>> Bestimmung der Mittellosigkeit -
taggenau oder monatlich?
Die Frage, ob die Bestimmung der Mittellosigkeit
für die Betreuervergütung taggenau oder für
ganze Betreuungsmonate zu erfolgen hat, ist dem Bundesgerichtshof wegen divergierender oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung vorzulegen. Nach Ansicht des Gerichts spricht für
eine monatliche Berücksichtigung, dass die gesetzlichen Vorschriften von Monatszeiträumen
ausgehen, der Vergütungsanspruch eines Betreuers vor
Ablauf des Betreuungsmonats nicht zur Entstehung gelangt und eine wegen eingetretener
Mittellosigkeit des Betreuten verdiente Vergütung nicht
nachträglich gekürzt werden sollte.
OLG München, 18.9.2008 - Az: 33 Wx 100/08
>> Haftet Betreuungsverein für
Vereinsbetreuers?
Hat ein Vereinsbetreuer Abhebungen eigenmächtig
zu eignen Zwecken und zu Lasten eines Betreuten getätigt, so
kann grundsätzlich zwar eine Aufsichtspflichtverletzung des Betreuungsvereins
vorliegen. Sofern sich ein Schaden (aufgrund Rückflusses) nicht
sicher feststellen läßt und die Abhebungen nicht auf mangelnde Überwachung
zurückzuführen sind, da sich bei der turnusmäßigen Überwachung
keine Auffälligkeiten ergaben, ist eine Haftung jedoch ausgeschlossen.
LG Stade, 26.06.2007 - Az: 3 O 152/06
>> Umgangsverbot zwischen Betreutem
und seinem volljährigen Kind - Beschwerdebefugnis des Kindes?
Beim Umgang eines volljährigen Kindes
mit seinem unter Betreuung stehenden Elternteil handelt es sich um ein
subjektives Recht. Sofern der Kontakt durch richterlichen Beschluß
oder eine betreuerseitige Einzelmaßnahme eingeschränkt wird,
so ergibt sich hieraus eine Beschwerdeberechtigung des Kindes, da die
Maßnahme in den grundgesetzlich geschützten Kernbereich
des Art. 6 GG eingreift und daher der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
OLG Hamm, 30.10.2008 - Az: 15 Wx 257/08
>> Betreuervergütung bei abgeschlossenem
Ingenieurstudium
Es werden durch die Ausbildung an einer Ingenieurhochschule
im Bereich Technologie des Maschinenbaus keine Kenntnisse
vermittelt, die einen Betreuer befähigen, seine Aufgaben besser
und effektiver zu erfüllen.
OLG Rostock, 21.2.2008 - Az: 6 W 12/08
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>> Die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen
Einrichtung
> Wie läuft das Verfahren?
Da die geschlossene Unterbringung eines Menschen besonders stark
in seine Freiheitsrechte eingreift, ist das Verfahren verhältnismäßig kompliziert und aufwendig (§§ 70ff FGG):
1. Der Betreuer hält aus eigener Beurteilung die Unterbringung
des Betreuten für erforderlich und beantragt sie beim Vormundschaftsgericht.
2. Über jede Unterbringungsmaßnahme muss ein Richter,
nämlich der Vormundschaftsrichter entscheiden. Zuständig ist das Gericht,
bei dem die Betreuung geführt wird. Ausnahmsweise kommt aber auch
die Zuständigkeit des Gerichts in Betracht, in dessen Bezirk die Unterbringung notwendig wird, etwa weil der Betroffene hier wohnt
oder sich aufhält.
3. Der Betroffene wird vom Vormundschaftsrichter persönlich
angehört.
4. Das Vormundschaftsgericht holt das Gutachten eines Sachverständigen
– meist Psychiater oder Psychologe – ein, der sich zur Notwendigkeit
der Unterbringung und der voraussichtlich notwendigen Dauer äußert.
5. Die nächsten Angehörigen des Betreuten und die Betreuungsbehörde erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, ebenso ggf. eine vom Betreuten benannte Vertrauensperson.
6. Das Gericht bestellt einen Verfahrenspfleger, wenn dies zur Wahrung der Rechte des Betreuten erforderlich ist, etwa, weil eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist. Kein Pfleger wird bestellt, wenn
der Betreute von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
7. Der Beschluss des Vormundschaftsgerichts, mit dem es die Unterbringung genehmigt, wird wirksam mit der Rechtskraft. Ordnet
das Gericht in dringenden Fällen die sofortige Wirksamkeit an,
genügt die Bekanntgabe an den Betroffenen oder den Betreuer oder die Übergabe
des vom Vormundschaftsrichter unterschriebenen Beschlusses an seine Geschäftsstelle.
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>> Betreuungsaufhebung
Eine Betreuung endet immer mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuer
ist dann nur noch berechtigt, unausfschiebbare Maßnahmen durchzuführen
- alles andere ist Sache des oder der Erben. Wird eine Betreuung angeordnet, gibt es vielfältige Möglichkeiten,
die zum Ende der Betreuung führen. Gleich zu Beginn können sowohl [... weiterlesen
...]
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Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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