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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Oktober 2009]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                          Oktober 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Vorsorgevollmacht kann vom Betreuer widerrufen werden!

Wurde einem Betreuer der Aufgabenkreis "Widerruf von Vollmachten"
übertragen, so kann der Betreuer auch eine vom Betreuten erteilte
Vorsorgevollmacht widerrufen. Der in der Vorsorgevollmacht benannte
Bevollmächtigte ist im Fall des Widerrufs weder im eigenen noch im Namen
des Betroffenen befugt, Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zu
erheben.

KG Berlin, 3.2.2009 - Az: 1 W 530/07 und 1 W 531/07

  >> Misstrauische Persönlichkeit rechtfertigt keine Betreuung

Für sich alleine genommen kann das Vorliegen einer misstrauischen
Persönlichkeit nicht zur Einrichtung einer Betreuung führen. Hierfür
sind gewichtige Anlassgründe erforderlich. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn festgestellt wird, dass die misstrauische Persönlichkeit den Grad
einer psychischen Erkrankung erreicht und deswegen in einzelnen
Bereichen der Wille nicht frei bestimmt werden kann. Die Wahrung des
Persönlichkeitsrechts erfordert eine zurückhaltende Zuschreibung der
Krankheitswertigkeit, wenn fachwissenschaftlich keine exakte Abgrenzung
zur psychischen Erkrankung möglich ist.

AG Obernburg, 26.1.2009 - Az: XVII 269/08

  >> Dolmetscherkosten muss der Betreuer selber tragen!

Eine gesonderte Erstattung von Kosten für einen vom Betreuer im Rahmen
eines Arztbesuches beauftragten Dolmetschers neben der Pauschalvergütung
kommt für einen Berufsbetreuer nicht in Betracht. Eine gesonderte
Geltendmachung von Aufwendungen ist bis auf die Sonderfälle des § 6 VBVG
nur für berufsbezogene Dienste des Berufsbetreuers im Sinne des § 1835
Abs. 3 BGB vorgesehen. Bei den Dolmetscherkosten handelt es sich aber um
anlässlich der Betreuung entstandene Aufwendungen. Diese Aufwendungen
wurden vom Gesetzgeber in die der Neuregelung zugrunde liegende
Mischkalkulation einbezogen. Eine zusätzliche Geltendmachung neben der
Pauschalvergütung wurde ausdrücklich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 Satz 1
VBVG).

OLG Frankfurt, 21.11.2008 - Az: 20 W 170/08

  >> Keine höhere Vergütung für Behördenbetreuer als für Berufsbetreuer!

Die Vergütung eines Behördenbetreuers darf die eines berufsmäßig tätigen
Betreuers nicht übersteigen. Sofern für die gesetzlich zugewiesene
Aufgabe der Behörde eine angemessene Vergütung als Ausgleich für diese
Tätigkeit gezahlt wird, spricht kein Grund dafür, dass diese höher
liegen sollte als die Vergütung für Berufs- oder Vereinsbetreuer.

LG Kassel, 10.7.2009 - Az: 3 T 783/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Angebot einer ehrenamtlichen Betreuung abgelehnt - anfechtbar?

  >> Vorsorgevollmacht geht auch bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit
vor Betreuerbestellung

  >> Schwarzfahrer unter Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

  >> Kein Testament ohne Willen des Betreuten

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 750 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?

   > Allgemeines

Oft stehen Betreuer vor der Frage, ob sie berechtigt sind, einzelne
Personen vom Betreuten fernzuhalten, weil sie durch die Besuche Gefahren
oder gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Betreuten befürchten. Es
geht also darum, ob bzw. in welchen Fällen eine Betreuung auch das sog.
Umgangsbestimmungsrecht umfasst. Die betreuungsrechtliche Vorschrift des
§ 1908i BGB verweist auf § 1632 BGB. Dort wird u.a. bestimmt, dass die
Personensorge das Recht umfasst, "den Umgang des Kindes auch mit Wirkung
für und gegen Dritte zu bestimmen".
Dem  Betreuer  kann also die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des
Betroffenen zu regeln (BayObLG FamRZ 2002, 907), vor allem, wenn dem
Betroffenen Besuche oder Telefonanrufe gesundheitlich schaden. Betrifft
diese Aufgabe den Umgang des Betroffenen mit seinen Eltern, ist hierbei
der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) zu beachten.
Familie im Sinn von Art. 6 Abs. 1 GG ist die Gemeinschaft von Eltern und
Kindern, also die engere Familie.

   > Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst das Recht, den Umgang des
Betreuten zu bestimmen, nicht. Ob für das Unterbringungsrecht etwas
anderes gilt, ist fraglich. Schwierigkeiten werden zuverlässig nur
dadurch vermieden, dass das Umgangsbestimmungsrecht erforderlichenfalls
eigenständig auf den Betreuer übertragen wird. Erstreckt sich die
Betreuung generell auf die gesamte Personensorge, dürfte nach dem
Gesetzeswortlaut auch die Umgangsbestimmung umfasst sein.

   > Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Eine Übertragung auf den Betreuer ist nur möglich, wenn der Betreute
aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Umgang nicht mehr in
eigener Verantwortung bestimmen kann und nicht in der Lage ist, etwaige
Gefahren zu erkennen und/oder abzuwehren. Dazu reicht es nicht aus, dass
der Betreute bei einem Besuch in Unruhe gerät oder eine vorhandene
Verwirrtheit sich vorübergehend verstärkt. Anders ist es natürlich, wenn
ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind.

   > Wie wird ein Umgangsverbot durchgesetzt?

Das Betreuungsgericht die Durchsetzung einer gerichtlichen Anordnung
durch Festsetzung von Zwangsgeld  erzwingen. Falls ein vom Betreuer
aufgrund des ihm  übertragenen Umgangsbestimmungsrechts ausgesprochenes
Umgangsverbot durchgesetzt werden soll, muss das Betreuungsgericht
dieses Verbot zunächst gerichtlich bestätigen und damit zu einer
gerichtlichen Anordnung machen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?

   > Gegen wen darf sich ein etwaiges Umgangsverbot richten?

Fremde oder lediglich Bekannte des Betreuten haben kein eigenes Recht
auf Umgang mit dem Betreuten. Dies gilt aber auch für Verwandte
einschließlich der Großeltern und der Geschwister. [... weiterlesen ...]

   > Was gilt für briefliche oder telefonisch Kontakte einschließlich
Kontakte über Email?

Wegen der Vorschrift des § 1896 IV BGB ist eine besondere gerichtliche
Ermächtigung erforderlich, wenn dem Betreuer die Entscheidung über den
Fernmeldeverkehr des [... weiterlesen ...]

   > Wer kann sich gegen Entscheidungen zum Umgangsrecht beschweren?

Das Recht der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgericht
steht dem Betreuten, dem Betreuer und wenn sie [... weiterlesen ...]

   > Wer kann ein Umgangsverbot aussprechen?

Über die Ausübung des Umgangsrechts kann der Betreute selbst
entscheiden, wenn und solange er die erforderliche
Einwilligungsfähigkeit hat. Diese darf [... weiterlesen ...]

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