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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2009]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                           Januar 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Aufenthalt in Pflegefamilie und Betreuervergütung

a) Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist
grundsätzlich nicht als Aufenthalt in einem "Heim" anzusehen, der es
rechtfertigt, der Betreuervergütung nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG
vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand zugrunde zu legen.

b) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der
Pflegefamilie von einem Heimträger organisiert wird, der diesen
Aufenthalt ständig kontrolliert und begleitet und eine umfassende, von
der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und
dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie
übernommen hat. Daran fehlt es, wenn die Familienpflege von einer nur
auf ambulante Betreuung ausgerichteten Organisation begleitet wird.

BGH, 23.1.2008 - Az: XII ZB 176/07

 >> Keine Unterbringungsgenehmigung, wenn diese nur der Zwangsmedikation
dient

Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in
einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die
Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung
letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in
einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch
zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen.

BGH, 23.1.2008 - Az: XII ZB 185/07

 >> Beschluss zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens ohne
Begutachtungspflicht ist nicht anfechtbar!

Ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit
der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die
Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen zu beauftragen, den
Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Begutachtung
untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar.

BGH, 23.1.2008 - Az: XII ZB 209/06

 >> Anhörung des Betreuten wegen zerrüttetem Vertrauensverhältnis - muss
ehemaliger Betreuer geladen werden?

Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der ehemalige Betreuer nicht zu
einer Anhörung des Betreuten geladen wird, nachdem der Betreuer
Beschwerde gegen seine Entlassung wegen zerrüttetem Vertrauensverhältnis
zum Betroffenen eingereicht hat. Es gibt insoweit kein zwingendes
Anwesenheitsrecht des ehemaligen Betreuers.

OLG München, 17.9.2008 - Az: 33 Wx 84/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Keine Vergütung bei längerer Abwesenheit und faktischer
Unerreichbarkeit

 >> Fixierstuhl darf vom Vormundschaftsgericht nicht abgelehnt werden

 >> Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch"
zulässig

 >> Keine gesetzliche Grundlage für die Wohnungsöffnung!

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung

  > Grundsätzliches zur Unterbringung

Um einen Betreuten in einer offen geführten Einrichtung unterbringen zu
können, muss dem Betreuer der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung
übertragen sein. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein.
Anders ist es, wenn die Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung, meist also einem Heim, oder in der geschlossenen Abteilung
einer ansonsten offenen Einrichtung erfolgen soll.
Hierzu benötigt der Betreuer die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
(§ 1906 BGB). Von einer geschlossenen Einrichtung ist auszugehen, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit des Betreuten weitgehend beseitigt
ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Zimmertür des Betroffenen
und/oder die Eingangstür zur Abteilung der Einrichtung verschlossen ist
und der Betroffenen sein Zimmer oder die Abteilung nicht nach eigenem
Wunsch verlassen kann.
Maßnahmen, welche die körperliche Bewegungsfreiheit des Betreuten nicht
völlig aufheben sondern nur einschränken, sind gleichfalls
genehmigungspflichtig, jedoch ist das Genehmigungsverfahren einfacher
ausgestaltet (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Grenzziehung zwischen die Freiheit
entziehenden und lediglich einschränkenden Maßnahmen ist mitunter
schwierig.
Die Unterbringung muss zum Wohl des Betreuten erforderlich sein. Sie ist
sozusagen das letzte Mittel, wenn ambulante Hilfen und die Betreuung in
einer offen geführten Einrichtung nicht mehr ausreichen.
Dass die gesetzlichen Voraussetzungen bei einer Freiheitsentziehung
genau beachtet werden, ist vor allem auch deshalb wichtig, weil eine
nicht rechtmäßige Freiheitsentziehung als Freiheitsberaubung bestraft
werden kann.

 > Unter welchen Aufgabenkreis des Betreuers fallen
Unterbringungsmaßnahmen?

Am eindeutigsten ist es, wenn der Betreuer ausdrücklich für den
Aufgabenkreis Freiheitsentziehung bzw. geschlossene Unterbringung
zuständig ist. Ob der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung ausreicht
evtl. zusammen mit Gesundheitsfürsorge, wird von den
Vormundschaftsgerichten unterschiedlich gesehen. Ist die Unterbringung
zur Durchführung einer stationären Behandlung erforderlich (§ 1906 Abs.
1 Nr. 2 BGB, muss dem Betruer in jedem fall auch die Gesundheitsfürsorge
übertragen worden sein.
Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht notwendig, weil es sich bei der
Frage der Unterbringung des Betroffenen nicht um eine
rechtsgeschäftliche sondern eine tatsächliche Angelegenheit handelt.

  > Was ist zu beachten, wenn eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde?

Damit der Bevollmächtigte auch über Maßnahmen, die mit Freiheitsentzug
verbunden sind, entscheiden kann, muss dies in der Vorsorgevollmacht
ausdrücklich bestimmt sein. Dies gilt auch für Vollmachten, die vor dem
01.01.1999 errichtet worden sind, zu einer Zeit, als die betreffende
Bestimmung noch nicht in Kraft war. Die Genehmigung des
Vormundschaftsgericht benötigt ein Bevollmächtigter genau so wie ein
Betreuer. (§ 1906 BGB)

  > Was gilt bei Freiheitsentzug in der eigenen Wohnung des Betroffenen?

Eine Genehmigungspflicht besteht nach dem Gesetz nicht, solange ein
Betreuter in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung von Angehörigen
versorgt wird. Davon machen die Vormundschaftsgerichte dann teilweise
eine Ausnahme, wenn die Versorgung nicht durch die Familie sondern
komplett durch ambulante Pflegedienste erfolgt, weil dann praktisch eine
Art Heimaufenthalt vorliegt. Nur einzelne Vormundschaftsgerichte wenden
das Gesetz entgegen seinem Wortlaut generell auf Unterbringungsmaßnahmen
in der eigenen Wohnung an.
Wird die körperliche Freiheit des Betroffenen in dieser Weise entzogen,
ist dies nur unter Notstandsgesichtspunkten zulässig . Es muss eine
akute schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betroffenen
bestehen und es darf nach Zeitdauer und Intensität nur das Mittel
angewandt werden, das den Betroffenen am wenigsten belastet. Werden
diese Maßstäbe nicht beachtet, kann strafbare Freiheitsberaubung
vorliegen (§ 239 StGB).

  > Was  ist, wenn der Betreute der Unterbringung zustimmt?

Nur die Unterbringung gegen den Willen des Betreuten ist
genehmigungspflichtig. Für die Wirksamkeit seiner Einwilligung kommt es
nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es genügt vielmehr die natürliche
Einwilligungsfähigkeit. Der Betreute muss in der Lage sein, die
Auswirkungen der Unterbringung zu erkennen und zu beurteilen. Die
Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Dabei ist jede ernsthafte
Weigerung des Betreuten, weiterhin untergebracht zu sein, als Widerruf
anzusehen. Weiteres Festhalten des Betreuten ohne
vormundschaftsrichterliche Genehmigung kann dann, wenn die
Voraussetzungen eines Notstands nicht vorliegen, strafbare
Freiheitsberaubung sein.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Gegenbetreuer / Kontrollbetreuer

Zur Überwachung eines durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten kann eine
Kontrollbetreuung (Vollmachtsüberwachungsbetreuung) eingerichtet werden.
Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, die Rechte des Betreuten gegenüber
dem Bevollmächtigten geltend zu machen, insbesondere sicherzustellen,
dass der Bevollmächtigte seine [... weiterlesen ...]

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