>> Betreuungsverfahren - Entscheidungen
des Richters
Der Rechtspfleger ist nicht für die Entscheidung
über Abgabe oder Übernahme des Verfahrens oder eine Vorlage
an das obere Gericht zuständig. Diese Entscheidungen sind
allein dem Richter vorbehalten.
OLG Zweibrücken, 25.4.2008 - Az: 2 AR
7/08
>> Ausschlussfrist des § 2 VBVG
Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gem.
§ 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann.
OLG Dresden, 2.1.2008 - Az: 3 W 1439/07
>> Auf den tatsächlichen Zeitaufwand
kommt es nicht an!
Ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes
sind die Stundensätze des § 5 VBVG bei der Berechnung der Betreuervergütung
in Ansatz zu bringen. Sofern der Betreute im Zeitpunkt der letzten
Tatsachenentscheidung mittellos ist, richten sich die Ansprüche
auf Betreuervergütung gegen die Staatskasse.
OLG Dresden, 5.11.2007 - Az: 3 W 1246/07
>> Mittellosigkeit - Zinsen aus Schmerzensgeld
werden nicht berücksichtigt!
Bei der Prüfung der Mittellosigkeit eines
Betreuten hinsichtlich der Betreuervergütung sind Zinsen nicht
zu berücksichtigen, die dem Betreuten aus der Geldanlage eines ihm wegen
eines Unfalles gezahlten Schmerzensgeldes zufließen. Dies gilt
auch dann, wenn Zinsen in Höhe von rund 8.500 Euro aus einer Schmerzensgeldsumme
von rund 110.000 Euro angespart wurden.
OLG Frankfurt/Main, 2.7.2009 - Az: 20 W 491/08
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Die Betreuungsgerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte die zuständig sind für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen und haben im Zuge der Familienverfahrensreform die Aufgaben der Vormundschaftsgerichte übernommen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den
§§ 271 ff FamFG sowie in § 23a und § 23c GVG.
Die Zuständigkeiten innerhalb des Betreuungsgerichts sind zwischen Richtern und Rechtspflegern aufgeteilt. Dem Richter vorbehalten
sind neben Bestellung und Entlassung des Betreuers insbesondere Entscheidungen über geschlossene Unterbringungen, die Genehmigung freiheitseinschränkender Maßnahmen wie etwa Fixierungen
in Kliniken oder Heimen, die Genehmigung von gefährlichen ärztlichen Eingriffen
oder in gewissen Fällen der Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen, Genehmigung von Sterilisationen und die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten.
Bei zahlreichen Entscheidungen, die ein Betreuer treffen kann, ist
eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig. Das Gericht hat hier
eine Kontrollfunktion, nur bei Eilfällen kann der Betreuer ohne
Genehmigung agieren und diese nachträglich einholen.
Das Betreuungsgericht ordnet nicht nur die Betreuung an, es muß
auch regelmäßig die Betreuung überprüfen - spätestens
nach 5 Jahren. Ordnet das Betreuungsgericht eine Betreuung an, so wird diese mit Bekanntmachung an den Betreuer wirksam, in Eilfällen kann
eine sofortige Wirksamkeit angeordnet werden. Das Gericht händigt dem Betreuer
sodann eine Bestellungsurkunde aus, verpflichtet den Betreuer und klärt
ihn über seine Aufgaben auf.
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>> Rechnungslegung über das Taschengeld?
Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise der Betreuer dem Vormundschaftsgericht über die Verwendung von Taschengeld
des Betreuten Rechnung legen muss, ist zu differenzieren:
Wenn das Taschengeld von einer dritten Stelle, [... weiterlesen
...]
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Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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