>> Gemeinsam genutzte Wohnung von nichtehelichen
Lebenspartnern und Betreuung
a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum
eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung
an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher
Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam
genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich.
Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte,
die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche
Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen
Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.
b) Wird für den Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen
Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für
diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann
der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem
anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum
des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen.
Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen
Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa
durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.
c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten
und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene
Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung
verpflichtet.
BGH, 30.4.2008 - Az: XII ZR 110/06
>> Wirksamkeit eines Aufhebungsbeschlusses
Ein Aufhebungsbeschluss hinsichtlich einer
Betreuung wird erst mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam.
OLG Köln, 23.10.2006 - Az: 16 Wx 218/06
>> Nachträgliche Veränderung
der Leistungsfähigkeit des Betreuten
Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten
gehen auf die Staatskasse über, soweit diese den Betreuer wegen
seiner Forderungen befriedigt. Bei der Geltendmachung und Durchsetzung dieses
Anspruchs im Verfahren nach § 56g FGG ist auch eine nachträgliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse uneingeschränkt zu
berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Betreute später zusätzliches
Vermögen erwirbt, oder bereits zur Zeit der Leistung der Staatskasse
vorhandene Vermögensgegenstände aufgrund einer
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ihre Eigenschaft als privilegiertes
Vermögen verlieren.
OLG Hamm, 11.4.2006 - Az: 15 W 322/05
>> Keine Beschwerde gegen Betreuungsanordnung
nach Erledigung der Betreuung durch Aufhebung
Wurde eine Betreuung nach Einlegen der Beschwerde
wegen fehlender Erforderlichkeit aufgehoben, so ist eine
Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung unzulässig, da die Sache
erledigt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass sich das Gericht bei der Aufhebung
der Betreuung nicht mit der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtswidrigkeit
der Betreuung auseinandergesetzt hat. Es gibt keinen Anspruch,
dass das Gericht, das im Ergebnis im Sinne des Rechtsmittelführers
entschieden hat, sich zugleich zu sämtlichen rechtlichen Fragen
äußert.
OLG Köln, 22.8.2008 - Az: 16 Wx 149/08
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Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung steht noch
aus, obgleich die Notwendigkeit einer solchen Regelung weithin geshen wird und
die politischen Gemien sich seit Jahren mit der Frage befassen. Somit
gelten zunächst noch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze:
Um sicher zu stellen, daß der eigene Wille bei ärztlichen
Behandlungen, z.B. auch, was lebensverlängernde Maßnahmen betrifft,
auch dann respektiert wird, wenn man nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen
zu äußern, besteht die Möglichkeit, eine Patientenverfügung
(auch unpräzise "Patiententestament" genannt) zu verfassen. Da Betreuer, Vormundschaftsrichter und Ärzte bei der Entscheidung
über die Zulässigkeit ärztlicher Maßnahmen bei Patienten,
die nicht einwilligungsfähig sind, auch nach dem mutmaßlichen
Willen der Betroffenen zu entscheiden haben, ist eine Patientenverfügung
ein wichtiges Hilfsmittel. Natürlich ist die Patientenverfügung unbeachtlich, wenn sie verbotene Behandlungsmethoden oder beispielsweise aktive Sterbehilfe verlangt. Problematisch ist die Berücksichtigung indes im Notfall, da die letzte und somit einzig gültige Verfügung
den Hilfeleistenden i.a. nicht bekannt sein wird und daher auch bei Sofortmaßnahmen nur selten berücksichtigt werden kann.
Probleme ergeben sich auch dann, wenn die Verfügung lange Zeit vor dem Behandlungszeitpunkt errichtet wurde. Es empfiehlt sich deshalb,
eine solche Verfügung regelmäßig zu erneuern oder jedenfalls
neu zu datieren.
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung,
die rechtswirksam nur dann eingerichtet werden kann, wenn der Verfügende einwilligungsfähig ist. Hierzu ist es lediglich notwendig,
daß Art, Bedeutung und Risiken der Maßnahme erfaßt werden. Eine Geschäftsfähigkeit ist nicht zwingend erforderlich. Im
Zweifelsfall sollte ein ärztliches Attest die Einwilligungsfähigkeit
bescheinigen. Gesetzliche Regelungen zur Behandlung dieser Willenserklärung
finden sich in den §§ 1901-1904 BGB. Abzugrenzen ist die Patientenverfügung von der Vorsorgevollmacht,
in der Dritte ermächtigt werden, an Stelle des Betroffenen zu entscheiden. Beide Verfügungen ergänzen sich jedoch. Aus diesem Grund
ist es auch sinnvoll, in der Vorsorgevollmacht darauf hinzuweisen, daß
eine Patientenverfügung besteht und diese für den oder die
in der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten bindend sein soll.
Die konkrete Ausgestaltung der Patientenverfügung ist nicht formgebunden. Aber allein aus Gründen der Beweisbarkeit sollte
diese in jedem Fall schriftlich hinterlegt werden. Die Verfügung kann
zu jeder Zeit formfrei geändert oder auch aufgehoben werden, sofern Einwilligungsfähigkeit besteht. Bei der Ausgestaltung sollte
beachtet werden, daß diese genau den zu entscheidenden Fall betreffen
muß. Werden also spezielle Fälle genannt, so werden auch nur diese berücksichtigt. Soll daher eine differenzierte Patientenverfügung erstellt
werden, so kann es ratsam sein, diese mit juristischer Hilfe abzufassen.
Steht der tatsächliche Wille des Betroffenen aufgrund der Patientenverfügung fest, so ist dies eine rechtlich verbindliche Anweisung. Darüber hinaus kommt der Verfügung eine Hilfsfunktion
zu, um den mutmaßlichen Willen zu erforschen, wenn der tatsächliche
Wille nicht feststeht. Ist der Wille des Betroffenen bekannt, so besteht auch
kein Regelungsbedarf durch einen Betreuer, eine Bestellung für
diesen Bereich scheidet zudem aus, da der betreffende Bereich bereits geregelt
wurde.
Entsprechende Muster stehen Ihnen für eine Patientenverfügung
unter der URL http://www.anwaltonline.net/formulare/patientenverfuegung.html
sowie für eine Vorsorgevollmacht unter http://www.anwaltonline.net/formulare/vorsorgevollmacht.html auf
unseren Seiten zur Verfügung.
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>> Der Betreute muss ins Pflegeheim - was wird aus seiner
Wohnung?
> Die Kündigung der Wohnung
Gem. § 573c BGB kann der Betreute, wenn er die Wohnung aufgeben
will, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen und
zwar unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht. [... weiterlesen
...]
> Aufgabenbereich und Genehmigung des Vormundschaftsgerichts Wenn der Betreuer für den Betreuten kündigt, benötigt
er dafür zunächst den entsprechenden Aufgabenbereich. Es handelt sich bei der Kündigung
um eine Wohnungsangelegenheit, die nicht [... weiterlesen
...]
> Möglichkeiten, vom Vertrag loszukommen
Ist der Betreute noch längerfristig, also jedenfalls länger
als es der gesetzlichen Kündigungsfristen von drei Monaten entspricht,
an den Mietvertrag gebunden, so bieten [... weiterlesen
...]
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