>> Eventueller Unterhaltsanspruch gegen
Mutter - Rückzahlung von Betreuungskosten
Es ist nicht möglich, gegen einen Gerichtsbeschluss
vorzugehen, nach der die durch die Betreuung entstandenen Kosten
wegen eines möglicherweise bestehenden Unterhaltsanspruchs der Betreuten
gegen ihre Mutter zurückgefordert werden, wenn die Betreute
hierzu vorbringt, über entstehende Kostenpflichten zu Lasten ihrer
Mutter nicht aufgeklärt worden zu sein.
LG Koblenz, 24.6.2008 - Az: 2 T 378/08
>> Verfügungen des Betreuers über
Nachlassgegenstände eines österreichischen Erbes
Sofern ein Betroffener als Erbe nach österreichischem
Recht hinsichtlich des Nachlasses vertretungsbefugt ist, so
fallen Verfügungen des Betreuers über Nachlassgegenstände
in den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Dies gilt auch dann,
wenn der Betroffene wegen noch ausstehender Einantwortung (Annahme des Erbes
und damit verbundene Erlangung der Erbenposition nach österreichischem
Recht) noch nicht Eigentümer des Nachlasses geworden ist.
In diesem Fall ist auch die Verfügung des Betreuers über Wertpapiere
aus dem Nachlass genehmigungsbedürftig.
OLG München, 5.12.2008 - Az: 33 Wx 266/08
>> Keine Unterbringungsgenehmigung,
wenn diese nur der Zwangsmedikation dient
Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung
des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen,
wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig
ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben
soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer
erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten
zu unterziehen.
BGH, 23.1.2008 - Az: XII ZB 185/07
>> Mitbetreuer soll nicht Erstbetreuer
kontrollieren!
Es ist nicht Zweck der Bestellung eines Mitbetreuers,
die Kontrolle der Amtsführung des Erstbetreuers zu delegieren
und etwaigen Missständen durch dessen Tätigkeit entgegen zu wirken.
OLG Frankfurt/Main, 21.8.2008 - Az: 20 W 105/08
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten
Sie für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN
Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt Abonnenten zur Zeit mehr als 700 Urteile.
>> Ab welcher Höhe sind Überweisungen vom Girokonto
des Betreuten genehmigungspflichtig?
Das OlG Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss die in der Rechtsprechung herrschende - aber nicht unumstrittene - Auffassung bestätigt: Überweisungen oder Abhebungen vom Girokonto
des Betreuten muss der Betreuer vom Vormundschaftsgericht gem § 1813 Abs.
1 S. 2 BGB genehmigen lassen, wenn der Kontostand 3000 Euro übersteigt.
Es kommt also nicht auf die Höhe der einzelnen Kontobewegung an. Das Gericht hat allerdings die Frage offen gelassen, ob dieser
Grundsatz auch gilt, wenn der Betreuer für den Betreuten ein Giro -
Sonderkonto einrichtet, das ausschließlich der Entgegennahme von Renteneinkünften, Mieterträgen, Dividenden und ähnlichen regelmäßige
Einnahmen des Betreuten dient. Hier könnte § 1813 Abs. 1 Nr. 4 gelten,
wonach für die Entgegennahme solcher Leistungen - gleichgültig, wie hoch
sie sind - keine Genehmigung erforderlich ist. Nach Auffassung des Gerichts
spielt vieles dafür, dass sich an der Genehmigungsfreiheit nichts
ändert, wenn die Leistungen vom Betreuer nicht direkt sondern über ein
eigens dafür eingerichtetes Girokonto entgegen genommen werden. Zur Sicherheit sollte der Betreuer für regelmäßig
wiederkehrende Abbuchungen vom Girokonto des Betreuten, z. B. Zahlung von Heimkosten, auch dann beim Vormundschaftsgericht eine allgemeine Ermächtigung
nach § 1825 BGB beantragen, wenn die einzelnen Zahlungen den Grenzwert
von 3000 Euro nicht übersteigen.
>> Geschäfte des täglichen Lebens in § 105a
BGB
> Grundsätzliches
Mit Wirkung ab 1.8.2002 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch
§ 105a BGB eingefügt. Dadurch hat sich im Bereich der Geschäfte
des täglichen Lebens auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert. Die Bestimmung gilt für volljährige Geschäftsunfähige.
Zwar setzt die Anordnung einer Betreuung keine Geschäftsunfähigkeit
des zu Betreuenden voraus ; in der Praxis sind aber unter Betreuung stehende Personen
doch vielfach infolge ihrer geistig/psychischen Erkrankung oder Behinderung gemäß § 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig.
Dies führte bisher dazu, dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gem. § 105 Abs.
1 BGB nichtig, also schlechthin unwirksam, waren. An ihrer Stelle konnte deshalb
nur der Betreuer in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter (§
1902 BGB) rechtsgeschäftlich handeln. Gem. § 105a BGB wird dies nunmehr insoweit eingeschränkt,
als Geschäfte des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger
Betreuter mit geringwertigen Mitteln bewirkt, dann rechtsgültig sind, sobald
Leistung und Gegenleistung erbracht sind.
> Was sind Geschäfte des täglichen Lebens?
Hier gibt es keine allgemein gültige Definition, vielmehr ist
die Verkehrsanschauung maßgebend. Notwendig ist jedenfalls nicht,
dass das betreffende Geschäfte existenznotwendig ist. Gemeint sind:
der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, also etwa Nahrungsmittel, Genussmittel, Kosmetika, Bücher und Zeitungen, Textilien,
Porto, Führung von Telefonaten, die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln, Friseur , Besuch von Veranstaltungen. Vorausgesetzt wird dabei,
dass die genannten Geschäfte zur unmittelbaren Bedarfsdeckung also
nicht etwa zur Bevorratung getätigt werden. Haustürgeschäfte und
normalerweise Geschäfte im Versandhandel fallen nicht unter den Begriff
des Geschäftes des täglichen Lebens. Dagegen sind kleine Gelegenheitsgeschenke,
die der Betreute macht, gedeckt.
> Was versteht man unter geringwertigen Mitteln?
Auf die Einkommenssituation des Betreuten kommt es hier nicht an,
ebenso wenig darauf, welche Mittel ihm der Betreuer zur freien Verfügung überlassen hat. § 105a BGB ist somit grundsätzlich
auch anwendbar, wenn der Betreute gegen den Willen des Betreuers über Mittel verfügt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Wert des Geschäfts im Verhältnis
zum allgemeinen Einkommens - und Preisniveau als geringfügig anzusehen
ist. Deshalb fällt beispielsweise der Kauf von Gegenständen
zu überhöhten Preisen oder in einer unüblichen Menge nicht unter §
105a BGB. Andererseits ist die Bestimmung anwendbar, wenn der Betreute mehrere Gegenstände zu üblichen Preisen und in bedarfsgerechter
Menge erwirbt, auch wenn die Gesamtrechnung im Verhältnis zu den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln hoch ist.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Geschäfte des täglichen Lebens in § 105a
BGB
> Wann sind Leistung und Gegenleistung bewirkt?
Ein unter § 105a fallendes Geschäft wird erst wirksam,
sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. [... weiterlesen
...]
> Ausnahme bei Gefährdung des Betreuten
Das von einem geschäftsunfähigen Betreuten getätigte
Geschäft des täglichen Lebens wird, auch wenn die übrigen [... weiterlesen
...]
> Ändert die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes
etwas?
Wenn ein Einwilligungsvorbehalt im Vermögensbereich angeordnet
ist, sind Geschäfte, die der Betreute ohne vorausgehende Einwilligung
oder nachträgliche Genehmigung tätigt, [... weiterlesen
...]
> Wer trägt die Beweislast?
Ein Geschäftspartner, der sich darauf beruft, ein von einem Geschäftsunfähigen mit [... weiterlesen
...]
Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten
Sie für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN
*5* (P) (C) 2009 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz;
ggf. abweichender Mobilfunktarif
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen
sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.
Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************************ Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com