>> Vorsorgevollmacht kann vom Betreuer
widerrufen werden!
Wurde einem Betreuer der Aufgabenkreis "Widerruf
von Vollmachten" übertragen, so kann der Betreuer auch
eine vom Betreuten erteilte Vorsorgevollmacht widerrufen. Der in der
Vorsorgevollmacht benannte Bevollmächtigte ist im Fall des Widerrufs
weder im eigenen noch im Namen des Betroffenen befugt, Rechtsmittel gegen
die Betreuerbestellung zu erheben.
KG Berlin, 3.2.2009 - Az: 1 W 530/07 und 1
W 531/07
>> Misstrauische Persönlichkeit
rechtfertigt keine Betreuung
Für sich alleine genommen kann das Vorliegen
einer misstrauischen Persönlichkeit nicht zur Einrichtung
einer Betreuung führen. Hierfür sind gewichtige Anlassgründe erforderlich.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass die misstrauische
Persönlichkeit den Grad einer psychischen Erkrankung erreicht und
deswegen in einzelnen Bereichen der Wille nicht frei bestimmt werden
kann. Die Wahrung des Persönlichkeitsrechts erfordert eine
zurückhaltende Zuschreibung der Krankheitswertigkeit, wenn fachwissenschaftlich
keine exakte Abgrenzung zur psychischen Erkrankung möglich ist.
AG Obernburg, 26.1.2009 - Az: XVII 269/08
>> Dolmetscherkosten muss der Betreuer
selber tragen!
Eine gesonderte Erstattung von Kosten für
einen vom Betreuer im Rahmen eines Arztbesuches beauftragten Dolmetschers
neben der Pauschalvergütung kommt für einen Berufsbetreuer nicht
in Betracht. Eine gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen ist bis auf
die Sonderfälle des § 6 VBVG nur für berufsbezogene Dienste des Berufsbetreuers
im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB vorgesehen. Bei den Dolmetscherkosten
handelt es sich aber um anlässlich der Betreuung entstandene
Aufwendungen. Diese Aufwendungen wurden vom Gesetzgeber in die der Neuregelung
zugrunde liegende Mischkalkulation einbezogen. Eine zusätzliche
Geltendmachung neben der Pauschalvergütung wurde ausdrücklich
ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG).
OLG Frankfurt, 21.11.2008 - Az: 20 W 170/08
>> Keine höhere Vergütung
für Behördenbetreuer als für Berufsbetreuer!
Die Vergütung eines Behördenbetreuers
darf die eines berufsmäßig tätigen Betreuers nicht übersteigen. Sofern
für die gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Behörde eine angemessene
Vergütung als Ausgleich für diese Tätigkeit gezahlt wird, spricht kein
Grund dafür, dass diese höher liegen sollte als die Vergütung für
Berufs- oder Vereinsbetreuer.
LG Kassel, 10.7.2009 - Az: 3 T 783/08
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>> Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?
> Allgemeines
Oft stehen Betreuer vor der Frage, ob sie berechtigt sind, einzelne Personen vom Betreuten fernzuhalten, weil sie durch die Besuche
Gefahren oder gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Betreuten
befürchten. Es geht also darum, ob bzw. in welchen Fällen eine Betreuung
auch das sog. Umgangsbestimmungsrecht umfasst. Die betreuungsrechtliche Vorschrift
des § 1908i BGB verweist auf § 1632 BGB. Dort wird u.a. bestimmt,
dass die Personensorge das Recht umfasst, "den Umgang des Kindes auch mit
Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen". Dem Betreuer kann also die Aufgabe übertragen
werden, den Umgang des Betroffenen zu regeln (BayObLG FamRZ 2002, 907), vor allem, wenn
dem Betroffenen Besuche oder Telefonanrufe gesundheitlich schaden.
Betrifft diese Aufgabe den Umgang des Betroffenen mit seinen Eltern, ist
hierbei der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) zu beachten. Familie im Sinn von Art. 6 Abs. 1 GG ist die Gemeinschaft von Eltern
und Kindern, also die engere Familie.
> Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst das Recht, den Umgang des Betreuten zu bestimmen, nicht. Ob für das Unterbringungsrecht
etwas anderes gilt, ist fraglich. Schwierigkeiten werden zuverlässig
nur dadurch vermieden, dass das Umgangsbestimmungsrecht erforderlichenfalls eigenständig auf den Betreuer übertragen wird. Erstreckt
sich die Betreuung generell auf die gesamte Personensorge, dürfte nach
dem Gesetzeswortlaut auch die Umgangsbestimmung umfasst sein.
> Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Eine Übertragung auf den Betreuer ist nur möglich, wenn
der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Umgang nicht
mehr in eigener Verantwortung bestimmen kann und nicht in der Lage ist,
etwaige Gefahren zu erkennen und/oder abzuwehren. Dazu reicht es nicht
aus, dass der Betreute bei einem Besuch in Unruhe gerät oder eine vorhandene Verwirrtheit sich vorübergehend verstärkt. Anders ist
es natürlich, wenn ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten
sind.
> Wie wird ein Umgangsverbot durchgesetzt?
Das Betreuungsgericht die Durchsetzung einer gerichtlichen Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. Falls ein vom
Betreuer aufgrund des ihm übertragenen Umgangsbestimmungsrechts
ausgesprochenes Umgangsverbot durchgesetzt werden soll, muss das Betreuungsgericht dieses Verbot zunächst gerichtlich bestätigen und damit
zu einer gerichtlichen Anordnung machen.
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>> Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?
> Gegen wen darf sich ein etwaiges Umgangsverbot richten?
Fremde oder lediglich Bekannte des Betreuten haben kein eigenes
Recht auf Umgang mit dem Betreuten. Dies gilt aber auch für Verwandte einschließlich der Großeltern und der Geschwister.
[... weiterlesen
...]
> Was gilt für briefliche oder telefonisch Kontakte
einschließlich Kontakte über Email?
Wegen der Vorschrift des § 1896 IV BGB ist eine besondere gerichtliche Ermächtigung erforderlich, wenn dem Betreuer die Entscheidung
über den Fernmeldeverkehr des [... weiterlesen
...]
> Wer kann sich gegen Entscheidungen zum Umgangsrecht
beschweren?
Das Recht der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgericht steht dem Betreuten, dem Betreuer und wenn sie [... weiterlesen
...]
> Wer kann ein Umgangsverbot aussprechen?
Über die Ausübung des Umgangsrechts kann der Betreute
selbst entscheiden, wenn und solange er die erforderliche Einwilligungsfähigkeit hat. Diese darf [... weiterlesen
...]
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