>> Aufenthalt in Pflegefamilie und Betreuervergütung
a) Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten
in einer Pflegefamilie ist grundsätzlich nicht als Aufenthalt in
einem "Heim" anzusehen, der es rechtfertigt, der Betreuervergütung
nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand zugrunde
zu legen.
b) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der
Aufenthalt in der Pflegefamilie von einem Heimträger organisiert
wird, der diesen Aufenthalt ständig kontrolliert und
begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich
unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende
Versorgungsgarantie übernommen hat. Daran fehlt es, wenn
die Familienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Organisation
begleitet wird.
BGH, 23.1.2008 - Az: XII ZB 176/07
>> Keine Unterbringungsgenehmigung,
wenn diese nur der Zwangsmedikation dient
Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung
des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen,
wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig
ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben
soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer
erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten
zu unterziehen.
BGH, 23.1.2008 - Az: XII ZB 185/07
>> Beschluss zur Erstellung eines medizinischen
Gutachtens ohne Begutachtungspflicht ist nicht anfechtbar!
Ein Beschluss, der sich darauf beschränkt,
einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens
über die Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen
zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich
zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar.
BGH, 23.1.2008 - Az: XII ZB 209/06
>> Anhörung des Betreuten wegen
zerrüttetem Vertrauensverhältnis - muss ehemaliger Betreuer geladen werden?
Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der
ehemalige Betreuer nicht zu einer Anhörung des Betreuten geladen
wird, nachdem der Betreuer Beschwerde gegen seine Entlassung wegen zerrüttetem
Vertrauensverhältnis zum Betroffenen eingereicht hat. Es gibt
insoweit kein zwingendes Anwesenheitsrecht des ehemaligen Betreuers.
OLG München, 17.9.2008 - Az: 33 Wx 84/08
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>> Die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen
Einrichtung
> Grundsätzliches zur Unterbringung
Um einen Betreuten in einer offen geführten Einrichtung unterbringen
zu können, muss dem Betreuer der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung übertragen sein. Weitere Voraussetzungen müssen nicht
erfüllt sein. Anders ist es, wenn die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, meist also einem Heim, oder in der geschlossenen Abteilung einer ansonsten offenen Einrichtung erfolgen soll. Hierzu benötigt der Betreuer die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1906 BGB). Von einer geschlossenen Einrichtung ist auszugehen,
wenn die körperliche Bewegungsfreiheit des Betreuten weitgehend
beseitigt ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Zimmertür des
Betroffenen und/oder die Eingangstür zur Abteilung der Einrichtung verschlossen
ist und der Betroffenen sein Zimmer oder die Abteilung nicht nach eigenem Wunsch verlassen kann. Maßnahmen, welche die körperliche Bewegungsfreiheit
des Betreuten nicht völlig aufheben sondern nur einschränken, sind gleichfalls genehmigungspflichtig, jedoch ist das Genehmigungsverfahren einfacher ausgestaltet (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Grenzziehung zwischen
die Freiheit entziehenden und lediglich einschränkenden Maßnahmen
ist mitunter schwierig. Die Unterbringung muss zum Wohl des Betreuten erforderlich sein.
Sie ist sozusagen das letzte Mittel, wenn ambulante Hilfen und die Betreuung
in einer offen geführten Einrichtung nicht mehr ausreichen. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen bei einer Freiheitsentziehung genau beachtet werden, ist vor allem auch deshalb wichtig, weil
eine nicht rechtmäßige Freiheitsentziehung als Freiheitsberaubung
bestraft werden kann.
> Unter welchen Aufgabenkreis des Betreuers fallen Unterbringungsmaßnahmen?
Am eindeutigsten ist es, wenn der Betreuer ausdrücklich für
den Aufgabenkreis Freiheitsentziehung bzw. geschlossene Unterbringung zuständig ist. Ob der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung
ausreicht evtl. zusammen mit Gesundheitsfürsorge, wird von den Vormundschaftsgerichten unterschiedlich gesehen. Ist die Unterbringung zur Durchführung einer stationären Behandlung erforderlich
(§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, muss dem Betruer in jedem fall auch die Gesundheitsfürsorge übertragen worden sein. Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht notwendig, weil es sich bei
der Frage der Unterbringung des Betroffenen nicht um eine rechtsgeschäftliche sondern eine tatsächliche Angelegenheit
handelt.
> Was ist zu beachten, wenn eine Vorsorgevollmacht errichtet
wurde?
Damit der Bevollmächtigte auch über Maßnahmen, die
mit Freiheitsentzug verbunden sind, entscheiden kann, muss dies in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich bestimmt sein. Dies gilt auch für Vollmachten,
die vor dem 01.01.1999 errichtet worden sind, zu einer Zeit, als die betreffende Bestimmung noch nicht in Kraft war. Die Genehmigung des Vormundschaftsgericht benötigt ein Bevollmächtigter genau
so wie ein Betreuer. (§ 1906 BGB)
> Was gilt bei Freiheitsentzug in der eigenen Wohnung des
Betroffenen?
Eine Genehmigungspflicht besteht nach dem Gesetz nicht, solange
ein Betreuter in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung von Angehörigen versorgt wird. Davon machen die Vormundschaftsgerichte dann teilweise eine Ausnahme, wenn die Versorgung nicht durch die Familie sondern komplett durch ambulante Pflegedienste erfolgt, weil dann praktisch
eine Art Heimaufenthalt vorliegt. Nur einzelne Vormundschaftsgerichte
wenden das Gesetz entgegen seinem Wortlaut generell auf Unterbringungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung an. Wird die körperliche Freiheit des Betroffenen in dieser Weise
entzogen, ist dies nur unter Notstandsgesichtspunkten zulässig . Es
muss eine akute schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit des
Betroffenen bestehen und es darf nach Zeitdauer und Intensität nur das
Mittel angewandt werden, das den Betroffenen am wenigsten belastet. Werden diese Maßstäbe nicht beachtet, kann strafbare Freiheitsberaubung vorliegen (§ 239 StGB).
> Was ist, wenn der Betreute der Unterbringung zustimmt?
Nur die Unterbringung gegen den Willen des Betreuten ist genehmigungspflichtig. Für die Wirksamkeit seiner Einwilligung
kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es genügt vielmehr
die natürliche Einwilligungsfähigkeit. Der Betreute muss in der Lage sein,
die Auswirkungen der Unterbringung zu erkennen und zu beurteilen. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Dabei ist jede ernsthafte Weigerung des Betreuten, weiterhin untergebracht zu sein, als Widerruf anzusehen. Weiteres Festhalten des Betreuten ohne vormundschaftsrichterliche Genehmigung kann dann, wenn die Voraussetzungen eines Notstands nicht vorliegen, strafbare Freiheitsberaubung sein.
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>> Gegenbetreuer / Kontrollbetreuer
Zur Überwachung eines durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten
kann eine Kontrollbetreuung (Vollmachtsüberwachungsbetreuung) eingerichtet
werden. Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, die Rechte des Betreuten
gegenüber dem Bevollmächtigten geltend zu machen, insbesondere sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte seine [... weiterlesen
...]
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