>> Strafrechtliche Unterbringung - keine
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Zwangsmedikation
Eine zwangsweise Medikation kann nicht auf
der Grundlage der zivilrechtlichen Betreuungsvorschriften genehmigt
werden, wenn der Betroffene sich bereits aufgrund strafgerichtlicher
Verurteilung in Unterbringung befindet. In diesem Fall kommt
eine von den jeweiligen Unterbringungsvoraussetzungen losgelöste
Übertragung allein der Zwangsbefugnisse auf andere Unterbringungssachverhalte
nicht in Betracht - zumindest dann nicht, wenn aufgrund der
bereits erfolgten Unterbringung kein Anlass zu der Befürchtung
besteht, dass sich der Betroffene der Medikamenteneinnahme räumlich
entziehen werde.
OLG München, 7.4.2009 - Az: 33 Wx 37/09
>> Widerruf der Vorsorgevollmacht und
Beschwerde gegen die Betreuerbestellung
Nach Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch
einen gerichtlich bestellten Kontrollbetreuer ist eine eigene Beschwerdeberechtigung
der in der Vorsorgevollmacht zum Vertreter bestimmten
Person gegen die Betreuerbestellung nicht mehr möglich.
Daher wird ab dem Zugang der Widerrufserklärung eine im eigenen Namen
des früheren Vollmachtnehmers eingelegte Beschwerde unzulässig.
OLG Frankfurt/Main, 27.1.2008 - Az: 20 W 504/08
>> Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts
- Aufwendungsersatz für anwaltlichen Berufsbetreuer
Bei einem notariell beurkundeten Verkauf eines
Grundstücks und entsprechender gesetzlicher Vertretung eines
Betreuten durch einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen
Betreuer besteht nur dann ein Anspruch auf RVG-Vergütung als Aufwendungsersatz
für eine berufsspezifische Tätigkeit, wenn aus diesem Anlass auch
ein Berufsbetreuer gleicher Vergütungsstufe, der kein Volljurist
ist, anwaltlichen Rat eingeholt hätte. Fehlt es an Zweifeln hinsichtlich
der Unparteilichkeit des Notars, so sind weder die Tatsache, dass
der Notar von dem Käufer ausgewählt wurde, noch der Umstand,
dass die in der Immobilie vorhandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten überwiegend
vermietet sind, als Indiz dafür zu werten, dass anwaltlicher
Rat auch von einem Berufsbetreuer, der kein Volljurist ist,
eingeholt worden wäre.
OLG München, 22.4.2009 - Az: 33 Wx 85/09
>> Wohngemeinschaft ohne Träger
- Betreuerentlassung wegen Interessenkollision?
Fehlt es an einem Träger bei einer Wohngemeinschaft
für Demenzkranke, so ist diese keine sonstige Einrichtung, da
keine organisierte Wohnform unter einer gesamtverantwortlichen Leitung
vorliegt. In diesem Fall kann der Betreuer nicht wegen Bestehens eines
Abhängigkeitsverhältnisses zu einer Einrichtung als Betreuer entlassen
werden.
LG Neuruppin, 14.11.2008 - Az: 5 T 138/08
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>> Reform des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen
Zum 1.9.2009 treten grundlegende Änderungen beim gerichtlichen
Verfahren in Familiensachen in Kraft. In diesem Zusammenhang wird das Verfahren
in Familiensachen in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zusammengefaßt. Dies hat auch Auswirkungen auf das Betreuungsrecht:
Betreuung, Unterbringung, Nachlasssachen und Registersachen bleiben
im bisherigen Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
geregelt. Das FGG wird grundlegend erneuert und durch Neustrukturierung der Verfahrensordnung der bisherigen Zersplitterung entgegengewirkt. Rechtsbeschwerden können auch ohne Zulassung durch das Gericht
in besonders grundrechtsrelevanten Fällen an den BGH gehen, der
auf diesem Wege größeren Einfluss auf die Rechtsprechung im Bereich
der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhält.
>> Aufgabenkreis Freiheitsentziehung
Ist eine Freiheitsentziehung erforderlich, so ist diese gemäß
§ 1906 BGB beim Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu beantragen. Eine Freiheitsentziehung hat immer dem Schutz des Einzelnen zu dienen
und darf keinesfalls für die Interessen Dritter eingesetzt werden.
Sie ist nur dann zulässig, 1. wenn der Betreute droht, sich zu töten oder schwer zu verletzen
und die Ursache für die Drohung in einer psychischen Erkrankung
oder einer Behinderung liegt (§ 1906 BGB). Dabei muss der drohende Schaden
für den Betreuten nicht nur möglich sondern wahrscheinlich sein. 2. wenn eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht ambulant
sondern nur im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden kann. Die Grenzen
sind hier von der Rechtsprechung sehr eng gezogen worden. Voraussetzung
einer Freiheitsentziehung ist in jedem Fall, daß eine freie Willensbestimmung beim Betreuten nicht möglich ist und dringende medizinische Behandlungsbedürftigkeit besteht. Eine Freiheitsentziehung muss stets verhältnismäßig
sein.
Genehmigt das Gericht eine geschlossene Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme, so erfolgt die Genehmigung
i.a. für ein Jahr. In bestimmten Situationen kann auch eine Genehmigung für
zwei Jahre erfolgen. Liegt der Grund für die Freiheitsentziehung
nicht mehr vor, so ist der Betreuer verpflichtet, die Maßnahme vor Ablauf
des bewilligten Zeitraums zu beenden. Die Beendigung der Maßnahme
ist dem Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu melden.
Fordert ein behandelnder Arzt die Entlassung bzw. Beendigung der Freiheitsentziehung, so sollte der Betreuer dieser Forderung nachkommen. Tut er dies nicht, besteht die Gefahr einer Beteiligung an einer verbotenen Freiheitsberaubung vor.
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>> Aufgabenkreis Gesundheitssorge
Wesentlich ist zunächst, dass der Betreute, solange er einwilligungsfähig ist, Entscheidungen, die seine Gesundheit
betreffen also insbesondere Zustimmungen zu ärztlichen Behandlungen,
Eingriffen und Untersuchungen, [... weiterlesen
...]
>> Aufgabenkreis Gesundheitssorge: Checkliste
Was ist zu beachten?
Maßnahmen im Gesundheitsbereich können auch andere Aufgabenkreise
wie die Vermögenssorge (z.B. Bezahlen von Krankenhausrechnungen)
bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht (Unterbringung wegen einer psychischen Erkrankung) betreffen. Diese müssen dann dem Betreuer gleichfalls übertragen sein. [... weiterlesen
...]
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