>> Fehlende Betreuereinwilligung zur
notwendigen Behandlung nach einem Herzstillstand ist vom Vormundschaftsgericht
zu ersetzen
1. Verweigert der Betreuer dem Betruten rechtswidrig
die Implantation eines ICD - herzschrittmacherähnliches
Gerät zur Überwachung und Behandlung des Herzrhytmus - hat das Vormundschaftsgericht
die Zustimmung zur Verweigerung zu versagen und
die fehlende Einwilligung zu ersetzen.
2. Bei der Entscheidung, ob ein Betreuer berechtigt
ist, eine medizinisch indizierte Maßnahme zu
verweigern, sind der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen
und die Entscheidung, ob medizinische Maßnahmen zu ergreifen sind, gleichzubehandeln.
3. Ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig,
hat die medizinisch indizierte Maßnahme insofern lebensverlängernde
Folgen, als sie den medizinisch erreichten Zustand festschreibt,
ohne ihn zu verbessern und steht der Wille des Betroffenen nicht fest,
ist auf seine frühere Willensbekundung abzustellen und diese durchzusetzen.
4. Ist nicht festzustellen, dass der Betroffene
eine Implantation eines ICD sicher ablehenen würde, ist zu seinem
Wohl der Maßnahme zuzustimmen.
AG Mannheim, 24.2.2009 - Az: Gut 2 XVII 8740/09
>> Grundstücksverkauf auf ausdrücklichen
Wunsch des Betreuten - Betreuer haftet nicht
Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht
bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn
er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist
ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung
nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden
oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern
würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für
solche Wünsche, die Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten
sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen
darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der
Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis
gefasst wurden.
Es gehört jedenfalls dann nicht zu den
Aufgaben des Verfahrenspflegers gemäß § 67 FGG, die objektiven
Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein
Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand
umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie
die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch
des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen.
Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen
Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen.
BGH, 22.7.2009 - Az: XII ZR 77/06
>> Pflegedienstvertrag - fristlose
Kündigungsmöglichkeit ist Pflicht!
Da Pflegeleistungen i.d.R. den persönlichen
Bereich betreffen und es zu erheblichen Unstimmigkeiten kommen kann,
wenn hierbei ein Pfleger tätig wird, der den Wünschen des Gepflegten
nicht entspricht, so kann dies ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem
Grund rechtfertigten. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
zweiwöchige Kündigungsfrist vor, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung
des zu Pflegenden dar.
AG Bad Schwartau, 9.7.2009 - Az: 7 C 210/09
>> Betreuer kann nicht so einfach Erbe
ausschlagen!
Es verstößt gegen die guten Sitten,
wenn ein Betreuer eine werthaltige Erbschaft ausschlägt und dies dazu führt,
dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen
Erben fortbesteht. Ein anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Ausschlagung
durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert
ist. Dem Betreuer des Sozialhilfeempfängers kann die für
die Ausschlagung erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht
erteilt werden.
OLG Hamm, 9.2.2009 - Az: I-15 Wx 85/09
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Der Betreuer haftet dem Betreuten für Vermögensschäden,
die diesem durch schuldhafte, das heißt vorsätzliche oder fahrlässige
Pflichtverletzungen des Betreuers entstehen (§ 1833 BGB). Die verspätete
Stellung eines Sozialhilfeantrags ist in der Regel als fahrlässige Pflichtverletzung anzusehen. Gegen solche Schadensersatzansprüche des Betreuten kann der
Betreuer eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die dafür
aufgewendeten Beiträge sind Aufwendungen, die der Betreuer ersetzt erhält:
bei nicht mittellosen Betreuten aus deren Vermögen, bei mittellosen
Betreuten aus der Staatskasse. Dies gilt nicht für Berufsbetreuer, weil
durch deren Vergütung (§ 1836 Abs 1 BGB) die Versicherungskosten
abgegolten sind (Abs 2 S 2).
Beispiel für ein Haftungsrisiko des Betreuers:
Ist der Betreute auf Grund seines geistigen Verfalls (Altersdemenz)
zur Erstattung der Anzeige über die Gefahrerhöhung nicht
in der Lage, dann ist der für den Versicherungsnehmer bestellte Betreuer als
dessen gesetzlicher Vertreter zur Anzeige der Gefahrerhöhung verpflichtet. Unterlässt der Betreuer die Anzeige einer Gefahrenerhöhung
an die ...versicherung, so ist diese von der Leistungspflicht befreit. OLG Nürnberg, 05.04.2001, 8 U 3457/00 NJW-RR 2002, 820
>> Reform des Betreuungsrechts
Ab 01.09.2009 sind wesentliche Teile des Familienrechts reformiert worden. Dies betrifft auch das Betreuungsrecht.
1. Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen
Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen
Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen
will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald
das Guthaben auf dem Konto 3000 Euro überschreitet. Dies führt
zu einem enormen bürokratischen Aufwand. Wegen dieser Regelung wird
Betreuern sogar die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) von einigen Kreditinstituten verwehrt. Die
Banken geben an, im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren zu können, ob das Kontoguthaben die Grenze von
3.000 Euro überschreitet. Durch das verabschiedete Gesetz fällt
die vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht bei einem Girokonto
weg. Dies kommt auch den Betreuten zu Gute.
Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankte Erika
R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Aus ihrer Altersversorgung erhält
sie monatlich 2.000 Euro. Da sie für ärztliche Behandlungen
nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben
häufig über 3.000 Euro. Bei diesem Guthabenstand benötigt ihr Betreuer bisher für
jede alltägliche Überweisung / Auszahlung von ihrem Konto
eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dieser unnötige Verwaltungsaufwand
entfällt in Zukunft, da der Betreuer von Erika R. nunmehr ohne gerichtliche Genehmigung verfügen kann. In erster Linie werden dadurch
die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis
zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind
bereits nach bestehender Rechtslage von der Genehmigungspflicht befreit.
Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht
des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss über
Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird,
muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.
2. Registrierung von Betreuungsverfügungen
Viele Menschen haben bereits die Möglichkeit in Anspruch genommen,
beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Vorsorgevollmachten registrieren zu lassen, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind. Diese Vorsorgevollmachten beinhalten häufig
auch eine Betreuungsverfügung, d.h. die Festlegung, wer Betreuer werden
soll, falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht
ein Betreuer bestellt werden muss. Die Vorteile der Registrierung gelten jetzt auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht
mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft
gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Die Haftung des Betreuers
> Eigengeschäfte des Betreuten
Wenn der Betreute persönlich Geschäfte abschließt,
z. B. ein Bankkonto einrichtet, Waren bestellt oder einen Handyvertrag unterschreibt,
so wird er [... weiterlesen
...]
> Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht
Ein Schadenersatzanspruch eines Dritten gegen den Betreuer ist wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB denkbar. Dazu
muss die Aufsichtspflicht über den Betreuten dem Betreuer aber übertragen
sein. Dies [... weiterlesen
...]
> Auswirkungen des Einwilligungsvorbehalts
Hat das Vormundschaftsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, hängen die Geschäfte des Betreuten, soweit sie über
den Bereich des täglichen Lebens hinausgehen, in ihrer Wirksamkeit von der
Zustimmung des Betreuers ab. [... weiterlesen
...]
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