>> Mitbesitzberechtigung am Haus des
nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein
Pflegeheim
a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum
eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung
an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher
Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam
genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich.
Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte,
die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche
Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen
Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.
b) Wird für den Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen
Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für
diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann
der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem
anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum
des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen.
Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen
Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa
durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.
c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten
und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene
Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung
verpflichtet.
BGH, 30.4.2008 - Az: XII ZR 110/06
>> Pflegeheim muss nicht über Sozialleistungen
beraten
Der Träger eines Pflegeheims ist nicht
verpflichtet, Heimbewohner oder deren Betreuer zu beraten, wenn die Antragsberechtigung
für Sozialleistungen (Wohngeld) bei Heimbewohnern
vorliegt. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus
dem Heimvertrag oder dem Umstand, dass der Verein gegenüber der
zuständigen Gemeinde einen Antrag auf Pflegewohngeld stellt und erhält.
Diese sind Investitionskosten, die als Anspruchsberechtigten den Trägern
von Pflegeheimen zustehen.
LG Bielefeld, 15.11.2007 - Az: 7 O 435/06
>> Erweiterung auf Aufgabenkreis Gesundheitssorge
und Aufenthaltsbestimmung geht nicht ohne weiteres
Soll ein Betroffener für eine Heilbehandlung
untergebracht werden und hierfür die Betreuung auf die Aufgabenkreise
Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung erweitert werden, so
ist dies nur dann erforderlich, wenn die Heilbehandlung in
einer geschlossenen Einrichtung überhaupt in Frage kommt. Die bedeutet,
dass die Behandlung nach vorläufiger Einschätzung erfolg
verspricht sowie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
unumgänglich erscheint.
OLG Schleswig-Holstein, 19.4.2007 - Az: 2
W 5/07
>> Unterbringung nicht ohne Behandlungskonzept
Damit für eine Heilbehandlung die notwendige
Unterbringungsgenehmigung erteilt werden kann, ist es erforderlich,
dass sich aus den festgestellten Tatsachen die Erforderlichkeit
der Heilbehandlung unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit
ergibt. Darüber hinaus ist grundsätzlich ein konkretes
Behandlungskonzept darzulegen.
OLG Schleswig-Holstein, 23.3.2007 - Az: 2
W 61/07
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>> Darf der Betreuer die Wohnung des Betreuten gegen dessen
Willen betreten oder sie durchsuchen?
Eine Betreuerbestellung kommt nicht in Betracht, wenn die Maßnahme ungeeignet ist, den damit angestrebten Zweck zu erreichen (Vgl
BayObLGZ FamRZ 1994, 1551). Nach hM ist dies beispielsweise dann der Fall,
wenn die Erfüllung der dem Betreuer übertragenen Aufgabe ein
zwangsweises Betreten der Wohnung des Betreuten erfordert, da das Betreuungsrecht keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art 13 GG) bietet.
Ob das Vormundschaftsgericht bei bestehender Betreuung dem Betreuer
eine Erlaubnis erteilen darf, die Wohnung des Betreuten gegen dessen
Willen zu betreten, ist streitig und wird wohl von der h.M. ebenfalls
verneint:
"§ 1896 BGB gibt grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage
dafür, den Betreuer zu ermächtigen, das Wohnhaus des Betreuten gegen
dessen Willen zwangsweise öffnen zu lassen, um es - etwa zu Verkaufszwecken
- zu betreten.
Schlesw.-Holst. OLG, Beschluss vom 7. 11. 2007 - 2 W 196/07"
"Gehören die Wohnungsangelegenheiten zum Aufgabenbereich des
Betreuers, kann dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts auch gegen den Willen des Betreuten dessen Wohnung betreten. LG Freiburg, Beschluß vom 25. 2. 2000 - 4 T 349 u. 350/99"
"1. Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich
als Aufgabenkreis eines Betreuers bestimmt werden. 2. Die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über
eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen
und Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen Willen können nicht
zur Ermöglichung der Durchführung der Entrümpelung einer
Wohnung bestimmt werden, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit
der Betroffenen durch die Vermüllung verursacht ist. BayObLG, Beschluß vom 19. 6. 2001 - 3 Z BR 125/01"
Geht man von Zulässigkeit aus, muss dem Betreuer in jedem Fall
der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" übertragen sein, der
allgemeine Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" reicht nicht aus.
Darüber hinaus wird z. T. auch die Übertragung eines besonderen Aufgabenkreises "Zutritt zur Wohnung" verlangt. Der Betreuer kann dann in einem besonderen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zu
der Wohnung ermächtigt werden. Dabei muss das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit (z. B. zur Entmüllung, um Reparaturen durchzuführen, drohende Schäden zu verhindern, den Betreuten zu versorgen
usw.), die Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit des zwangsweisen
Zutritts zur Wohnung konkret prüfen. Gewalt gegen die Person des Betreuten
wird dem Betreuer damit aber nicht gestattet. Hierfür ist gem. §
33 Abs.2 FGG auf Grund einer weiteren Entscheidung des Vormundschaftsgerichts der Gerichtsvollzieher zuständig, der auch die Hilfe der Polizei
in Anspruch nehmen kann. Das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung ist ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand
in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht.
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>> Der Honoraranspruch des Betreuers
Die Vergütung eines für ihn bestellten Berufsbetreuers
muss ein Betreuter, solange er nicht mittellos ist, gem. §§ 1908i
Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 S. 1 BGB aus seinem Einkommen und Vermögen bezahlen. Welche Mittel einzusetzen sind, regelt § 1836c BGB.
Die Mittellosigkeit richtet sich nach den [... weiterlesen
...]
>> Höhere Stundensätze bei vermögenden Betreuten?
Bis zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz konnte das Vormundschaftsgericht dem Berufsbetreuer eines vermögenden
Betreuten höhere Stundensätze zubilligen als dies im Berufsvormündergesetz vorgesehen war. Nach § 4 VBVG gibt es dagegen diese Möglichkeit nicht
mehr. Zwar lässt § 3 Abs. 3 VBVG für Berufsvormünder [... weiterlesen
...]
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