>> Verurteilung eines Betreuungsrichters
wegen Rechtsbeugung rechtskräftig
Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten,
einen Richter am Amtsgericht Nürtingen, am 14. November
2008 wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen und versuchter Rechtsbeugung
in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts
genehmigte der Angeklagte freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen
nach § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, ohne die Betroffenen zuvor
persönlich angehört oder sich von diesen einen unmittelbaren Eindruck
verschafft zu haben. Obwohl er wusste, dass dies zur Ermittlung einer
vollständigen Entscheidungsgrundlage und wegen der Kontrollfunktion
des Gerichts in Betreuungssachen gemäß §
70c FGG zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, sah er bewusst hiervon ab, um sich Arbeit
zu ersparen, weil er mehr Zeit für seine Familie und seine Lehraufträge
an zwei Fachhochschulen haben wollte. Um seine gesetzeswidrige Arbeitsweise
zu vertuschen, fertigte der Angeklagte inhaltlich falsche Anhörungsprotokolle
an, um damit den Anschein zu erwecken, dass er sich vor Genehmigung
der Maßnahme einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen
verschafft habe. Diese Vorgehensweise des Angeklagten fiel einer
Mitarbeiterin seiner Geschäftsstelle auf, die zufällig
bemerkte, dass der Angeklagte die Anhörung eines Betroffenen protokolliert
hatte, obwohl dieser schon längst verstorben war.
Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 24.
Juni 2009 die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Maßgeblich
war hierfür insbesondere, dass der Angeklagte seine richterliche Pflicht zur
Anhörung der Betroffenen nicht nur im Einzelfall, etwa aus beruflicher Überlastung,
vernachlässigte, sondern systematisch auf Anhörungen
verzichtete, um seine Freizeit zu optimieren, und diese schwerwiegenden Verfahrensverletzungen
durch fingierte Anhörungsprotokolle planvoll
vertuschte. Das Urteil ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig.
BGH, 24.6.2009 ? Az: 1 StR 201/09
Quelle: PM des BGH
>> Notarielle Vorsorgevollmacht und
fortschreitende Demenz
Stand die Geschäftsunfähigkeit des
Betroffenen nicht bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung sicher fest, so
steht eine diagnostizierte fortgeschrittene Demenz einer früher
erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen. Wurde durch
den Betroffenen bewusst und in freier Willensentschließung
eine Vertrauensperson bevollmächtigt, so kann eine hierauf bezogene partielle Geschäftsfähigkeit
selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende
leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit
anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können.
OLG München, 5.6.2009 - Az: 33 Wx 278/08
>> Vorläufige Betreuerbestellung
als Eilmaßnahme - Anhörung ist vom Eilrichter nachzuholen!
Wenn ein Eilrichter einen vorläufigen
Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt hat, muss selbst
dann die Nachholung der Anhörung vom Eilrichter veranlasst werden,
wenn der Betroffene später in eine andere Klinik verlegt wird, die weder
in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes
des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
OLG Frankfurt/Main, 2.4.2009 - Az: 20 W 104/09
>> Aktienanlage ist nicht generell
nicht genehmigungsfähig!
Das allgemeine Kurs- und Wertrisiko von Aktien
führt nicht von vornherein dazu, dass der Erwerb von Aktien
sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds als vormundschaftsgerichtlich
genehmigungsfähige andere Anlage ausscheidet. Hier ist eine
umfassende Einzelfallprüfung hinsichtlich der Vor- und Nachteile erforderlich,
wenn der Betreuer eine solche Anlageform beantragt, bevor entschieden
werden kann, ob diese Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung entspricht. Sofern das Tatsachengericht den Antrag auf
Genehmigung für nicht hinreichend bestimmt hält, ist dem Betreuer
im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit
zu sachgerechter Antragstellung zu geben.
OLG München, 5.6.2009 - Az: 33 Wx 124/09
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>> Ärztliche Behandlungen, Eingriffe und Untersuchungen
> Grundsätzliches zur ärztlichen Behandlung
des Betreuten
Über ärztliche Behandlungen entscheidet der Betroffene
selbst, solange er einwilligungsfähig ist. Dies hängt davon ab, ob er
den Sinn der beabsichtigten Maßnahme, die mit ihr angestrebten Wirkungen
und die mit ihr vebundenen Risiken nach entsprechender Aufklärung abschätzen
kann. Nur wenn dies nicht der Fall ist, tritt an die Stelle der Entscheidung des Betreuten die seines Betreuers. In der Regel entscheidet der Betreuer allein und in eigener Verantwortung. Die zusätzliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nur in den nachstehend besprochenen Fällen erforderlich. Auch beim einwilligungsunfähigen Betreuten ist eine Behandlung
aber in der Regel nicht möglich, wenn diese wegen der ablehnenden
Haltung des Betreuten nur unter Zwang möglich wäre. Dies gilt jedenfalls
für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe. Inwieweit Ausnahmen zu machen sind, wenn auf andere Weise eine erhebliche
Gefahr für Leib und Leben des Betreuten nicht abgewendet werden kann,
ist streitig. Ansonsten werden Zwangsmaßnahmen allenfalls im
Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 BGB für zulässig angesehen,
wobei aber die Rechtsprechung auch insoweit nicht einheitlich ist. Z.T. wird die Auffassung vertreten, das Betreuungsrecht biete überhaupt
keine Grundlage für eine Zwangsbehandlung. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 2. BtÄndG wurde vom Bundesrat
vorgeschlagen, mit der Einfügung eines neuen § 1906a die vom BGH für
erforderlich gehaltene Rechtsgrundlage für die zwangsweise Zuführung
des Betreuten zur ambulanten ärztlichen Behandlung zu schaffen. Auf Kritik
vor allem von Seiten der Bundesregierung wurde der Gesetzesvorschlag später
jedoch abgelehnt.
Es wird davon ausgegangen, dass eine Betreuung ? auch ? für
den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge besteht.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Untersuchungen des Gesundheitszustandes des Betreuten, Heilbehandlung und ärztlichem Eingriff. Die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien ist nicht immer
ganz einfach. Dies ist jedoch unschädlich, weil sie rechtlich gleich behandelt werden (§ 1904 BGB).
> Ist der Betreute einwilligungsfähig?
Auch bei bestehender Betreuung entscheidet der Betreute über
eine ärztliche Behandlung dann, wenn er einwilligungsfähig
ist. Dies ist er dann, wenn er nach ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung
die Chancen, Risiken und möglichen Folgen der Behandlung erkennen und beurteilen kann. Auf die Frage seiner Geschäftsfähigkeit kommt es
dabei nicht an. Ist der Betroffene nach diesen Maßstäben einwilligungsfähig,
so entscheidet er allein. Auch ein etwaiger Einwilligungsvorbehalt
im Gesundheitsbereich ändert daran nichts. Nicht einwilligungsfähig ist ein Betreuter auf jeden Fall,
wenn er nicht ansprechbar und zu keiner Willensäußerung im Stande
ist, etwa weil er im Koma liegt.
> Willigt der Betreuer in die Behandlung ein?
Bei einem nicht einwilligungsfähigen Betreuten komm es auf
die Einwilligung des Betreuers an. Dieser hat dabei im wohl verstandenen Interesse des Betreuten zu handeln. Wünsche des Betreuten,
die dieser in einwilligungsfähigem Zustand geäußert hat, sind
zu beachten. Dies gilt vor allem dann, wenn der Betroffene seine Wünsche in Form
einer Patientenverfügung niedergelegt hat. Ansonsten können
nahe Verwandte und Freunde des Betreuten über seinen mutmaßlichen Willen
befragt werden.
> Ist der Betreute mit der Behandlung einverstanden?
Wehrt sich ein nicht einwilligungsfähiger Betreuter gegen die Behandlung, so muss sie trotz Einwilligung des Betreuers unterbleiben, wenn es sich dabei nicht um lebenswichtige Maßnahmen handelt
und das Vormundschaftsgericht keine geschlossene Unterbringung zum Zwecke
der Behandlung genehmigt hat. Der BGH vertritt zu dieser Frage die Auffassung, dass die ambulante Zwangsbehandlung Betreuter im Gesetz nicht geregelt und deshalb grundsätzlich auch nicht gestattet
ist. Auch die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Zwangsbehandlungsmaßnahmen im Rahmen einer geschlossenen
Unterbringung des nicht einwilligungsfähigen Betroffenen zulässig sind,
ist streitig (bejahend z.B: OLG München, verneinend OLG Celle).
> Ist die Behandlung besonders riskant?
Bei Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen,
bei denen die ? nicht nur theoretische oder völlig zu vernachlässigende
? Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder schwerwiegende Gesundheitsschäden von längerer Dauer erleidet, reicht
die Einwilligung des Betreuers nicht aus. Hier ist vielmehr zusätzlich die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen (§1904 BGB). Vor der
Erteilung der Genehmigung muss das Gericht den möglichen Nutzen der Behandlung
für den Betroffenen und die damit für ihn verbundenen Gesundheitsrisiken
gegen einander abwägen. Verspricht die Behandlung von vorneherein
keine Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes oder steht der
mögliche Erfolg zu den Risiken außer Verhältnis, wird die Genehmigung
versagt.
Beispiele für genehmigungspflichtige Maßnahmen: Herzkatheterisierung Entnahme von Gehirn- oder Rückenmarksflüssigkeit Herzoperationen Transplantationen Operationen an Gehirn oder Rückenmark Vollnarkose dann, wenn besondere Risikofaktoren vorliegen Chemotherapie Strahlentherapien Dauerkatheter an der Harnblase PEG ? Magensonde Elektroschockbehandlung Gefahr von schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen
Die Langzeitbehandlung mit Psychopharmaka und Neuroleptika ist wegen
der möglichen Spätfolgen, wie z.B. Bewegungsstörungen
und Blutbildveränderungen schwierig zu beurteilen. In der juristischen Literatur und von den Obergerichten wird weitgehend generell von Genehmigungspflicht ausgegangen; in der Praxis herrscht hier eine
Grauzone.
> Liegt ein Eilfall vor?
Der Betreuer braucht keine vormundschaftsrichterliche Genehmigung,
wenn mit der Verzögerung, die das Genehmigungsverfahren mit sich
bringen würde, Gefahr für den Betreuten verbunden wäre (§
1904 BGB). Die Genehmigung muss in diesem Fall auch nicht nachgeholt werden. Allerdings sollte der Betreuer wegen der Haftungsrisiken einen Eilfall
nicht vorschnell annehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte
? auch an den Wochenenden und Feiertagen ? einen Bereitschaftsdienst unterhalten und eine Entscheidung des Vormundschaftsgericht i.a. recht kurzfristig erreicht werden kann.
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>> Aufgabenkreis Vermögenssorge
Unter den Bereich der Vermögenssorge fallen alle finanziellen Angelegenheiten des Betreuten, z.B.:
- Antragstellung auf Sozialleistungen, soweit diese nicht subsidiär geleistet werden (Beispiel: Wohngeld) - Kostenregelung [... weiterlesen
...]
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