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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2009]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                             März 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Gemeinsam genutzte Wohnung von nichtehelichen Lebenspartnern und
Betreuung

a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so
beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel
auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss
eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen
den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es
jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden
lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und
rechtlich bindend regeln wollen.

b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein
Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und
Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines
Wohnrechts) getroffen haben.

c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.

BGH, 30.4.2008 - Az: XII ZR 110/06

 >> Wirksamkeit eines Aufhebungsbeschlusses

Ein Aufhebungsbeschluss hinsichtlich einer Betreuung wird erst mit der
Bekanntmachung an den Betreuer wirksam.

OLG Köln, 23.10.2006 - Az: 16 Wx 218/06

 >> Nachträgliche Veränderung der Leistungsfähigkeit des Betreuten

Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen auf die Staatskasse
über, soweit diese den Betreuer wegen seiner Forderungen befriedigt. Bei
der Geltendmachung und Durchsetzung dieses Anspruchs im Verfahren nach §
56g FGG ist auch eine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse uneingeschränkt zu berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht
darauf an, ob der Betreute später zusätzliches Vermögen erwirbt, oder
bereits zur Zeit der Leistung der Staatskasse vorhandene
Vermögensgegenstände aufgrund einer Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse ihre Eigenschaft als privilegiertes Vermögen verlieren.

OLG Hamm, 11.4.2006 - Az: 15 W 322/05

 >> Keine Beschwerde gegen Betreuungsanordnung nach Erledigung der
Betreuung durch Aufhebung

Wurde eine Betreuung nach Einlegen der Beschwerde wegen fehlender
Erforderlichkeit aufgehoben, so ist eine Beschwerde gegen die Anordnung
der Betreuung unzulässig, da die Sache erledigt ist. Dies gilt auch für
den Fall, dass sich das Gericht bei der Aufhebung der Betreuung nicht
mit der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtswidrigkeit der Betreuung
auseinandergesetzt hat. Es gibt keinen Anspruch, dass das Gericht, das
im Ergebnis im Sinne des Rechtsmittelführers entschieden hat, sich
zugleich zu sämtlichen rechtlichen Fragen äußert.

OLG Köln, 22.8.2008 - Az: 16 Wx 149/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Betreuter ist vor Kündigung seiner Mietswohnung anzuhören!

 >> Vermögenssorge für den Sohn, wenn die Geschwister heillos
zerstritten sind?

 >> Unbefristete Verfahrenspflegschaft ergibt sich nicht aus
unbefristeter Beschwerdemöglichkeit gegen die Einrichtung der Betreuung

 >> Vorläufige Unterbringung - vorab Verfahrenspfleger bestellen!

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 700 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Patientenverfügung

Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung steht noch aus, obgleich
die Notwendigkeit einer solchen Regelung weithin geshen wird und die
politischen Gemien sich seit Jahren mit der Frage befassen. Somit gelten
zunächst noch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze:

Um sicher zu stellen, daß der eigene Wille bei ärztlichen Behandlungen,
z.B. auch, was lebensverlängernde Maßnahmen betrifft, auch dann
respektiert wird, wenn man nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen zu
äußern, besteht die Möglichkeit, eine Patientenverfügung (auch unpräzise
"Patiententestament" genannt) zu verfassen.
Da Betreuer, Vormundschaftsrichter und Ärzte bei der Entscheidung über
die Zulässigkeit ärztlicher Maßnahmen bei Patienten, die nicht
einwilligungsfähig sind, auch nach dem mutmaßlichen Willen der
Betroffenen zu entscheiden haben, ist eine Patientenverfügung ein
wichtiges Hilfsmittel. Natürlich ist die Patientenverfügung
unbeachtlich, wenn sie verbotene Behandlungsmethoden oder beispielsweise
aktive Sterbehilfe verlangt. Problematisch ist die Berücksichtigung
indes im Notfall, da die letzte und somit einzig gültige Verfügung den
Hilfeleistenden i.a. nicht bekannt sein wird und daher auch bei
Sofortmaßnahmen nur selten berücksichtigt werden kann. Probleme ergeben
sich auch dann, wenn die Verfügung lange Zeit vor dem
Behandlungszeitpunkt errichtet wurde. Es empfiehlt sich deshalb, eine
solche Verfügung regelmäßig zu erneuern oder jedenfalls neu zu datieren.

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung, die
rechtswirksam nur dann eingerichtet werden kann, wenn der Verfügende
einwilligungsfähig ist. Hierzu ist es lediglich notwendig, daß Art,
Bedeutung und Risiken der Maßnahme erfaßt werden. Eine
Geschäftsfähigkeit ist nicht zwingend erforderlich. Im Zweifelsfall
sollte ein ärztliches Attest die Einwilligungsfähigkeit bescheinigen.
Gesetzliche Regelungen zur Behandlung dieser Willenserklärung finden
sich in den §§ 1901-1904 BGB.
Abzugrenzen ist die Patientenverfügung von der Vorsorgevollmacht, in der
Dritte ermächtigt werden, an Stelle des Betroffenen zu entscheiden.
Beide Verfügungen ergänzen sich jedoch. Aus diesem Grund ist es auch
sinnvoll, in der Vorsorgevollmacht darauf hinzuweisen, daß eine
Patientenverfügung besteht und diese für den oder die in der
Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten bindend sein soll.

Die konkrete Ausgestaltung der Patientenverfügung ist nicht
formgebunden. Aber allein aus Gründen der Beweisbarkeit sollte diese in
jedem Fall schriftlich hinterlegt werden. Die Verfügung kann zu jeder
Zeit formfrei geändert oder auch aufgehoben werden, sofern
Einwilligungsfähigkeit besteht. Bei der Ausgestaltung sollte beachtet
werden, daß diese genau den zu entscheidenden Fall betreffen muß. Werden
also spezielle Fälle genannt, so werden auch nur diese berücksichtigt.
Soll daher eine differenzierte Patientenverfügung erstellt werden, so
kann es ratsam sein, diese mit juristischer Hilfe abzufassen.

Steht der tatsächliche Wille des Betroffenen aufgrund der
Patientenverfügung fest, so ist dies eine rechtlich verbindliche
Anweisung. Darüber hinaus kommt der Verfügung eine Hilfsfunktion zu, um
den mutmaßlichen Willen zu erforschen, wenn der tatsächliche Wille nicht
feststeht. Ist der Wille des Betroffenen bekannt, so besteht auch kein
Regelungsbedarf durch einen Betreuer, eine Bestellung für diesen Bereich
scheidet zudem aus, da der betreffende Bereich bereits geregelt wurde.

Entsprechende Muster stehen Ihnen für eine Patientenverfügung unter der
URL http://www.anwaltonline.net/formulare/patientenverfuegung.html sowie
für eine Vorsorgevollmacht unter
http://www.anwaltonline.net/formulare/vorsorgevollmacht.html auf unseren
Seiten zur Verfügung.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Der Betreute muss ins Pflegeheim - was wird aus seiner Wohnung?

  > Die Kündigung der Wohnung

Gem. § 573c BGB kann der Betreute, wenn er die Wohnung aufgeben will,
mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen und zwar unabhängig
davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht. [... weiterlesen ...]

  > Aufgabenbereich und Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Wenn der Betreuer für den Betreuten kündigt, benötigt er dafür zunächst
den entsprechenden Aufgabenbereich. Es handelt sich bei der Kündigung um
eine Wohnungsangelegenheit, die nicht [... weiterlesen ...]

  > Möglichkeiten, vom Vertrag loszukommen

Ist der Betreute noch längerfristig, also jedenfalls länger als es der
gesetzlichen Kündigungsfristen von drei Monaten entspricht, an den
Mietvertrag gebunden, so bieten [... weiterlesen ...]

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