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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2008]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                         Dezember 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen steuerlich nicht
abzugsfähig

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bestellung als Betreuer für
einen Familienangehörigen anfallen, können nicht steuermindernd
berücksichtigt werden. Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht besorgen kann. Als Betreuer können sogenannte Berufsbetreuer, aber
auch Familienangehörige des zu Betreuenden bestellt werden. In dem von
dem Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der Bruder des Klägers
angeregt, einen Betreuer für seinen und des Klägers Vater bestellen zu
lassen, es dann aber abgelehnt, das Amt des Betreuers zu übernehmen. Zur
Bestellung eines Betreuers kam es wegen des Todes des Vaters nicht mehr;
dem Kläger waren jedoch im Vorfeld Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von
rund € 1 600 entstanden, die er als außergewöhnliche Belastungen
steuerlich geltend machen wollte. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht
entschied. Außergewöhnliche Belastungen sind gegeben, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Situation
erwachsen. Die Richter sahen jedoch die Zwangsläufigkeit nicht als
gegeben an, da der Kläger weder rechtlich verpflichtet gewesen sei, sich
als Betreuer zur Verfügung zu stellen, noch eine sittliche Verpflichtung
dazu bestanden habe. Eine entsprechende sittliche Verpflichtung wäre nur
anzunehmen gewesen, wenn eine Weigerung Nachteile im
sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge
gehabt hätte. Das konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Dabei
stellte es insbesondere auf den Umstand ab, dass die Brüder des Klägers
sich geweigert hatten, die Betreuung zu übernehmen, ohne derartige
Folgen zu gewärtigen. Von Bedeutung war auch die Tatsache, dass der
Kläger möglicherweise nach zivilrechtlichen Vorschriften Ersatz für
seine Aufwendungen hätte erlangen können, sich darum aber nicht bemüht
hatte.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5.5.2008 - Az: 13 K 9072/05 B

 >> Mitbetreuer soll nicht Erstbetreuer kontrollieren!

Es ist nicht Zweck der Bestellung eines Mitbetreuers, die Kontrolle der
Amtsführung des Erstbetreuers zu delegieren und etwaigen Missständen
durch dessen Tätigkeit entgegen zu wirken.

OLG Frankfurt/Main, 21.8.2008 - Az: 20 W 105/08

 >> Bei Betreuerbestellung muss der Betroffene angehört werden!

Auch das Gericht der Erstbeschwerde ist grundsätzlich im Verfahren der
Betreuerbestellung zur Anhörung des Betroffenen verpflichtet. Sind seit
der letzten Anhörung mehr als sechs Monate vergangen, ist es möglich
dass sich wesentliche Veränderungen ergeben haben. Daher ist eine
Ausnahme von diesem Erfordernis in diesem Fall nicht zulässig. Auch
dann, wenn das Erstbeschwerdegericht weitere Ermittlungen durch Anhörung
neuer Zeugen anstellt und in einem Termin die Sache erörtert, entfällt
ein Ausnahmetatbestand, der von einer Anhörung absehen lassen kann.

OLG Köln, 9.5.2007 - Az: 16 Wx 79/07

 >> Wirksamer Heimvertrag bei Heimunterbringung auch bei fehlender
Schriftform

Im vorliegenden Fall hatten der Betreuer und das Pflegeheim sich
verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und
der Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall
ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die
vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag
auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den
vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche
Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen
gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu
haben.

AG Siegburg, 13.3.2008 - Az: 104 C 331/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Regresszahlungen gegen den Betreuten bei unverwertbarem Grundstück?

 >> Wirksame Vorsorgebevollmächtigung - Betreuung wird aufgehoben

 >> Ausschlussfrist für Verfahrenspflegervergütung auch nach
Abschlagszahlungen!

 >> Prozesskostenhilfe für Verfahrensführung durch Anwaltsbetreuer?

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 675 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Behandlungsabbruch und Einwilligung in lebensbeendende Maßnahmen

Gesetzlich ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche
Behandlung bei schwerster Erkrankung des Patienten abgebrochen werden
darf, nach wie vor nicht geregelt, so dass es Aufgabe der Rechtsprechung
ist, dafür Regeln aufzustellen. Dies ist durch die nachsehend zitierte
Entscheidung des BGH auch geschehen.

Dadurch gelten folgende Grundsätze:

BGH: Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB 2/03
1. Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen
irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende
oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa
in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht.
Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in
einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann
noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht
mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten
nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher
Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann
individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen
und Überzeugungen - zu ermitteln ist.
2. Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem
Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher
Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu
verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene
lebenserhaltende oder –verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch
nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für
eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des
Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche
Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es, dass sie
von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus
sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des
Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung
des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des
Betreuungsrechts.

Diese Grundsätze sind in weiteren Entscheidungen verdeutlicht worden:

Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, dass
die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten
eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls
nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des
Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der
künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht.
BGH, Beschluß vom 8. 6. 2005 - XII ZR 177/03

1. Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder
-verlängernde Behandlung des Betreuten und die
vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn
das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf
angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht.
2. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche
Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende
oder -verlängernde Behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten
zwingend ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. 3. 2004 - 11 Wx 13/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Regressforderungen gegen den Betreuten

Wurden zunächst Betreuervergütungen und Aufwendungsersatz (einschl. der
Aufwandspauschale) wegen Mittellosigkeit des Betreuten von der
Staatskasse übernommen und ist der Betreute später zu einer Zahlung -
ggf. auch ratenweise - fähig, so sind [... weiterlesen ...]

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