>> Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen
steuerlich nicht abzugsfähig
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Bestellung als Betreuer für einen Familienangehörigen anfallen,
können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Ein Betreuer
wird bestellt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten
ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Als Betreuer können
sogenannte Berufsbetreuer, aber auch Familienangehörige des zu Betreuenden
bestellt werden. In dem von dem Finanzgericht entschiedenen Fall hatte
der Bruder des Klägers angeregt, einen Betreuer für seinen
und des Klägers Vater bestellen zu lassen, es dann aber abgelehnt, das Amt des
Betreuers zu übernehmen. Zur Bestellung eines Betreuers kam es wegen des
Todes des Vaters nicht mehr; dem Kläger waren jedoch im Vorfeld Fahrt-
und Telefonkosten in Höhe von rund € 1 600 entstanden, die er als
außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen wollte. Zu Unrecht,
wie das Finanzgericht entschied. Außergewöhnliche Belastungen
sind gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere
Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen
in vergleichbarer Situation erwachsen. Die Richter sahen jedoch die Zwangsläufigkeit
nicht als gegeben an, da der Kläger weder rechtlich
verpflichtet gewesen sei, sich als Betreuer zur Verfügung zu stellen,
noch eine sittliche Verpflichtung dazu bestanden habe. Eine entsprechende sittliche
Verpflichtung wäre nur anzunehmen gewesen, wenn eine Weigerung Nachteile
im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher
Ebene zur Folge gehabt hätte. Das konnte das Gericht
jedoch nicht feststellen. Dabei stellte es insbesondere auf den Umstand ab,
dass die Brüder des Klägers sich geweigert hatten, die Betreuung zu übernehmen,
ohne derartige Folgen zu gewärtigen. Von Bedeutung
war auch die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise nach zivilrechtlichen
Vorschriften Ersatz für seine Aufwendungen hätte erlangen können,
sich darum aber nicht bemüht hatte.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5.5.2008
- Az: 13 K 9072/05 B
>> Mitbetreuer soll nicht Erstbetreuer
kontrollieren!
Es ist nicht Zweck der Bestellung eines Mitbetreuers,
die Kontrolle der Amtsführung des Erstbetreuers zu delegieren
und etwaigen Missständen durch dessen Tätigkeit entgegen zu wirken.
OLG Frankfurt/Main, 21.8.2008 - Az: 20 W 105/08
>> Bei Betreuerbestellung muss der Betroffene
angehört werden!
Auch das Gericht der Erstbeschwerde ist grundsätzlich
im Verfahren der Betreuerbestellung zur Anhörung des
Betroffenen verpflichtet. Sind seit der letzten Anhörung mehr als sechs
Monate vergangen, ist es möglich dass sich wesentliche Veränderungen
ergeben haben. Daher ist eine Ausnahme von diesem Erfordernis in diesem
Fall nicht zulässig. Auch dann, wenn das Erstbeschwerdegericht weitere
Ermittlungen durch Anhörung neuer Zeugen anstellt und in einem Termin
die Sache erörtert, entfällt ein Ausnahmetatbestand, der von einer Anhörung
absehen lassen kann.
OLG Köln, 9.5.2007 - Az: 16 Wx 79/07
>> Wirksamer Heimvertrag bei Heimunterbringung
auch bei fehlender Schriftform
Im vorliegenden Fall hatten der Betreuer und
das Pflegeheim sich verbindlich über die Unterbringung des
Betreuten im Heim geeinigt und der Umfang der notwendigen Pflegeleistungen
festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen
ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt
wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche
Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch
das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien
übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte
Form geschlossen zu haben.
AG Siegburg, 13.3.2008 - Az: 104 C 331/07
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>> Behandlungsabbruch und Einwilligung in lebensbeendende
Maßnahmen
Gesetzlich ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung bei schwerster Erkrankung des Patienten abgebrochen
werden darf, nach wie vor nicht geregelt, so dass es Aufgabe der Rechtsprechung ist, dafür Regeln aufzustellen. Dies ist durch die nachsehend
zitierte Entscheidung des BGH auch geschehen.
Dadurch gelten folgende Grundsätze:
BGH: Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB 2/03 1. Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden
einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen
lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies
seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten
Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein
in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht
auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden
nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille
des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit
solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten,
der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist. 2. Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser
dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener
rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck
und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder –verlängernde Behandlung kann der Betreuer
jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern.
Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits
eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es,
dass sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll
oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit
des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis
des Betreuungsrechts.
Diese Grundsätze sind in weiteren Entscheidungen verdeutlicht
worden:
Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden
Arzt, dass die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen
Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit
des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung
der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht. BGH, Beschluß vom 8. 6. 2005 - XII ZR 177/03
1. Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht,
wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. 2. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Patienten ist, muss dem
Betreuten zwingend ein Verfahrenspfleger bestellt werden. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. 3. 2004 - 11 Wx 13/04
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>> Regressforderungen gegen den Betreuten
Wurden zunächst Betreuervergütungen und Aufwendungsersatz
(einschl. der Aufwandspauschale) wegen Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse übernommen und ist der Betreute später zu
einer Zahlung - ggf. auch ratenweise - fähig, so sind [... weiterlesen
...]
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