Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1
Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG beginnt für den Vergütungsanspruch
des Berufsbetreuers (vgl. § 5 VBVG) frühestens mit dem Ablauf des einzelnen
Betreuungsmonats.
BGH, 28.05.2008, XII ZB 53/08
>> Fortgeltungsklausel in Heimverträgen
ist verboten!
Das Landesverwaltungsamt Halle hatte einer
Reihe von Trägern von Alten- und Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt die Verwendung
der so genannten Fortgeltungsklausel in Heimverträgen
mit Bewohnern, welche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen,
untersagt. Diese Klausel sieht vor, dass ein Heimträger für
einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag des Heimbewohners - gegen
dessen Erben - einen Anspruch auf Fortzahlung von bestimmten Kosten
für Wohnraum und Investitionen hat. Die Heimträger haben
gegen die Anordnung des Landesverwaltungsamtes Einwände erhoben
und sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Klausel auf eine Vorschrift
des Heimgesetzes berufen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit
Urteilen vom 22. Februar 2006 die Klagen der Heimträger gegen die
Anordnungen des Landesverwaltungsamtes abgewiesen. Zur Begründung
hatte es ausgeführt, dass für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen,
welche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten,
eine Regelung im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) einschlägig
ist, wonach die Pflicht zu einer Entgeltzahlung mit dem Tod
des Heimbewohners generell endet. Die von acht Heimträgern hiergegen
eingelegten Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
mit Urteilen vom 2. Juli 2008 zurückgewiesen und die Auffassung
des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Revision ist jeweils
nicht zugelassen worden. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts sind noch nicht
rechtskräftig, es kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt
werden.
Zum Hintergrund: Die Gesetzgebungskompetenz
für das Heimrecht ist im Rahmen der Föderalismusreform 2006 vom
Bund auf die Länder übergegangen. Das bisherige Heimgesetz des Bundes gilt
solange fort, bis es durch landesrechtliche Regelungen abgelöst
wird. In nahezu allen Bundesländern werden derzeit Nachfolgegesetze für
das Heimgesetz des Bundes vorbereitet bzw. sind, wie in Bayern und
Baden-Württemberg, bereits in Kraft. Einige der neuen Landesgesetze befassen
sich auch mit der Problematik der Fortgeltungsklausel, in Sachsen-Anhalt
ist - soweit bekannt - noch kein Entwurf für ein
Landesheimgesetz dem Landtag zugeleitet worden.
OVG Sachsen-Anhalt, 2.7.2008 - Az: 3 L 53/06
>> Beide Eltern als Betreuer - Einzelfallprüfung
erforderlich!
Wird ein behindertes Kind volljährig
und sind beide Eltern geeignet und bereit, die Betreuung zu übernehmen
so müssen nicht automatisch beide Eltern zu Betreuern bestellt werden. Es ist
zunächst im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen, ob die
Angelegenheiten des Betreuten durch beide Eltern besser besorgt werden können.
OLG Schleswig-Holstein, 3.2.2005 - Az: 2 W
15/05
>> Rechtswirt erhält keine erhöhte
Vergütung
Die Ausbildung an der Fachakademie Saar für
Hochschulfortbildung (FSH) mit dem abschließenden Diplom-Zeugnis
über die Prüfung zum Rechtswirt kann nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung
an einer Hochschule verglichen werden. Zeitaufwand sowie erforderlichen
Examensleistungen bleiben deutlich hinter den Anforderungen
an einer Hochschulausbildung zurück. Somit kommt auch keine einem
Berufsbetreuer mit Hochschulausbildung entsprechende Vergütung
in Betracht.
OLG Schleswig-Holstein, 23.2.2005 - Az: 2
W 323/04
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>> Ist eine zwangsweise ambulante ärztliche Behandlung
des Betreuten zulässig?
Über eine ärztliche Behandlung entscheidet der Betreute
selbst, sofern er einwilligungsfähig ist. Dies ist nicht gleich bedeutend
mit geschäftsfähig, sondern erfordert nur, dass der Betreute
nach entsprechender, seiner psychischen Situation angepasster ärztlicher Aufklärung in der Lage ist, Tragweite, Chancen und Risiken
der vorgesehenen Maßnahme zu erfassen und gegen einander abzuwägen.
Eine Entscheidung des Betreuten gegen die Behandlung muss bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit auch dann akzeptiert werden, wenn sie Außenstehenden unvernünftig erscheint. Die Übertragung
des Aufgabenkreises "Gesundheitsfürsorge" auf den Betreuer gestattet
diesem nur, für den nicht einwilligungsfähigen Betreuten zu
entscheiden. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ändert daran nichts,
weil es sich bei der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme
nicht um eine Willenserklärung im Sinne von § 1903 BGB handelt. Allerdings
wird bei zweifelhafter Einwilligungsfähigkeit z. T. die Auffassung
vertreten, dass in entsprechender Anwendung des § 1903 BGB vom Vormundschaftsgericht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden
könne und der Betreute dann einer vom Betreuer genehmigten ärztlichen
Maßnahme nicht mehr widersprechen könne. Die Frage, inwieweit der unmittelbare Widerstand eines nicht einwilligungsfähigen Betreuten gegen eine vom Betreuer genehmigte ambulante ärztliche Maßnahme trotzdem beachtet werden
muss, ist streitig. Eine ambulante Dauertherapie mit Depot - Spritzen, die
der Vermeidung einer Unterbringung des Betroffenen dienen soll, kann
auch beim nicht einwilligungsfähigen Betreuten gegen seinen natürlichen Willen nicht durchgesetzt werden, weil es dafür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt.
"Die gegen den Willen eines Betreuten in regelmäßigen
(hier: zweiwöchentlichen) Zeitabständen durchzuführende
Dauermedikation mit Neuroleptika und die zwangsweise Zuführung des Betreuten zu
dieser - jeweils kurzfristigen - Behandlung stellen keine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme
dar und sind nicht nach § 1906 II i.V. mit § 1906 I Nr. 2 oder
§ 1906 IV BGB genehmigungsfähig. BGH, Beschluß vom 11. 10. 2000 - XII ZB 69/00 (Hamm)"
Die einzige Vorschrift, welche eine Zwangsbehandlung erlaubt, ist
§ 1906 Abs.1 Ziff. 2 BGB, allerdings nicht ambulant, sondern im Rahmen
einer Unterbringung. Diese Auffassung vertritt auch der BGH in seiner
oben zitierten Entscheidung. Eine solche Untebringung setzt allerdings voraus, dass der angestrebte Heilerfolg durch die Unterbringung
erreicht werden kann.
"Soll ein Betroffener für eine Heilbehandlung untergebracht
werden und hierfür die Betreuung auf die Aufgabenkreise Gesundheitssorge
und Aufenthaltsbestimmung erweitert werden, so ist dies nur dann erforderlich, wenn die Heilbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung überhaupt in Frage kommt. Die bedeutet, dass die Behandlung
nach vorläufiger Einschätzung erfolg verspricht sowie nach
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich
erscheint. OLG Schleswig-Holstein, 19.4.2007 - Az: 2 W 5/07"
Damit dürften ambulante Zwangsbehandlungen nur erlaubt sein,
wenn bei ihrem Unterbleiben akut Lebens- oder schwere Gesundheitsgefahren
für den Betreuten bestehen und das Eingreifen unaufschiebbar ist, also
in Notstandssituationen. Andernfalls müsste die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen zur Behandlung beantragt werden.
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>> Zwangsgeld gegen den Betreuer
Die Anordnung von Zwangsgeld ist eine Möglichkeit des Vormundschaftsgerichts, seine Aufsichtsmaßnahmen (Gebote
bzw. Verbote) durchzusetzen. Ausschließlicher Zweck ist die Erzwingung
gerichtlicher Anordnungen, die vom Betreuer schuldhaft nicht [... weiterlesen
...]
>> Kann ein Bereuter ein Testament errichten?
Die allein entscheidende Frage ist, ob der Betreute testierfähig
ist. Abweichend vom früheren Vormundschaftsrecht kennt das Betreuungsrecht keinen generellen Ausschluss der Testierfähigkeit mehr, es
verbleibt bei den allgemeinen Grenzen der §§ 104, 2229 Abs. 4 BGB.
Danach [... weiterlesen ...]
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