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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Oktober 2008]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                          Oktober 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Vergütungsanspruchs entsteht mit erbrachter Tätigkeit

Der Vergütungsanspruch eines Betreuers entsteht jeweils im Zeitpunkt der
erbrachten Tätigkeit. Der Umstand, dass die Geltendmachung erst nach
drei Monaten gestattet ist, ein Vergütungsanspruch aber sofort fällig
wird, ändert hieran nichts. Dafür spricht auch die wortgleiche
Formulierung der Vorschrift im VBVG mit der Vorgängervorschrift. Es ist
anzunehmen, dass es der Wille des Gesetzgebers war, den
Fälligkeitszeitpunkt gleichbleibend zu regeln.

LG Münster, 22.6.2007 - Az: 5 T 91/07

 >> Wechsel zur ehrenamtlichen Betreuung erfordert Kontinuität

Es ist eine sachwidrige Umgehung, wenn eine Betreuerablösung wegen
Bedenken gegen die Eignung des Betreuers erwogen wird und diese auf die
Möglichkeit ehrenamtlicher Betreuung gestützt wird. Es entspricht nur
dann dem Gesetzeszweck, einen Berufsbetreuer wegen der Möglichkeit einer
ehrenamtlichen Betreuung zu entlassen, wenn die ehrenamtliche Betreuung
langfristig gesichert erscheint. Bestehen nun aber Anhaltspunkte, das
die Umstellung nur kurzfristig erfolgen würde und alsbald zu einer
berufsmäßigen Betreuung zurückgekehrt werden würde, so wiederspricht
dies der gebotenen Kontinuität.

OLG Hamm, 17.4.2008 - Az: 15 W 415/07

 >> Vergütung, wenn für ehrenamtlichen Betreuer ein
Verhinderungsbetreuer tätig ist

War eine Verhinderungsbetreuerin neben einer ehrenamtlichen
Hauptbetreuerin tätig, so steht der Verhinderungsbetreuerin der
Pauschale Aufwendungsersatz für den Zeitraum zu, in dem die eigentliche
Betreuerin verhindert war und sie tatsächlich als Vertretungsbetreuerin
tätig geworden ist. Daher ist für den fraglichen Zeitraum eine Kürzung
der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der ehrenamtlichen
Betreuerin anzunehmen.
Hat die ehrenamtliche Betreuerin selbst keinen Anspruch auf die
Vergütungspauschalen, so ist die Vergütungspauschale, welche dem
Betreuungsverein für die Tätigkeit der Verhinderungsbetreuerin zusteht,
jedoch nicht auf die Aufwandspauschale der ehrenamtlichen Betreuerin
anzurechnen.

LG Nürnberg-Fürth, 3.9.2007 - Az: 13 T 3666/07

 >> Vor Betreuung muß psychische Erkrankung sicher festgestellt werden!

Soll eine Betreuung angeordnet werden, so genügt es nicht, wenn der
Gutachter angibt, keine genaue Diagnose stellen zu können und lediglich
Vermutungen aufstellt, dass ein bestimmter psychischer Krankheitsprozess
oder eine psychische Behinderung vorliegen könnte. In einem solchen Fall
ist es erforderlich, dass eine psychische Erkrankung sicher festgestellt
wird.

Ist eine Selbstgefährdung derzeit nicht vorhanden und lebt der
Betroffene bei Jemanden, der im Falle einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ärztliche Hilfe holen kann, so kommt eine
Unterbringung zum Zwecke der Erstellung eines ausführlichen Gutachten
nicht in Betracht.

AG Obernburg, 17.1.2008 - Az: XVII 174/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Als Betreuer abgelehnt - keine generelle Darlegung der Grundlagen
von Betreuerauswahlentscheidungen

 >> Schmerzensgeld und Prüfung der Mittellosigkeit

 >> Ausnahmevergütung des ehrenamtlichen Betreuers

 >> Falsche Auskunft des Vormundschaftsgerichts - Vergütung auch bei
fehlender Betreuerbestellung

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 650 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wie wird der Betreuer ausgewählt?

Muss das Vormundschaftsgericht einen Betreuer für einen Betroffenen
bestellen, so ist eine bestimmte Rangfolge bei der Auswahl einzuhalten:

1. Wunsch des Betroffenen
2. Ehepartner, Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Betroffenen
3. Weitere Verwandte oder Bekannte
4. Ehrenamtliche Betreuer
5. Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Berufsbetreuer
6. Betreuungsverein, Betreuungsbehörde

Eine Abweichung von dieser Rangfolge kann nur mit triftigen Gründen
erfolgen. So kann das Vormundschaftsgericht beispielsweise nur dann vom
Wunsch des Betroffenen abweichen, wenn dieser Wunsch dem Wohl des
Betroffenen zuwiderläuft. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene
geschäftsfähig ist. Ein Wunsch kann aber auch bereits in einer
Betreuungsverfügung geäußert werden. Der Wunsch kann sich jedoch nur
eine natürliche Person richten. Ein Betreuer muss fachlich sowie
persönlich geeignet sein. Er muss also nicht nur die notwendigen
Kompetenzen besitzen sondern auch in der Lage sein, den Betroffenen im
erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Ist dies nicht möglich, so
ist die entsprechende Person nicht zur Bestellung geeignet.

Liegt kein Vorschlag seitens des Betroffenen vor oder kann der
Vorgeschlagene nicht bestellt werden, so ist zu prüfen, ob eine Person
aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des
Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. In dieser Hinsicht sieht
§ 1897 Abs. 5 BGB vor, dass bei der Auswahl des Betreuers auf
verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen ist.

Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die
Betreuung zu übernehmen, wenn eine Eignung für die persönliche Betreuung
des Betroffenen besteht und die Übernahme zumutbar ist (§ 1898 BGB).
Allerdings ist vor seiner Bestellung die Einverständniserklärung des
zukünfigen Betreuers erforderlich - zur Abgabe dieser Erklärung kann er
nicht gezwungen werden.

Kommt das Gericht zur Auffassung, ein Berufsbetreuer sei wesentlich
besser geeignet, die Betreuung zu übernehmen, so kann dieser bestellt
werden. Hierzu müssen jedoch alle Personen, die in der Rangfolge über
dem Berufsbetreuer stehen, "ausfallen" (§ 1897 Abs. 6 BGB).

Kann die Betreuung nicht von einer oder mehreren natürlichen Personen
übernommen werden, so kann ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt
werden. Fällt auch diese Möglichkeit aus, kann die Betreuungsbehörde zum
Betreuer bestellt werden. Sie ist somit die letzte Station und
verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen (§ 1900 BGB).

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Befreiter Betreuer

Der sogenannte befreite Betreuer ist eine Sonderform des Betreuers. Der
befreite Betreuer unterliegt nicht der jährlichen
Rechnungslegungspflicht und muß bei der Geldanlage die
Genehmigungspflichten nicht berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass
nachfolgende Beschränkungen bei der Geldanlage entfallen:
[... weiterlesen ...]

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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