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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2009]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                        September 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Fehlende Betreuereinwilligung zur notwendigen Behandlung nach einem
Herzstillstand ist vom Vormundschaftsgericht zu ersetzen

1. Verweigert der Betreuer dem Betruten rechtswidrig die Implantation
eines ICD - herzschrittmacherähnliches Gerät zur Überwachung und
Behandlung des Herzrhytmus - hat das Vormundschaftsgericht die
Zustimmung zur Verweigerung zu versagen und die fehlende Einwilligung zu
ersetzen.

2. Bei der Entscheidung, ob ein Betreuer berechtigt ist, eine
medizinisch indizierte Maßnahme zu verweigern, sind der Abbruch
lebensverlängernder Maßnahmen und die Entscheidung, ob medizinische
Maßnahmen zu ergreifen sind, gleichzubehandeln.

3. Ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig, hat die medizinisch
indizierte Maßnahme insofern lebensverlängernde Folgen, als sie den
medizinisch erreichten Zustand festschreibt, ohne ihn zu verbessern und
steht der Wille des Betroffenen nicht fest, ist auf seine frühere
Willensbekundung abzustellen und diese durchzusetzen.

4. Ist nicht festzustellen, dass der Betroffene eine Implantation eines
ICD sicher ablehenen würde, ist zu seinem Wohl der Maßnahme zuzustimmen.

AG Mannheim, 24.2.2009 - Az: Gut 2 XVII 8740/09

  >> Grundstücksverkauf auf ausdrücklichen Wunsch des Betreuten -
Betreuer haftet nicht

Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901
Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse
des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im
Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige
Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und
Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der
Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss
des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten sind und sich nicht nur als
bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur
solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und
auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden.

Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers
gemäß § 67 FGG, die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln,
wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen
Aufgabenkreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der
Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den
Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf
rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den
tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in
das Verfahren einzubringen.

BGH, 22.7.2009 - Az: XII ZR 77/06

  >> Pflegedienstvertrag - fristlose Kündigungsmöglichkeit ist Pflicht!

Da Pflegeleistungen i.d.R. den persönlichen Bereich betreffen und es zu
erheblichen Unstimmigkeiten kommen kann, wenn hierbei ein Pfleger tätig
wird, der den Wünschen des Gepflegten nicht entspricht, so kann dies ein
fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund rechtfertigten. Sehen die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine zweiwöchige Kündigungsfrist vor,
so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des zu Pflegenden dar.

AG Bad Schwartau, 9.7.2009 - Az: 7 C 210/09

  >> Betreuer kann nicht so einfach Erbe ausschlagen!

Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn ein Betreuer eine werthaltige
Erbschaft ausschlägt und dies dazu führt, dass die
Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht. Ein anderes
kann allenfalls dann gelten, wenn die Ausschlagung durch ein
überwiegendes Interesse des Erben motiviert ist. Dem Betreuer des
Sozialhilfeempfängers kann die für die Ausschlagung erforderliche
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

OLG Hamm, 9.2.2009 - Az: I-15 Wx 85/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Anordnung des Rückgriffs auf Unterhaltsansprüche - keine
Anspruchsprüfung!

  >> Beschwerde gegen Nichtbestellung zum Betreuer

  >> Keine Weisung des Vormundschaftsgerichts in Zweckmäßigkeitsfragen

  >> Wurde Unterbringung hinreichend geprüft, ist die persönliche
Anhörung entbehrlich

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 750 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Die Haftung des Betreuers

   > Haftung gegenüber dem Betreuten

Der Betreuer haftet dem Betreuten für Vermögensschäden, die diesem durch
schuldhafte, das heißt vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen
des Betreuers entstehen (§ 1833 BGB). Die verspätete Stellung eines
Sozialhilfeantrags ist in der Regel als fahrlässige Pflichtverletzung
anzusehen.
Gegen solche Schadensersatzansprüche des Betreuten kann der Betreuer
eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die dafür aufgewendeten
Beiträge sind Aufwendungen, die der Betreuer ersetzt erhält: bei nicht
mittellosen Betreuten aus deren Vermögen, bei mittellosen Betreuten aus
der Staatskasse. Dies gilt nicht für Berufsbetreuer, weil durch deren
Vergütung (§ 1836 Abs 1 BGB) die Versicherungskosten abgegolten sind
(Abs 2 S 2).

Beispiel für ein Haftungsrisiko des Betreuers:

Ist der Betreute auf Grund seines geistigen Verfalls (Altersdemenz) zur
Erstattung der Anzeige über die Gefahrerhöhung nicht in der Lage, dann
ist der für den Versicherungsnehmer bestellte Betreuer als dessen
gesetzlicher Vertreter zur Anzeige der Gefahrerhöhung verpflichtet.
Unterlässt der Betreuer die Anzeige einer Gefahrenerhöhung an die
...versicherung, so ist diese von der Leistungspflicht befreit.
OLG Nürnberg, 05.04.2001, 8 U 3457/00
NJW-RR 2002, 820

  >> Reform des Betreuungsrechts

Ab 01.09.2009 sind wesentliche Teile des Familienrechts reformiert
worden. Dies betrifft auch das Betreuungsrecht.

1. Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten
einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will,
braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das
Guthaben auf dem Konto 3000 Euro überschreitet. Dies führt zu einem
enormen bürokratischen Aufwand. Wegen dieser Regelung wird Betreuern
sogar die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat,
online banking etc.) von einigen Kreditinstituten verwehrt. Die Banken
geben an, im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend
kontrollieren zu können, ob das Kontoguthaben die Grenze von 3.000 Euro
überschreitet. Durch das verabschiedete Gesetz fällt die
vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht bei einem Girokonto weg.
Dies kommt auch den Betreuten zu Gute.

Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankte Erika R. wurde
ein Berufsbetreuer bestellt. Aus ihrer Altersversorgung erhält sie
monatlich 2.000 Euro. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten
Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig
über 3.000 Euro.
Bei diesem Guthabenstand benötigt ihr Betreuer bisher für jede
alltägliche Überweisung / Auszahlung von ihrem Konto eine Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts. Dieser unnötige Verwaltungsaufwand entfällt
in Zukunft, da der Betreuer von Erika R. nunmehr ohne gerichtliche
Genehmigung verfügen kann. In erster Linie werden dadurch die Betreuer
entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten
stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind bereits
nach bestehender Rechtslage von der Genehmigungspflicht befreit. Vor
einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss über Einnahmen und
Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen.
Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der
Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.

2. Registrierung von Betreuungsverfügungen

Viele Menschen haben bereits die Möglichkeit in Anspruch genommen, beim
Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Vorsorgevollmachten
registrieren zu lassen, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig
auffindbar sind. Diese Vorsorgevollmachten beinhalten häufig auch eine
Betreuungsverfügung, d.h. die Festlegung, wer Betreuer werden soll,
falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein
Betreuer bestellt werden muss. Die Vorteile der Registrierung gelten
jetzt auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer
Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen
Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Die Haftung des Betreuers

  > Eigengeschäfte des Betreuten

Wenn der Betreute persönlich Geschäfte abschließt, z. B. ein Bankkonto
einrichtet, Waren bestellt oder einen Handyvertrag unterschreibt, so
wird er [... weiterlesen ...]

  > Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht

Ein Schadenersatzanspruch eines Dritten gegen den Betreuer ist wegen
Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB denkbar. Dazu muss die
Aufsichtspflicht über den Betreuten dem Betreuer aber übertragen sein.
Dies [... weiterlesen ...]

  > Auswirkungen des Einwilligungsvorbehalts

Hat das Vormundschaftsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet,
hängen die Geschäfte des Betreuten, soweit sie über den Bereich des
täglichen Lebens hinausgehen, in ihrer Wirksamkeit von der Zustimmung
des Betreuers ab. [... weiterlesen ...]

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