
Angehörigen bewohnt werden soll. Gibt der Hilfebedürftige im
Zusammenhang mit seinem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim seine
bisherige Wohnung endgültig auf, so endet die Schonung, falls nicht
festgestellt werden kann, dass die Wohnung nach dem Tod des
Hilfebedürftigen von Angehörigen übernommen werden soll.
Die Angemessenheit richtet sich nach der Zahl der Bewohner, dem
Wohnbedarf – wobei ein spezieller Wohnbedarf von behinderten, blinden
oder flegebedürftigen Menschen zu berücksichtigen ist – der Größe von
Haus und Grundstück, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes
sowie vor allem pauch dem Wert von Grundstück und Wohngebäude. Ob diese
Kriterien erfüllt werden, kann letztlich nur im Wege der
Einzelfallentscheidung geprüft werden.
Als angemessene Hausgröße gelten in der Regel gem. § 39 des 2. WoBauG
bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm. Leben
mehr als 4 Personen im Haushalt, erhöht sich die Wohnfläche je Person um
weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden
Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 %,
auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger
Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere
Erhöhung um 20 qm sachgerecht. Die Größe des Grundstücks hat den
Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen;
als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem
Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden Haus
500 qm .

- Was als " kleinerer Barbetrag " im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
anzusehen ist, wird in § 1 der VO zu dieser Bestimmung näher geregelt.
Für eine alleinlebende leistungsberechtigte Person in der Hilfe zum
Lebensunterhalt ist ein Vermögen von 1.600 Euro frei, ab Vollendung des
60. Lebensjahres sowie bei voller Erwerbsminderung im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung jedoch 2.600 Euro; für
Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung ergibt sich damit ein Schonvermögen von 2.600 Euro.
Die Vermögensfreigrenzen erhöhen sich, wenn eine leistungsberechtigte
Person mit einem Ehegatten oder Lebenspartner zusammenlebt und damit das
Vermögen beider zu berücksichtigen ist: 614 Euro für den Ehegatten oder
Lebenspartner und 256 Euro für jede Person, die vom
Leistungsberechtigten, dessen Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend
unterhalten wird.
Eine Erhöhung bei besonderen Notlagen ist im Einzelfall möglich.

Im Betreuungsrecht sind die Schonvermögenssätze maßgebend, die bei
Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten. Darüber hinaus darf die
Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder die Verwertung von Vermögen abhängig
gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat,
und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Totalbetreuung

Der Aufgabenbereich eines Betreuers muss im Bestellungsbeschluss
definiert sein. Dabei dürfen dem Betreuer nur solche Aufgabenkreise
übertragen werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs.
2 S. 1 BGB). Ausnahmsweise kann ein Betreuer für alle Angelegenheiten
[... weiterlesen ...]

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*5* (P) (C) 2009
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Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 7794 94906
0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz; ggf. abw. Mobilfunktarif

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