>> Verfahrenspfleger, wenn Betroffener
nicht über Betreuerentlassung entscheiden kann?
Stellt sich bei der Anhörung des Betroffenen
zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die
Frage des Betreuerwechsels offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung
eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf
diesem Wege kann dem grundgesetzlichen Anspruch des Betroffenen
auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.
KG, 16.9.2008 - Az: 1 W 259/08
>> Betreuervergütung bei Unterbringung
in Pflegefamilie
Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist
bei der Berechnung der Betreuervergütung nicht mit einer Heimunterbringung
gleichzusetzen. Wurde die Unterbringung in der Pflegefamilie
von einem Heimträger veranlasst und von diesem auch überwacht,
so kann eine Ausnahme vorliegen, da in die Pflegefamilie in diesem
Fall in die Gesamtorganisation des Heimträgers integriert
ist.
OLG Stuttgart, 25.10.2007 - Az: 8 W 313/07
sowie OLG Stuttgart, 11.10.2007 - Az: 8 W 312/07
Hinweis AnwaltOnline: Das OLG Oldenburg hat
in dieser Frage bereits gegenläufig entschieden. Die Frage wurde
dem BGH vorgelegt.
>> Rückforderungsbetrag kann zu
Lebzeiten des Betreuten festgesetzt werden
Ein Beschluss mit der Festsetzung des Rückforderungsbetrages
kann auch zu Lebzeiten des Betreuten ergehen, wenn
ein Betreuer Leistungen aus der Staatskasse erhalten hat, da die gleichzeitige
Festsetzung von Betreuervergütung und Festsetzung von
Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Betreute an die Staatskasse zu erbringen
hat, grundsätzlich vorgesehen ist. Hierbei ist eine Prüfung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betreuten nach
Maßgabe des SGB erforderlich. Regelmäßig ist das gesamte verwertbare
Vermögen einzusetzen - auch eine vermietete Eigentumswohnung.
LG Osnabrück, 10.7.2008 - Az: 7 T 486/08
>> Betreuer arbeitet nicht effizient
- Vergütungskürzung!
Es kann seitens des Betreuers nur der Zeitaufwand
abgerechnet werden, der für die Betreuung aufgewendet wurde
und erforderlich war. Die Zeit ist effektiv einzusetzen und die Arbeit so
kostengünstig wie vertretbar durchzuführen. Hierzu ist der Betreuer
verpflichtet - tut er dies nicht, so kann die Vergütung gekürzt werden.
Dies ist z.B. dann erforderlich, wenn unnötige Ausgaben berechnet werden,
einfache Aufgaben mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand
abgerechnet werden und völlig unnötige Besuche oder Telefonate stattfinden.
LG Bielefeld, 18.10.2007 - Az: 23 T 655/07
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Die Frage, welcher Teil seines Einkommens und/oder seines Vermögens unangetastet bleiben muss, wenn jemand den Ansprüchen Dritter
ausgesetzt ist oder selbst öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen will,
stellt sich an zahlreichen Stellen. Im Betreuungsrecht sind besonders folgende Rechtsgebiete praxisrelevant:
· Ansprüche des Betreuten auf Sozialhilfe ; · Gewährung der Prozesskostenhilfe bei Rechtsstreitigkeiten
; · Unterhaltsansprüche Dritter gegen den Betreuten ; · Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung
von Geldforderungen ; · Honoraransprüche des Betreuers gegen den Betreuten.
Auch weitere Ansprüche, z.B. auf Gewährung von Wohngeld, Ausbildungshilfe nach dem BAFöG, Befreiungen von Rundfunkund Fernsprechgebühren, sind einkommens- und vermögensabhängig. Durchweg ist zu unterscheiden zwischen dem Einsatz der laufenden Einkünfte des Betreuten und dem Einsatz seines Vermögens.
Im ersten Fall ist die Rede überwiegend vom Selbstbehalt bzw. anrechnungsfreien Einkommen, das dem Betreuten verbleiben muss, im zweiten Fall von
seinem nicht angreifbaren Schonvermögen.
> Selbstbehalt und Schonvermögen im Sozialhilferecht
Welches Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe anrechnungsfrei bleibt, ergibt sich aus §§ 85ff SGB XII. Die Regelung
ist sehr differenziert, auf sie wird deshalb in einem gesonderten Beitrag
näher einzugehen sein. Die Höhe des Schonvermögens ist in §
90 SGB XII i. V. m. § 1 der dazu ergangenen Verordnung geregelt. Dabei ist
auf folgendes besonders hinzuweisen:
- das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen
gezählte " angemessene Hausgrundstück " (eingeschlossen sind natürlich
auch Eigentumswohnungen) wird nur solange geschont, als es tatsächlich
vom Hilfebedürftigen bzw. Betreuten bewohnt wird oder nach dessen
Tod von Angehörigen bewohnt werden soll. Gibt der Hilfebedürftige
im Zusammenhang mit seinem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim seine bisherige Wohnung endgültig auf, so endet die Schonung, falls
nicht festgestellt werden kann, dass die Wohnung nach dem Tod des Hilfebedürftigen von Angehörigen übernommen werden
soll. Als angemessene Hausgröße gelten gem. § 39 des
2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm. Leben mehr
als 4 Personen im Haushalt, erhöht sich die Wohnfläche je Person
um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung
lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche
um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht. Die Größe des Grundstücks
hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues
zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm,
einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden
Haus 500 qm .
- Was als " kleinerer Barbetrag " im Sinne von § 90 Abs. 2
Nr. 9 SGB XII anzusehen ist, wird in § 1 der VO zu dieser Bestimmung näher
geregelt. Er beträgt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 1600 Euro; bei
der Hilfe in besonderen Lebenslagen 2600 Euro, jeweils zuzüglich 614 Euro
für den Ehegatten und je 256 Euro für jede überwiegend unterhaltene
weitere Person. Dies sind in der Regel die minderjährigen Kinder.
Eine Erhöhung bei besonderen Notlagen ist im Einzelfall möglich.
Im Betreuungsrecht sind die Schonvermögenssätze maßgebend,
die bei Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten.
> Finanzielle Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich der Einsatz
von Einkommen und Vermögen des Antragstellers nach § 115
ZPO. Die Berechnung knüpft dabei an die Sätze nach §§ 85 ff SGB
XII an.
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> Selbstbehalt bei Unterhaltsansprüchen
Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Kindern, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Eltern und Müttern
nicht ehelicher Kinder des Betreuten ist vom OLG Düsseldorf in der
[... weiterlesen
...]
> Die Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsfreigrenzen bezeichnen den Teil des Einkommens
eines Schuldners, der nicht gepfändet werden darf. Sie sind [...
weiterlesen
...]
> Der Honoraranspruch des Betreuers
Die Vergütung eines für ihn bestellten Berufsbetreuers
muss ein Betreuter, solange er nicht mittellos ist, gem. §§ 1908i
Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 S. 1 BGB aus seinem Einkommen und Vermögen bezahlen. Welche Mittel einzusetzen sind, regelt [... weiterlesen
...]
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