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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht August 2009]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                           August 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Verurteilung eines Betreuungsrichters wegen Rechtsbeugung
rechtskräftig

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten, einen Richter am
Amtsgericht Nürtingen, am 14. November 2008 wegen Rechtsbeugung in 47
Fällen und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts genehmigte der
Angeklagte freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen nach § 1906 Abs.
1 und Abs. 4 BGB, ohne die Betroffenen zuvor persönlich angehört oder
sich von diesen einen unmittelbaren Eindruck verschafft zu haben. Obwohl
er wusste, dass dies zur Ermittlung einer vollständigen
Entscheidungsgrundlage und wegen der Kontrollfunktion des Gerichts in
Betreuungssachen gemäß § 70c FGG zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist,
sah er bewusst hiervon ab, um sich Arbeit zu ersparen, weil er mehr Zeit
für seine Familie und seine Lehraufträge an zwei Fachhochschulen haben
wollte. Um seine gesetzeswidrige Arbeitsweise zu vertuschen, fertigte
der Angeklagte inhaltlich falsche Anhörungsprotokolle an, um damit den
Anschein zu erwecken, dass er sich vor Genehmigung der Maßnahme einen
unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft habe. Diese
Vorgehensweise des Angeklagten fiel einer Mitarbeiterin seiner
Geschäftsstelle auf, die zufällig bemerkte, dass der Angeklagte die
Anhörung eines Betroffenen protokolliert hatte, obwohl dieser schon
längst verstorben war.

Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2009 die auf mehrere
Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als
unbegründet verworfen. Maßgeblich war hierfür insbesondere, dass der
Angeklagte seine richterliche Pflicht zur Anhörung der Betroffenen nicht
nur im Einzelfall, etwa aus beruflicher Überlastung, vernachlässigte,
sondern systematisch auf Anhörungen verzichtete, um seine Freizeit zu
optimieren, und diese schwerwiegenden Verfahrensverletzungen durch
fingierte Anhörungsprotokolle planvoll vertuschte. Das Urteil ist mit
der Entscheidung des Senats rechtskräftig.

BGH, 24.6.2009 ? Az: 1 StR 201/09

Quelle: PM des BGH

  >> Notarielle Vorsorgevollmacht und fortschreitende Demenz

Stand die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht bereits zum
Zeitpunkt der Beurkundung sicher fest, so steht eine diagnostizierte
fortgeschrittene Demenz einer früher erteilten notariellen
Vorsorgevollmacht nicht entgegen. Wurde durch den Betroffenen bewusst
und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt,
so kann eine hierauf bezogene partielle Geschäftsfähigkeit selbst dann
zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive
Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger
Willenserklärungen Anlass geben können.

OLG München, 5.6.2009 - Az: 33 Wx 278/08

  >> Vorläufige Betreuerbestellung als Eilmaßnahme - Anhörung ist vom
Eilrichter nachzuholen!

Wenn ein Eilrichter einen vorläufigen Betreuer ohne vorherige Anhörung
des Betroffenen bestellt hat, muss selbst dann die Nachholung der
Anhörung vom Eilrichter veranlasst werden, wenn der Betroffene später in
eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im
Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.

OLG Frankfurt/Main, 2.4.2009 - Az: 20 W 104/09

  >> Aktienanlage ist nicht generell nicht genehmigungsfähig!

Das allgemeine Kurs- und Wertrisiko von Aktien führt nicht von
vornherein dazu, dass der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an
Aktien- und Rentenfonds als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige
andere Anlage ausscheidet. Hier ist eine umfassende Einzelfallprüfung
hinsichtlich der Vor- und Nachteile erforderlich, wenn der Betreuer eine
solche Anlageform beantragt, bevor entschieden werden kann, ob diese
Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung
entspricht.
Sofern das Tatsachengericht den Antrag auf Genehmigung für nicht
hinreichend bestimmt hält, ist dem Betreuer im Rahmen der
Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter
Antragstellung zu geben.

OLG München, 5.6.2009 - Az: 33 Wx 124/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Erstattung der Betreuervergütung nach Aufhebung der Betreuung?

  >> Vergütungsanspruch ist gesetzlich festgelegt und nicht zu ändern!

  >> Kontrollbetreuung bei falschen Angaben zu wirtschaftlichen
Verhältnissen

  >> Zwangsweise Unterbringung ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN

Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 750 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Ärztliche Behandlungen, Eingriffe und Untersuchungen

   > Grundsätzliches zur ärztlichen Behandlung des Betreuten

Über ärztliche Behandlungen entscheidet der Betroffene selbst, solange
er einwilligungsfähig ist. Dies hängt davon ab, ob er den Sinn der
beabsichtigten Maßnahme, die mit ihr angestrebten Wirkungen und die mit
ihr vebundenen Risiken nach entsprechender Aufklärung abschätzen kann.
Nur wenn dies nicht der Fall ist, tritt an die Stelle der Entscheidung
des Betreuten die seines Betreuers.
In der Regel entscheidet der Betreuer allein und in eigener
Verantwortung. Die zusätzliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
ist nur in den nachstehend besprochenen Fällen erforderlich.
Auch beim einwilligungsunfähigen Betreuten ist eine Behandlung aber in
der Regel nicht möglich, wenn diese wegen der ablehnenden Haltung des
Betreuten nur unter Zwang möglich wäre. Dies gilt jedenfalls für
ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe. Inwieweit
Ausnahmen zu machen sind, wenn auf andere Weise eine erhebliche Gefahr
für Leib und Leben des Betreuten nicht abgewendet werden kann, ist
streitig. Ansonsten werden Zwangsmaßnahmen allenfalls im Rahmen einer
Unterbringung nach § 1906 BGB für zulässig angesehen, wobei aber die
Rechtsprechung auch insoweit nicht einheitlich ist. Z.T. wird die
Auffassung vertreten, das Betreuungsrecht biete überhaupt keine
Grundlage für eine Zwangsbehandlung. Im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zum 2. BtÄndG wurde vom Bundesrat vorgeschlagen,
mit der Einfügung eines neuen § 1906a die vom BGH für erforderlich
gehaltene Rechtsgrundlage für die zwangsweise Zuführung des Betreuten
zur ambulanten ärztlichen Behandlung zu schaffen. Auf Kritik vor allem
von Seiten der Bundesregierung wurde der Gesetzesvorschlag später jedoch
abgelehnt.

Es wird davon ausgegangen, dass eine Betreuung ? auch ? für den
Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge besteht.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Untersuchungen des
Gesundheitszustandes des Betreuten, Heilbehandlung und ärztlichem
Eingriff. Die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien ist nicht immer ganz
einfach. Dies ist jedoch unschädlich, weil sie rechtlich gleich
behandelt werden (§ 1904 BGB).

   > Ist der Betreute einwilligungsfähig?

Auch bei bestehender Betreuung entscheidet der Betreute über eine
ärztliche Behandlung dann, wenn er einwilligungsfähig ist. Dies ist er
dann, wenn er nach ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung die Chancen,
Risiken und möglichen Folgen der Behandlung erkennen und beurteilen
kann. Auf die Frage seiner Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an.
Ist der Betroffene nach diesen Maßstäben einwilligungsfähig, so
entscheidet er allein. Auch ein etwaiger Einwilligungsvorbehalt im
Gesundheitsbereich ändert daran nichts.
Nicht einwilligungsfähig ist ein Betreuter auf jeden Fall, wenn er nicht
ansprechbar und zu keiner Willensäußerung im Stande ist, etwa weil er im
Koma liegt.

   > Willigt der Betreuer in die Behandlung ein?

Bei einem nicht einwilligungsfähigen Betreuten komm es auf die
Einwilligung des Betreuers an. Dieser hat dabei im wohl verstandenen
Interesse des Betreuten zu handeln. Wünsche des Betreuten, die dieser in
einwilligungsfähigem Zustand geäußert hat, sind zu beachten. Dies gilt
vor allem dann, wenn der Betroffene seine Wünsche in Form einer
Patientenverfügung niedergelegt hat. Ansonsten können nahe Verwandte und
Freunde des Betreuten über seinen mutmaßlichen Willen befragt werden.

   > Ist der Betreute mit der Behandlung einverstanden?

Wehrt sich ein nicht einwilligungsfähiger Betreuter gegen die
Behandlung, so muss sie trotz Einwilligung des Betreuers unterbleiben,
wenn es sich dabei nicht um lebenswichtige Maßnahmen handelt und das
Vormundschaftsgericht keine geschlossene Unterbringung zum Zwecke der
Behandlung genehmigt hat. Der BGH vertritt zu dieser Frage die
Auffassung, dass die ambulante Zwangsbehandlung Betreuter im Gesetz
nicht geregelt und deshalb grundsätzlich auch nicht gestattet ist. Auch
die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen
Zwangsbehandlungsmaßnahmen im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung
des nicht einwilligungsfähigen Betroffenen zulässig sind, ist streitig
(bejahend z.B: OLG München, verneinend OLG Celle).

   > Ist die Behandlung besonders riskant?

Bei Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, bei
denen die ? nicht nur theoretische oder völlig zu vernachlässigende ?
Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder schwerwiegende
Gesundheitsschäden von längerer Dauer erleidet, reicht die Einwilligung
des Betreuers nicht aus. Hier ist vielmehr zusätzlich die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts einzuholen (§1904 BGB). Vor der Erteilung der
Genehmigung muss das Gericht den möglichen Nutzen der Behandlung für den
Betroffenen und die damit für ihn verbundenen Gesundheitsrisiken gegen
einander abwägen. Verspricht die Behandlung von vorneherein keine
Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes oder steht der mögliche
Erfolg zu den Risiken außer Verhältnis, wird die Genehmigung versagt.

Beispiele für genehmigungspflichtige Maßnahmen:
Herzkatheterisierung
Entnahme von Gehirn- oder Rückenmarksflüssigkeit
Herzoperationen
Transplantationen
Operationen an Gehirn oder Rückenmark
Vollnarkose dann, wenn besondere Risikofaktoren vorliegen
Chemotherapie
Strahlentherapien
Dauerkatheter an der Harnblase
PEG ? Magensonde
Elektroschockbehandlung
Gefahr von schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen

Die Langzeitbehandlung mit Psychopharmaka und Neuroleptika ist wegen der
möglichen Spätfolgen, wie z.B. Bewegungsstörungen und
Blutbildveränderungen schwierig zu beurteilen. In der juristischen
Literatur und von den Obergerichten wird weitgehend generell von
Genehmigungspflicht ausgegangen; in der Praxis herrscht hier eine Grauzone.

   > Liegt ein Eilfall vor?

Der Betreuer braucht keine vormundschaftsrichterliche Genehmigung, wenn
mit der Verzögerung, die das Genehmigungsverfahren mit sich bringen
würde, Gefahr für den Betreuten verbunden wäre (§ 1904 BGB). Die
Genehmigung muss in diesem Fall auch nicht nachgeholt werden. Allerdings
sollte der Betreuer wegen der Haftungsrisiken einen Eilfall  nicht
vorschnell annehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte ? auch an
den Wochenenden und Feiertagen ? einen Bereitschaftsdienst unterhalten
und eine Entscheidung des Vormundschaftsgericht i.a. recht kurzfristig
erreicht werden kann.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Aufgabenkreis Vermögenssorge

Unter den Bereich der Vermögenssorge fallen alle finanziellen
Angelegenheiten des Betreuten, z.B.:

- Antragstellung auf Sozialleistungen, soweit diese nicht subsidiär
geleistet werden (Beispiel: Wohngeld)
- Kostenregelung [... weiterlesen ...]

  >> Aufgabenkreis Vermögenssorge: Checkliste

     [... weiterlesen ...]

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