Grundsätzlich muss sich ein Heimbetreiber
entlasten, wenn ein Heimbewohner innerhalb des Heims durch einen
Unfall zu Schaden kommt und dieser sich während einer konkreten
Pflegemaßnahme ereignet hat. Kommt es jedoch zu einem Unfall nach dem ungeklärten
Lösen des Sicherheitsgurtes eines Rollstuhls, so liegt
keine Pflichtverletzung des Heimbetreibers oder seiner Mitarbeiter vor.
OLG Düsseldorf, 20.3.2008 - Az: I-24
U 166/07
>> Nach mehr als zwei Jahren keine unbefristete
Beschwerde gegen Betreuungsanordnung
Wird das Recht, unbefristet Beschwerde gegen
eine Betreuungsanordnung einzulegen, erst mehr als zwei Jahre nach
Wirksamwerden der angegriffenen Entscheidung ausgeübt
und hat der Beschwerdeführer zunächst in einem gesonderten Verfahren
die Aufhebung der Betreuung oder die Auswechslung des eingesetzten Betreuers
begehrt, so ist das Recht auf unbefristete Beschwerde verwirkt.
LG Stuttgart, 5.11.2007 - Az: 10 T 220/07
>> Keine zusätzliche Vergütung
für die Schlussrechnung
Erstellt ein Betreuer nach Aufhebung der Bestellung
eine Schlussrechnung, so steht dem Betreuer hierfür
kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu, da der
vergütungsfähige Zeitraum mit der Beendigung der Betreuung endet. Die pauschale
Vergütung beinhaltet bereits den Rechenschaftslegungsaufwand,
der jeden Betreuer gleichermaßen trifft.
OLG Dresden, 23.1.2006 - Az: 3 W 1523/05
>> Vergütung für umfangreicheren
Betreuungsaufwand im Betreuten Wohnen
Da der Betreuungsaufwand für Betroffene
im Betreuten Wohnen regelmäßig deutlich höher ist als bei Personen,
die in einem Heim leben, rechtfertigt dies eine höhere Vergütung
des Betreuers. Es ist von einem Betreuten Wohnen auch dann auszugehen, wenn
der Betreute in einer Mietwohnung, die nicht an eine andere Heimeinrichtung
angegliedert ist, lebt und sich die Betreuung auf eine allgemeine
Lebenshilfe, ohne Versorgungsleistungen in Form von Verpflegung,
Gesundheitssorge, Reinigungsservice oder Pflegeleistungen sonstiger
Art beschränkt.
LG Koblenz, 13.5.2008 - Az: 2 T 248/08
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Der Betreuer ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabengebiete
nur für die rechtliche Betreuung zuständig, also für die Vertretung
des Betreuten nach außen gegenüber Geschäftspartnern,
Banken, Versicherungen, Heimen, Ärzten, Behörden und Gerichten,
wobei diese Aufzählung nur beispielhaft ist. Dazu gehören regelmäßige persönliche Kontakte
zum Betreuten, um anstehende Entscheidungen mit diesem besprechen zu können
und seine Vorstellungen und Wünsche kennen zu lernen. Nicht zuständig
ist der Betreuer dagegen für die tatsächliche Pflege des Betreuten
also nicht z.B. für die Hilfe beim Ankleiden, der hygienischen Versorgung,
der Einnahme von Medikamenten, der Nahrungszubereitung oder dem Säubern
der Wohnung; auch nicht für die psychische Betreuung. Allerdings
verläuft die Grenze zwischen der rechtlichen und der psychischen Betreuung
häufig unscharf, etwa wenn der Betreuer an einer gegen den Betreuten geführten Strafverhandlung teilnimmt. Ein Honoraranspruch des Betreuers besteht auch nicht für solche Tätigkeiten, die vor der Bestellung zum Betreuer ausgeübt
worden sind, z.B. für Besuche beim Betroffenen, um diesen kennenzulernen.
Dies gilt selbst dann, wenn solche Tätigkeiten auf einen entsprechenden
Wunsch des Vormundschaftsgerichts zurückgehen. Die Problematik bestand früher hauptsächlich wegen der Vergütungsansprüche der Berufsbetreuer, für die
der Zeitaufwand maßgebend war. Nach der Reform des Vergütungsrechts
ist die Vergütung pauschaliert, so dass es keine Rolle mehr spielt, wieviel zeit
der Betreuer in die Betreuung investiert und ob er neben der geschuldeten rechtlichen Betreuung freiwillig auch pflegerische Aufgaben wahrnimmt. Lediglich dann, wenn es durch die Betreuung zu Schäden kommt,
könnte die Frage wegen des Versicherungsschutzes des Betreuers wieder akut
werden.
> Was ist nach Übernahme einer Betreuung vom Betreuer
zu tun?
Als erstes sollte sich der Betreuer mit dem Betreuten eingehend persönlich befassen, um seine Probleme und seine Wünsche
und Vorstellungen zu erfahren, was die Führung der Betreuung betrifft.
Da eine Verständigung mit dem Betreuten selbst häufig schwierig
oder gar unmöglich sein wird, sollten Kontakte zu seinen wichtigsten Bezugspersonen hergestellt werden. Auch sie können u.U. Auskunft
über die vom Betreuten geäußerten Wünsche geben. Über die gesundheitliche Situation des Betreuten gibt das
vom Vormundschaftsgericht eingeholte Sachverständigengutachten
Auskunft; zusätzlich können Informationen bei den bisherigen behandelnden
Ärzten eingeholt werde. Ist dem Betreuer der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge übertragen, kann er die Auskünfte auch verlangen. Die
medizinische Versorgung des Betroffenen ist dann sicher zu stellen.
Falls die Betreuung die Bereiche Wohnungsangelegenheiten und/oder Aufenthaltsbestimmung umfasst, ist die Wohnsituation des Betreuten
zu überprüfen insbesondere auf mögliche Gefahren in
der bisherigen Umgebung (Strom- und Wasserinstallation, hygienische Bedingungen). Die meisten Betreuungen umfassen auch den Vermögensbereich. Deshalb wird sich der Betreuer in den meisten Fällen gleich
zu Beginn der Betreuung einen umfassenden Überblick über die Vermögensverhältnisse des Betreuten verschaffen müssen, zumal er auch verpflichtet
ist, dem Vormundschaftsgericht ein Vermögensverzeichnis vorzulegen.
Dazu gehört:
1. Ermittlung der vom Betreuten geführten Konten durch Erkundigung
bei den Banken.
2. Abklärung der Einkünfte aus Arbeitsvertrag, Mieteinkünfte
oder Renten.
3. Feststellung von Schulden
4. Klärung der Eigentumsverhältnisse an Immobilien u.a.
durch Einsichtnahme in die Grundbücher.
5. Feststellung von Verträgen, aus denen der Betreute verpflichtet
ist, z.B. Mietverträge, Bezugsverträge über Strom, Telefon,
Zeitschriften u.ä.
Hauptsächlich bei komplizierten Verhältnissen kann das Vormundschaftsgericht von einem Berufsbetreuer zu Beginn der Betreuung die Erstellung eines Betreuungsplans verlangen. In ihm sind die
Ziele der Betreuung und die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen darzustellen.
> Häufig vorkommende Tätigkeiten
Im Vermögensbereich: Anlage eines Vermögensverzeichnisses,
Führen einer Einnahmen - Ausgabenrechnung, Verwaltung etwaigen Vermögens,
Regelung und Führung der Bankgechäfte, Schuldenregulierung, Wohnungsangelegenheiten, Verhandlungen mit Rententrägern,
Krankenkassen und Versicherungen (Pflegeversicherung), Abwicklung von Verträgen,
die vom Betreuten geschlossen worden sind, Zuteilung von Taschengeld, Vertretung des Betreuten in Rechtsstreitigkeiten, Geltendmachen
von Ansprüchen des Betreuten. Für die Abwicklung der
Vermögensverwaltung sind mehrere Computerprogramme im Handel, durch die die Tätigkeit
des Betreuers erheblich unterstützt wird. Im Bereich der Aufenthaltsbestimmung: Auswahl einer geeigneten
Wohn- oder Unterbringungsmöglichkeit, Wohnungsauflösungen,
Abschluss von Miet- oder Heimverträgen, Kostenüberwachung bei laufenden Verträgen. Im Bereich Gesundheitsfürsorge: Auswahl geeigneter Ärzte
und Kliniken, Abschluss und Überwachung von Arzt- oder Krankenhausverträgen,
Erteilung der Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen und Eingriffen,
sofern der Betreute selbst nicht einwilligungsfähig ist. Im Bereich Freiheitsentzug oder -einschränkung: Zustimmung
zu solchen Maßnahmen und Genehmigungsantrag an das Vormundschaftsgericht.
Kontakte mit dem Betreuten, um dessen Wünsche, Kritik usw. zu erfahren. Zusammenarbeit mit Gerichten und Behörden: Abfassung von Berichten
und Stellungnahmen, Teilnahme an Verhandlungen und Anhörungen.
> Darf der Betreuer Hilfspersonen einsetzen?
Die Bestellung zum Betreuer ist personengebunden. Der Betreuer darf
also die eigentliche Betreuertätigkeit nicht delegieren. Er darf
aber für Bürotätigkeiten, Schreibarbeiten oder Botendienste Hilfskräfte einsetzen.
> Von wem kann sich der Betreuer beraten lassen?
Zur Beratung des Betreuers stehen sowohl die Betreuungsbehörde
als auch das Vormundschaftsgericht zur Verfügung.(§ 4 BtBG) Für
spezielle Fragen etwa des Versicherungs- oder Rentenrechts kann der Betreuer sich
an die jeweils betroffene Einrichtung wenden. Daneben gibt es zahlreiche private Organisationen, die das Betreuungswesen fördern.
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> Wer kontrolliert den Betreuer?
Nach Übernahme der Betreuung muss der Betreuer, sofern er auch
- ganz oder teilweise - für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist, dem Vormund- schaftsgericht ein Vermögensverzeichnis vorlegen (§ 1802 BGB). Der Stichtag, [... weiterlesen
...]
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