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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht September 2008]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                        September 2008 *
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* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Ausschlussfrist für den Vergütungsanspruch

Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG
beginnt für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (vgl. § 5 VBVG)
frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats.

BGH, 28.05.2008, XII ZB 53/08

 >> Fortgeltungsklausel in Heimverträgen ist verboten!

Das Landesverwaltungsamt Halle hatte einer Reihe von Trägern von Alten-
und Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt die Verwendung der so genannten
Fortgeltungsklausel in Heimverträgen mit Bewohnern, welche Leistungen
der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen, untersagt. Diese Klausel
sieht vor, dass ein Heimträger für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen
nach dem Sterbetag des Heimbewohners - gegen dessen Erben - einen
Anspruch auf Fortzahlung von bestimmten Kosten für Wohnraum und
Investitionen hat. Die Heimträger haben gegen die Anordnung des
Landesverwaltungsamtes Einwände erhoben und sich hinsichtlich der
Zulässigkeit der Klausel auf eine Vorschrift des Heimgesetzes berufen.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Urteilen vom 22. Februar 2006
die Klagen der Heimträger gegen die Anordnungen des
Landesverwaltungsamtes abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt,
dass für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, welche Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, eine Regelung im
Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) einschlägig ist, wonach die
Pflicht zu einer Entgeltzahlung mit dem Tod des Heimbewohners generell
endet. Die von acht Heimträgern hiergegen eingelegten Berufungen hat das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteilen vom 2.
Juli 2008 zurückgewiesen und die Auffassung des Verwaltungsgerichts
bestätigt. Die Revision ist jeweils nicht zugelassen worden. Die Urteile
des Oberverwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig, es kann
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

Zum Hintergrund: Die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht ist im
Rahmen der Föderalismusreform 2006 vom Bund auf die Länder übergegangen.
Das bisherige Heimgesetz des Bundes gilt solange fort, bis es durch
landesrechtliche Regelungen abgelöst wird. In nahezu allen Bundesländern
werden derzeit Nachfolgegesetze für das Heimgesetz des Bundes
vorbereitet bzw. sind, wie in Bayern und Baden-Württemberg, bereits in
Kraft. Einige der neuen Landesgesetze befassen sich auch mit der
Problematik der Fortgeltungsklausel, in Sachsen-Anhalt ist - soweit
bekannt - noch kein Entwurf für ein Landesheimgesetz dem Landtag
zugeleitet worden.

OVG Sachsen-Anhalt, 2.7.2008 - Az: 3 L 53/06

 >> Beide Eltern als Betreuer - Einzelfallprüfung erforderlich!

Wird ein behindertes Kind volljährig und sind beide Eltern geeignet und
bereit, die Betreuung zu übernehmen so müssen nicht automatisch beide
Eltern zu Betreuern bestellt werden. Es ist zunächst im jeweiligen
Einzelfall konkret zu prüfen, ob die Angelegenheiten des Betreuten durch
beide Eltern besser besorgt werden können.

OLG Schleswig-Holstein, 3.2.2005 - Az: 2 W 15/05

 >> Rechtswirt erhält keine erhöhte Vergütung

Die Ausbildung an der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH)
mit dem abschließenden Diplom-Zeugnis über die Prüfung zum Rechtswirt
kann nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule
verglichen werden. Zeitaufwand sowie erforderlichen Examensleistungen
bleiben deutlich hinter den Anforderungen an einer Hochschulausbildung
zurück. Somit kommt auch keine einem Berufsbetreuer mit
Hochschulausbildung entsprechende Vergütung in Betracht.

OLG Schleswig-Holstein, 23.2.2005 - Az: 2 W 323/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Generelle Ablehnung als Berufsbetreuer erfordert tragfähige Gründe

 >> Vergütungsanspruch vor Kenntniserlangung der Bestellung?

 >> Missbrauch einer Betreuungsvollmacht in Gesundheitsfragen

 >> Höherer Stundensatz für Agrarwissenschaftler?

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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 650 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Ist eine zwangsweise ambulante ärztliche Behandlung des Betreuten
zulässig?

Über eine ärztliche Behandlung entscheidet der Betreute selbst, sofern
er einwilligungsfähig ist. Dies ist nicht gleich bedeutend mit
geschäftsfähig, sondern erfordert nur, dass der Betreute nach
entsprechender, seiner psychischen Situation angepasster ärztlicher
Aufklärung in der Lage ist, Tragweite, Chancen und Risiken der
vorgesehenen Maßnahme zu erfassen und gegen einander abzuwägen. Eine
Entscheidung des Betreuten gegen die Behandlung muss bei vorhandener
Einwilligungsfähigkeit auch dann akzeptiert werden, wenn sie
Außenstehenden unvernünftig erscheint. Die Übertragung des
Aufgabenkreises "Gesundheitsfürsorge" auf den Betreuer gestattet diesem
nur, für den nicht einwilligungsfähigen Betreuten zu entscheiden. Die
Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ändert daran nichts, weil es
sich bei der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme nicht um eine
Willenserklärung im Sinne von § 1903 BGB handelt. Allerdings wird bei
zweifelhafter Einwilligungsfähigkeit z. T. die Auffassung vertreten,
dass in entsprechender Anwendung des § 1903 BGB vom
Vormundschaftsgericht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden könne
und der Betreute dann einer vom Betreuer genehmigten ärztlichen Maßnahme
nicht mehr widersprechen könne.
Die Frage, inwieweit der unmittelbare Widerstand eines nicht
einwilligungsfähigen Betreuten gegen eine vom Betreuer genehmigte
ambulante ärztliche Maßnahme trotzdem beachtet werden muss, ist
streitig. Eine ambulante Dauertherapie mit Depot - Spritzen, die der
Vermeidung einer Unterbringung des Betroffenen dienen soll, kann auch
beim nicht einwilligungsfähigen Betreuten gegen seinen natürlichen
Willen nicht durchgesetzt werden, weil es dafür keine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage gibt.

"Die gegen den Willen eines Betreuten in regelmäßigen (hier:
zweiwöchentlichen) Zeitabständen durchzuführende Dauermedikation mit
Neuroleptika und die zwangsweise Zuführung des Betreuten zu dieser -
jeweils kurzfristigen - Behandlung stellen keine mit Freiheitsentziehung
verbundene Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme dar und
sind nicht nach § 1906 II i.V. mit § 1906 I Nr. 2 oder § 1906 IV BGB
genehmigungsfähig.
BGH, Beschluß vom 11. 10. 2000 - XII ZB 69/00 (Hamm)"

Die einzige Vorschrift, welche eine Zwangsbehandlung erlaubt, ist § 1906
Abs.1 Ziff. 2 BGB, allerdings nicht ambulant, sondern im Rahmen einer
Unterbringung. Diese Auffassung vertritt auch der BGH in seiner oben
zitierten Entscheidung. Eine solche Untebringung setzt allerdings
voraus, dass der angestrebte Heilerfolg durch die Unterbringung erreicht
werden kann.

"Soll ein Betroffener für eine Heilbehandlung untergebracht werden und
hierfür die Betreuung auf die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und
Aufenthaltsbestimmung erweitert werden, so ist dies nur dann
erforderlich, wenn die Heilbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung
überhaupt in Frage kommt. Die bedeutet, dass die Behandlung nach
vorläufiger Einschätzung erfolg verspricht sowie nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheint.
OLG Schleswig-Holstein, 19.4.2007 - Az: 2 W 5/07"

Damit dürften ambulante Zwangsbehandlungen nur erlaubt sein, wenn bei
ihrem Unterbleiben akut Lebens- oder schwere Gesundheitsgefahren für den
Betreuten bestehen und das Eingreifen unaufschiebbar ist, also in
Notstandssituationen. Andernfalls müsste die Genehmigung der
Unterbringung des Betroffenen zur Behandlung beantragt werden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Zwangsgeld gegen den Betreuer

Die Anordnung von Zwangsgeld ist eine Möglichkeit des
Vormundschaftsgerichts, seine Aufsichtsmaßnahmen (Gebote bzw. Verbote)
durchzusetzen. Ausschließlicher Zweck ist die Erzwingung gerichtlicher
Anordnungen, die vom Betreuer schuldhaft nicht [... weiterlesen ...]

 >> Kann ein Bereuter ein Testament errichten?

Die allein entscheidende Frage ist, ob der Betreute testierfähig ist.
Abweichend vom früheren Vormundschaftsrecht kennt das Betreuungsrecht
keinen generellen Ausschluss der Testierfähigkeit mehr, es verbleibt bei
den allgemeinen Grenzen der §§ 104, 2229 Abs. 4 BGB. Danach
[... weiterlesen ...]

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