>> Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen
durch Vereinsbetreuer gegenüber Mittellosen
Das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c des
Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 geregelte Preisabstandsgebot ist insofern
gemeinschaftsrechtswidrig,als es auch für behördlich genehmigte
Preise im Sinne der EWG-Richtlinie 1977/388 gilt. Ein zu einem anerkannten Verband
der freien Wohlfahrtspflege gehörender und gemeinnützigen
Zwecken dienender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer
Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen unmittelbar auf die
günstigere Regelung in Art. 13 Teil A der Richtlinie berufen.
BFH, 17.2.2009 - Az: XI R 67/06
Quelle: PM des BFH
>> Unterbringung ohne Gutachten zur
Unterbringungsnotwendigkeit?
Liegt kein verwertbares Gutachten zur Frage
der Unterbringungsnotwendigkeit vor, so darf
das Gericht keine Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung
anordnen. Zur Gutachtenerstellung ist es erforderlich,
dass ein Sachverständiger, der regelmäßig Arzt für Psychiatrie
sein soll, in jedem Fall aber Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss,
den Betreuten persönlich untersucht und befragt.
LG Berlin, 9.2.2009 - Az: 83 T 42/09
>> Vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungsvorbehalt
- Normenkontrollantrag bei fehlender Entscheidungserheblichkeit
unzulässig
Ein Normenkontrollantrag eines Vormundschaftsgerichts
zur Überprüfung des gesetzlich geforderten Genehmigungsvorbehalts
für unterbringungsähnliche Maßnahmen
entgegen zum Ausdruck gebrachter Ablehnung der Einschaltung eines Vormundschaftsgerichts
durch den Betroffenen ist unzulässig, wenn keine
Entscheidungserheblichkeit vorliegt. Dies ist der Fall, wenn es um einen
Antrag auf Genehmigung zeitweiser Fixierung einer nicht mehr einwilligungsfähigen
Patientin in einem Pflegeheim geht, wenn dieser nicht
vom Bevollmächtigten, sondern nur von der Heimleitung unterschrieben wurde.
BVerfG, 7.1.2009 - Az: 1 BvL 2/05
>> Heilbehandlung - Genehmigung erfordert
genaue Angaben zur empfohlenen und alternativen Medikation!
Vor der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
einer Heilbehandlung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Dieses muss darüber Aufschluss geben, was für ein mit der Behandlung
verbundenes konkretes Risiko eines gesundheitlichen Schadens besteht und mit
welcher Wahrscheinlichkeit dieser eintreten wird. Weiterhin sind Angaben
darüber zu machen, welcher Erfolg erzielt werden kann. Bei der gerichtlichen
Entscheidung ist zwischen den Behandlungsrisiken, dem Ziel
und des wahrscheinlichen Erfolgs abzuwägen. Die Genehmigung einer medizinischen Behandlung
mit Neuroleptika ist zu unbestimmt, da die von dem Betreuten zu duldende
Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, da sich nur
aus diesen Angaben Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten
zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben.
LG Saarbrücken, 23.3.2009 - Az: 5 T 100/09
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Berufbetreuer ist jemand, der, entweder haupt- oder nebenberuflich Betreuungen berufsmäßig führt. Wenn eine Betreuung
nicht ehrenamtlich - dies soll nach dem Gesetz der Regelfall sein - sondern durch einen Berufsbetreuer geführt wird, stellt dies das Vormundschaftsgericht
im Beschluss über die Anordnung der Betreuung oder später
fest. Die Feststellung hat zur Folge, das der Betreuer eine Vergütung
verlangen kann. Berufsbetreuer werden seit dem 01.07.2005 nicht mehr nach
ihrem tatsächlichen Zeitaufwand sondern nach einem pauschalen Zeitaufwand bezahlt. Die Vergütung ist nach der Vorbildung, die der Betreuer
hat und für die Zwecke der Betreuung einsetzen kann, gestaffelt. Es
gibt 3 Vergütungsgruppen. In Stufe I beträgt der Stundensatz
27,00 €, in Stufe II 33,50 € und in Stufe III 44,00 €. In diesen Sätzen
sind sowohl die Mehrwertsteuer als auch Auslagen des Betreuers enthalten. Voraussetzung einer Anerkennung als Berufsbetreuer ist, dass wenigstens 10 Betreuungen geführt oder angestrebt bzw 20 Wochenstunden
für Betreuungsarbeit aufgewendet oder angestrebt werden. In der Praxis kommen Berufsbetreuer aus nahezu allen Berufen, vorwiegend jedoch aus sozialen und juristischen Berufsgruppen. Eine eigenständige bundesweit anerkannte Ausbildung zum Berufsbetreuer gibt es nicht. Bundesrechtlich ist dafür lediglich nachstehende Vorschrift
einschlägig:
§ 5 Betreuungsbehördengesetz „Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Bezirk ein ausreichendes
Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer
Fortbildung vorhanden ist.“
Es ist damit in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich
geregelt, welche Anforderungen neben den oben beschriebenen erfüllt
sein müssen, damit jemand zum Berufsbetreuer bestellt wird. Einzelne Bundesländer bieten Fortbildungsmaßnahmen an, damit ein Berufsbetreuer
seine Eingruppierung in eine höhere der drei Vergütungsstufen
erreichen kann:
"§ 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse
im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen
werden, wer
1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und 2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs.
1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre
vermittelten vergleichbar sind.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.
Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen
berufsmäßig geführt und 2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs.
1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung
an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen
aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder
Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten.
Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte
Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird."
Wer sich für eine Tätigkeit als Berufsbetreuer interessiert,
sollte sich deshalb wegen der in seinem Bundesland geltenden Regelungen an
die Betreuungsbehörde bei der Kreis- oder Stadtverwaltung wenden.
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>> Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung
Der Aufgabenkreis umfaßt grundsätzlich alle Angelegenheiten,
die mit dem ständigen oder derzeitigem Aufenthalt des Betreuten zusammenhängen.
Die Übertragung des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung gestattet
es dem Betreuer also, in Absprache mit dem [... weiterlesen
...]
Kontakte (Gespräche und Information) mit Personen aus dem sozialem Umfeld (Angehörige, Freunde, Nachbarn) herstellen. Ist die Wohnsituation zufriedenstellend? [... weiterlesen
...]
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