>> Vergütungsanspruchs entsteht
mit erbrachter Tätigkeit
Der Vergütungsanspruch eines Betreuers
entsteht jeweils im Zeitpunkt der erbrachten Tätigkeit. Der Umstand, dass
die Geltendmachung erst nach drei Monaten gestattet ist, ein Vergütungsanspruch
aber sofort fällig wird, ändert hieran nichts. Dafür
spricht auch die wortgleiche Formulierung der Vorschrift im VBVG mit der
Vorgängervorschrift. Es ist anzunehmen, dass es der Wille des Gesetzgebers
war, den Fälligkeitszeitpunkt gleichbleibend
zu regeln.
LG Münster, 22.6.2007 - Az: 5 T 91/07
>> Wechsel zur ehrenamtlichen Betreuung
erfordert Kontinuität
Es ist eine sachwidrige Umgehung, wenn eine
Betreuerablösung wegen Bedenken gegen die Eignung des Betreuers
erwogen wird und diese auf die Möglichkeit ehrenamtlicher Betreuung
gestützt wird. Es entspricht nur dann dem Gesetzeszweck, einen Berufsbetreuer
wegen der Möglichkeit einer ehrenamtlichen Betreuung zu entlassen, wenn
die ehrenamtliche Betreuung langfristig gesichert erscheint. Bestehen
nun aber Anhaltspunkte, das die Umstellung nur kurzfristig erfolgen würde
und alsbald zu einer berufsmäßigen Betreuung zurückgekehrt
werden würde, so wiederspricht dies der gebotenen Kontinuität.
OLG Hamm, 17.4.2008 - Az: 15 W 415/07
>> Vergütung, wenn für ehrenamtlichen
Betreuer ein Verhinderungsbetreuer tätig ist
War eine Verhinderungsbetreuerin neben einer
ehrenamtlichen Hauptbetreuerin tätig, so steht der
Verhinderungsbetreuerin der Pauschale Aufwendungsersatz für den
Zeitraum zu, in dem die eigentliche Betreuerin verhindert war und sie tatsächlich
als Vertretungsbetreuerin tätig geworden ist. Daher ist für
den fraglichen Zeitraum eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche
der ehrenamtlichen Betreuerin anzunehmen. Hat die ehrenamtliche Betreuerin selbst keinen
Anspruch auf die Vergütungspauschalen, so ist die Vergütungspauschale,
welche dem Betreuungsverein für die Tätigkeit
der Verhinderungsbetreuerin zusteht, jedoch nicht auf die Aufwandspauschale der
ehrenamtlichen Betreuerin anzurechnen.
LG Nürnberg-Fürth, 3.9.2007 - Az:
13 T 3666/07
>> Vor Betreuung muß psychische
Erkrankung sicher festgestellt werden!
Soll eine Betreuung angeordnet werden, so
genügt es nicht, wenn der Gutachter angibt, keine genaue Diagnose stellen
zu können und lediglich Vermutungen aufstellt, dass ein bestimmter
psychischer Krankheitsprozess oder eine psychische Behinderung vorliegen
könnte. In einem solchen Fall ist es erforderlich, dass eine psychische
Erkrankung sicher festgestellt wird.
Ist eine Selbstgefährdung derzeit nicht
vorhanden und lebt der Betroffene bei Jemanden, der im Falle einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ärztliche Hilfe
holen kann, so kommt eine Unterbringung zum Zwecke der Erstellung eines
ausführlichen Gutachten nicht in Betracht.
AG Obernburg, 17.1.2008 - Az: XVII 174/07
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Muss das Vormundschaftsgericht einen Betreuer für einen Betroffenen bestellen, so ist eine bestimmte Rangfolge bei der Auswahl einzuhalten:
1. Wunsch des Betroffenen 2. Ehepartner, Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Betroffenen 3. Weitere Verwandte oder Bekannte 4. Ehrenamtliche Betreuer 5. Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Berufsbetreuer 6. Betreuungsverein, Betreuungsbehörde
Eine Abweichung von dieser Rangfolge kann nur mit triftigen Gründen erfolgen. So kann das Vormundschaftsgericht beispielsweise nur
dann vom Wunsch des Betroffenen abweichen, wenn dieser Wunsch dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Es ist nicht erforderlich, dass
der Betroffene geschäftsfähig ist. Ein Wunsch kann aber auch bereits
in einer Betreuungsverfügung geäußert werden. Der Wunsch
kann sich jedoch nur eine natürliche Person richten. Ein Betreuer muss fachlich
sowie persönlich geeignet sein. Er muss also nicht nur die notwendigen Kompetenzen besitzen sondern auch in der Lage sein, den Betroffenen
im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Ist dies nicht
möglich, so ist die entsprechende Person nicht zur Bestellung geeignet.
Liegt kein Vorschlag seitens des Betroffenen vor oder kann der Vorgeschlagene nicht bestellt werden, so ist zu prüfen, ob
eine Person aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld
des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. In dieser Hinsicht
sieht § 1897 Abs. 5 BGB vor, dass bei der Auswahl des Betreuers
auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht
zu nehmen ist.
Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet,
die Betreuung zu übernehmen, wenn eine Eignung für die persönliche
Betreuung des Betroffenen besteht und die Übernahme zumutbar ist (§
1898 BGB). Allerdings ist vor seiner Bestellung die Einverständniserklärung
des zukünfigen Betreuers erforderlich - zur Abgabe dieser Erklärung
kann er nicht gezwungen werden.
Kommt das Gericht zur Auffassung, ein Berufsbetreuer sei wesentlich besser geeignet, die Betreuung zu übernehmen, so kann dieser
bestellt werden. Hierzu müssen jedoch alle Personen, die in der Rangfolge
über dem Berufsbetreuer stehen, "ausfallen" (§ 1897 Abs. 6 BGB).
Kann die Betreuung nicht von einer oder mehreren natürlichen
Personen übernommen werden, so kann ein Betreuungsverein als Betreuer
bestellt werden. Fällt auch diese Möglichkeit aus, kann die Betreuungsbehörde
zum Betreuer bestellt werden. Sie ist somit die letzte Station und verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen (§ 1900 BGB).
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>> Befreiter Betreuer
Der sogenannte befreite Betreuer ist eine Sonderform des Betreuers.
Der befreite Betreuer unterliegt nicht der jährlichen Rechnungslegungspflicht und muß bei der Geldanlage die Genehmigungspflichten nicht berücksichtigen. Konkret bedeutet
dies, dass nachfolgende Beschränkungen bei der Geldanlage entfallen: [... weiterlesen
...]
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