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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Vergütung bei mittellosen
Betreuten
Zur Bestimmung der Vergütungshöhe
für einen Betreuer ist auch bei einem
mittellosen Betreuten auf dessen jeweiligen
Vermögens- und
Einkommensverhältnisse während
des Abrechnungszeitraums abzustellen.
Die Vermögenssituation ist ein vergütungsrelevanter
Umstand, wobei es
unerheblich ist, dass bei einem mittellosen
Betreuten die Staatskasse
Vergütungsschuldner ist.
OLG Hamm, 2.12.2008 - Az: 15 W 364/07
>> Studium der Landtechnik führt
nicht zu erhöhter Vergütung!
Bei Kenntnissen aus dem Bereich der Landtechnik,
die im Rahmen eines
abgeschlossenen Studiums erworben wurden,
ist keine allgemeine
Nutzbarkeit für die Führung von
Betreuungen anzunehmen. Eine Nutzbarkeit
setzt voraus, dass die besonderen Kenntnisse
ihrer Art nach
betreuungsrelevant sind und den Betreuer
befähigen, seine Aufgaben zum
Wohl des Betroffenen besser und effektiver
zu erfüllen. Daher sind die
Voraussetzungen für eine Vergütung
nach dem Höchstsatz bei einem
abgeschlossenen Studium der Landtechnik nicht
erfüllt.
LG Stendal, 20.8.2008 - Az: 25 T 134/08
>> Bei besonderen Pflegemaßnahmen
mit speziellem Personal gilt eine
gesteigerte Obhutpflicht
Im allgemeinen ist die Obhutpflicht eines
Pflegeheimbetreibers auf
Maßnahmen, die in Pflegeheimen mit
einem vernünftigen finanziellen und
personellen Aufwand realisierbar sind, begrenzt.
Verletzt sich aber eine
Heimbewohnerin in einer konkreten Gefahrensituation,
deren Beherrschung
einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft
anvertraut war, so ist die
Obhutpflicht des Heimbetreibers gegenüber
der Versicherten gesteigert.
Somit obliegt dem Pflichtigen im Schadensfall
der Entlastungsbeweis.
OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - Az: I-24
U 165/07
>> Dauerbeaufsichtigung beim
Rauchen im Heim?
Kommt es zu einem Brandunfall infolge des
Anzündens einer Zigarette,
wobei der betroffene Heimbewohner zwar zu
Krampfanfällen neigt, jedoch
medikamentös gut eingestellt ist und
seine Tagesverrichtungen alle -
auch feinmotorisch - selbstständig und
sicher ausführen kann, so genügt
dies für den notwendigen Entlastungsbeweis
des Pflegeheimbetreibers mit
Hinblick auf seine Obhutpflicht. Es ist in
diesem Fall nicht
erforderlich, dass beim Rauchen eine ununterbrochene
Aufsicht erfolgt,
insbesondere dann nicht, wenn zur Selbstständigkeit
des Heimbewohners
auch die Handhabung des Feuerzeugs gehört.
OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - Az: I-24
U 45/07
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>> Pauschalierung
der Betreuervergütung ist nicht verfassungswidrig
>> Erlöschen
einer von mehreren Vollmachten - Urkunde muss nicht
herausgegeben
werden!
>> Kein
Schadensersatz bei schicksalhafter Krankheitsentwicklung
>> Bestimmung
des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Betreuungsplan
Der Berufsbetreuer muß gem. § 1901 Abs. 4 BGB auf Anforderung
des
Vormundschaftsgerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan
erstellen. Bei der Erstellung soll die Betreuungsbehörde behilflich
sein. Hierdurch soll erreicht werden, daß sich bereits bei
Beginn der
Betreuung seitens des Betreuers mit den vorläufigen Zielen
auseinandergesetzt wird. Gleichzeitig ermöglicht ein Betreuungsplan
auch
einen Ist-/Soll-Abgleich sowie eine zielgerichtete Planung. Dies
bedeutet gleichzeitig, daß nicht jede Betreuung wirklich
zur Erstellung
eines solchen Planes geeignet ist - es dürfte erforderlich
sein, daß
offene Entwicklungstendenzen erkennbar sind. Bei klar erkennbaren
Fällen, die aller Voraussicht nach unproblematisch abgewickelt
werden
können, kann daher auf einen Betreuungsplan verzichtet werden.
Soll nun ein Betreuungsplan erstellt werden, so sollten die folgenden
Schritte unternommen werden (in Anlehnung an die Empfehlungen des
LAG
Betreuungsangelegenheiten Sachsen):
1. Akut-Planung
- Sicherung der täglichen Geschäfte/des Lebensunterhaltes
des Betroffenen
- Erledigung von dringenden Antragsstellungen
- Organisation der Verwaltung der Unterlagen des Betroffenen
- Eruierung der nächsten notwendigen Behörden
2. Längerfristige Planung
Für die längerfristige Planung sind auch die Wünsche
des Betreuten zu
berücksichtigen.
- Betreuungsplanung
- Zielstellungen und Lösungswege, Zeitvorgaben
- Fortschreibung des Betreuungsplans
Nach Erhalt des Sachverständigengutachtens oder ärztlichen
Zeugnis sowie
des Sozialberichtes / Ermittlungsgutachtens der örtlichen
Betreuungsbehörde vom Vormundschaftsgericht können die
persönlichen
Daten erhoben, die nächsten Aufhaben festgelegt, eine Vermögensübersicht
erstellt sowie eine Übersicht der Aufgabenkreise und Zuordnung
der
notwendigen bzw. gewünschten Ziele. Dies ergibt einen ersten
Betreuungsplan, der innerhalb von ca. 4 Wochen vorgelegt werden
kann -
für die Erstellung der Vermögensübersicht steht
mehr Zeit zur Verfügung.
Ein entsprechendes Muster steht bei AnwaltOnline zur Verfügung.
Der
Betreuungsplan kann dann dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden,
welches den Betreuungsplan dann überwacht und ggf. Maßnahmen
ergreifen
kann, die die ordnungsgemäße Führung der Betreuung
sichern.
>> Aufgabenkreis Freiheitsentziehung
Ist eine Freiheitsentziehung erforderlich, so ist diese gemäß
§ 1906 BGB
beim Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu beantragen. Eine
Freiheitsentziehung hat immer dem Schutz des Einzelnen zu dienen
und
darf keinesfalls für die Interessen Dritter eingesetzt werden.
Sie ist
nur dann zulässig,
1. wenn der Betreute droht, sich zu töten oder schwer zu verletzen
und
die Ursache für die Drohung in einer psychischen Erkrankung
oder einer
Behinderung liegt (§ 1906 BGB). Dabei muss der drohende Schaden
für den
Betreuten nicht nur möglich sondern wahrscheinlich sein.
2. wenn eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht ambulant
sondern nur im
Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden kann. Die Grenzen
sind
hier von der Rechtsprechung sehr eng gezogen worden. Voraussetzung
einer
Freiheitsentziehung ist in jedem Fall, daß eine freie Willensbestimmung
beim Betreuten nicht möglich ist und dringende medizinische
Behandlungsbedürftigkeit besteht.
Eine Freiheitsentziehung muss stets verhältnismäßig
sein.
Genehmigt das Gericht eine geschlossene Unterbringung oder eine
freiheitsentziehende Maßnahme, so erfolgt die Genehmigung
i.a. für ein
Jahr. In bestimmten Situationen kann auch eine Genehmigung für
zwei
Jahre erfolgen. Liegt der Grund für die Freiheitsentziehung
nicht mehr
vor, so ist der Betreuer verpflichtet, die Maßnahme vor Ablauf
des
bewilligten Zeitraums zu beenden. Die Beendigung der Maßnahme
ist dem
Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu melden.
Fordert ein behandelnder Arzt die Entlassung bzw. Beendigung der
Freiheitsentziehung, so sollte der Betreuer dieser Forderung nachkommen.
Tut er dies nicht, besteht die Gefahr einer Beteiligung an einer
verbotenen Freiheitsberaubung vor.
>> Rechte von Senioren und Behinderten bei Vertragsabschluss
stärken
Senioren sollen beim Abschluss von Verträgen für Altersheime
und
ähnliche Einrichtungen in Zukunft besser geschützt sein.
Das will die
Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (16/12882) zur Neuregelung
der
zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der
Föderalismusreform erreichen. Der Gesetzentwurf ersetzt den
gleichlautenden Entwurf der Koalitionsfraktionen (16/12409).
Pflegebedürftige oder behinderte Erwachsene hätten beim
Abschluss von
Verträgen, in denen die Überlassung von Wohnraum mit
der Erbringung von
Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden sind, einen besonderen
Schutzbedarf, heißt es zur Begründung. Sie seien von
den Anbietern
besonders abhängig, auch weil es sich meist um "langfristige
Entscheidungen zum Lebensmittelpunkt" handele.
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, eventuelle
Überschneidungen zwischen Länder- und Bundesgesetzen
zu prüfen. Außerdem
solle die Bundesregierung die Möglichkeiten für die Verbraucher
verbessern, ihr Recht gegenüber den Unternehmern durchzusetzen.
Bisher
wenden sich die Betroffenen mit Beschwerden an die Heimaufsichtsbehörde.
Dem Gesetzentwurf zufolge müssten die Senioren und Behinderten
künftig
vor einem Zivilgericht klagen. Der Bundesrat bemängelt, dass
diese
Regelung vermutlich viele Betroffene überfordern würde.
Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Gegenäußerung
das Ansinnen des
Bundesrates, das Klagerecht der Verbraucher zu stärken. Sie
befürwortet
die Aufnahme des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes in den Katalog
der
Verbraucherschutzgesetze. Aus ihrer Sicht bedarf es jedoch keiner
weiteren Klarstellung des Verhältnisses der den Wohnraum betreffenden
Vorschriften nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes zu den
Vorschriften des Wohnbindungsrechtes. Die Vorschriften des
Wohnbindungsrechtes würden nicht ausgehebelt.
Quelle: PM Bundestag
>> Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
Der Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung den Vorschlag des
Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur
Wirksamkeit und
Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig
werden die
Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung
eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung
soll dem Arzt
der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage
seiner
medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
"Endlich gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang
mit
Patientenverfügungen. Vor allem die über 8 Millionen
Menschen, die
bereits eine Patientenverfügung haben, können sich in
Zukunft darauf
verlassen, dass ihr Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase
schwerer Krankheit beachtet wird. Ich freue mich sehr, dass es
nach
jahrelangem Ringen gelungen ist, die Patientenverfügung gesetzlich
zu
verankern und damit die berechtigten Erwartungen von Millionen
Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen. Alle Beteiligten
brauchen klare
Vorgaben und verlässliche Regelungen, wenn sie über ärztliche
Eingriffe
bei Menschen entscheiden müssen, die ihren Willen nicht mehr
selbst
äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung
des
Patientenwillens. Die heute beschlossene Regelung enthält
daher zu Recht
keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen.
Sie
gelten in jeder Lebensphase. Wir knüpfen die Beachtlichkeit
des
Patientenwillens weder an hohe bürokratische Anforderungen
noch an Art
oder Stadium einer Krankheit. Künftig ist jede schriftliche
Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation
entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Wir stellen
sicher, dass
die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können,
ob
und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten
wir, dass
bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen
das
Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz entscheidet.", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
- Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung
im Voraus
festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden
wollen, wenn
sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.
Künftig sind Betreuer
und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit
des
Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden.
Sie
müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung
der
aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den
Willen
des Betroffenen zur Geltung bringen.
- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen
werden.
- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen
nicht
die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte
unter
Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden,
ob er in die
Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff
einwilligt.
- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes
in
bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird
es nicht geben.
- Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen
Maßnahme wird
im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem
vorbereitet.
Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist
und erörtert
die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten,
möglichst unter
Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über
den
Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des
Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten,
müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht
genehmigt
werden.
Über eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung
wurde lange
diskutiert. Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesministerium der
Justiz
einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung vorgelegt.
Da die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses wichtige Thema jedoch
ohne
die Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die Bundesregierung
auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet. Die heute vom Bundestag
beschlossene Regelung greift viele Ideen des Bundesministeriums
der
Justiz auf.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll
- nach
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009 in
Kraft
treten.
Quelle: PM des Bundesministeriums der Justiz
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>> Aufgabenkreis Personensorge
Der Aufgabenkreis der Personensorge bildet das Gegenstück zur
Vermögenssorge. Vorsorgevollmachten beziehen sich in der Regel
auf beide
Aufgabengebiete. Obwohl mit der Personensorge das persönliche
Wohl des
Betreuten sichergestellt werden soll, [... weiterlesen
...]
>> Aufgabenkreis Post- und Fernmeldeangelegenheiten
Da es sich bei Post- und Fernmeldeangelegenheiten ein vom Grundgesetz
ein besonders geschütztes Rechtsgut handelt, muss dieser Bereich
als
gesonderter Aufgabenkreis übertragen werden (§ 1896 Abs.
4 BGB).
[... weiterlesen
...]
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