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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juli 2008]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                             Juli 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/                                     *
* ISSN: 1511-8967                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Unfall im Pflegeheim

Grundsätzlich muss sich ein Heimbetreiber entlasten, wenn ein
Heimbewohner innerhalb des Heims durch einen Unfall zu Schaden kommt und
dieser sich während einer konkreten Pflegemaßnahme ereignet hat. Kommt
es jedoch zu einem Unfall nach dem ungeklärten Lösen des
Sicherheitsgurtes eines Rollstuhls, so liegt keine Pflichtverletzung des
Heimbetreibers oder seiner Mitarbeiter vor.

OLG Düsseldorf, 20.3.2008 - Az: I-24 U 166/07

 >> Nach mehr als zwei Jahren keine unbefristete Beschwerde gegen
Betreuungsanordnung

Wird das Recht, unbefristet Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung
einzulegen, erst mehr als zwei Jahre nach Wirksamwerden der
angegriffenen Entscheidung ausgeübt und hat der Beschwerdeführer
zunächst in einem gesonderten Verfahren die Aufhebung der Betreuung oder
die Auswechslung des eingesetzten Betreuers begehrt, so ist das Recht
auf unbefristete Beschwerde verwirkt.

LG Stuttgart, 5.11.2007 - Az: 10 T 220/07

 >> Keine zusätzliche Vergütung für die Schlussrechnung

Erstellt ein Betreuer nach Aufhebung der Bestellung eine
Schlussrechnung, so steht dem Betreuer hierfür kein zusätzlicher
Vergütungsanspruch zu, da der  vergütungsfähige Zeitraum mit der
Beendigung der Betreuung endet. Die pauschale Vergütung beinhaltet
bereits den Rechenschaftslegungsaufwand, der jeden Betreuer
gleichermaßen trifft.

OLG Dresden, 23.1.2006 - Az: 3 W 1523/05

 >> Vergütung für umfangreicheren Betreuungsaufwand im Betreuten Wohnen

Da der Betreuungsaufwand für Betroffene im Betreuten Wohnen regelmäßig
deutlich höher ist als bei Personen, die in einem Heim leben,
rechtfertigt dies eine höhere Vergütung des Betreuers. Es ist von einem
Betreuten Wohnen auch dann auszugehen, wenn der Betreute in einer
Mietwohnung, die nicht an eine andere Heimeinrichtung angegliedert ist,
lebt und sich die Betreuung auf eine allgemeine Lebenshilfe, ohne
Versorgungsleistungen in Form von Verpflegung, Gesundheitssorge,
Reinigungsservice oder Pflegeleistungen sonstiger Art beschränkt.

LG Koblenz, 13.5.2008 - Az: 2 T 248/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Wann erfolgt eine Kontrollbetreuung?

 >> Betreuervergütung bei während der Betreuung mittellos gewordenen
Betreuten

 >> Ehrenamtliche Betreuung bei größerem Umfang und größerer
Schwierigkeit der Betreuung

 >> Unterbringung - Gutachten muss nachvollziehbare und überprüfbare
Entscheidungsgrundlage schaffen

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN

Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 650 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wie läuft die Betreuung in der Praxis ab?

  > Rechtliche und pflegerische Betreuung

Der Betreuer ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabengebiete nur für
die rechtliche Betreuung zuständig, also für die Vertretung des
Betreuten nach außen gegenüber Geschäftspartnern, Banken,
Versicherungen, Heimen, Ärzten, Behörden und Gerichten, wobei diese
Aufzählung nur beispielhaft ist.
Dazu gehören regelmäßige persönliche Kontakte zum Betreuten, um
anstehende Entscheidungen mit diesem besprechen zu können und seine
Vorstellungen und Wünsche kennen zu lernen. Nicht zuständig ist der
Betreuer dagegen für die tatsächliche Pflege des Betreuten also nicht
z.B. für die Hilfe beim Ankleiden, der hygienischen Versorgung, der
Einnahme von Medikamenten, der Nahrungszubereitung oder dem Säubern der
Wohnung; auch nicht für die psychische Betreuung. Allerdings verläuft
die Grenze zwischen der rechtlichen und der psychischen Betreuung häufig
unscharf, etwa wenn der Betreuer an einer gegen den Betreuten geführten
Strafverhandlung teilnimmt.
Ein Honoraranspruch des Betreuers besteht auch nicht für solche
Tätigkeiten, die vor der Bestellung zum Betreuer ausgeübt worden sind,
z.B. für Besuche beim Betroffenen, um diesen kennenzulernen. Dies gilt
selbst dann, wenn solche Tätigkeiten auf einen entsprechenden Wunsch des
Vormundschaftsgerichts zurückgehen.
Die Problematik bestand früher hauptsächlich wegen der
Vergütungsansprüche der Berufsbetreuer, für die der Zeitaufwand
maßgebend war. Nach der Reform des Vergütungsrechts ist die Vergütung
pauschaliert, so dass es keine Rolle mehr spielt, wieviel zeit der
Betreuer in die Betreuung investiert und ob er neben der geschuldeten
rechtlichen Betreuung freiwillig auch pflegerische Aufgaben wahrnimmt.
Lediglich dann, wenn es durch die Betreuung zu Schäden kommt, könnte die
Frage wegen des Versicherungsschutzes des Betreuers wieder akut werden.

  > Was ist nach Übernahme einer Betreuung vom Betreuer zu tun?

Als erstes sollte sich der Betreuer mit dem Betreuten eingehend
persönlich befassen, um seine Probleme und seine Wünsche und
Vorstellungen zu erfahren, was die Führung der Betreuung betrifft. Da
eine Verständigung mit dem Betreuten selbst häufig schwierig oder gar
unmöglich sein wird, sollten Kontakte zu seinen wichtigsten
Bezugspersonen hergestellt werden. Auch sie können u.U. Auskunft über
die vom Betreuten geäußerten Wünsche geben.
Über die gesundheitliche Situation des Betreuten gibt das vom
Vormundschaftsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Auskunft;
zusätzlich können Informationen bei den bisherigen behandelnden Ärzten
eingeholt werde. Ist dem Betreuer der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge
übertragen, kann er die Auskünfte auch verlangen. Die medizinische
Versorgung des Betroffenen ist dann sicher zu stellen.

Falls die Betreuung die Bereiche Wohnungsangelegenheiten und/oder
Aufenthaltsbestimmung umfasst, ist die Wohnsituation des Betreuten zu
überprüfen insbesondere auf mögliche Gefahren in der bisherigen Umgebung
(Strom- und Wasserinstallation, hygienische Bedingungen). Die meisten
Betreuungen umfassen auch den Vermögensbereich.
Deshalb wird sich der Betreuer in den meisten Fällen gleich zu Beginn
der Betreuung einen umfassenden Überblick über die Vermögensverhältnisse
des Betreuten verschaffen müssen, zumal er auch verpflichtet ist, dem
Vormundschaftsgericht ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Dazu gehört:

1. Ermittlung der vom Betreuten geführten Konten durch Erkundigung bei
den Banken.

2. Abklärung der Einkünfte aus Arbeitsvertrag, Mieteinkünfte oder
Renten.

3. Feststellung von Schulden

4. Klärung der Eigentumsverhältnisse an Immobilien u.a. durch
Einsichtnahme in die Grundbücher.

5. Feststellung von Verträgen, aus denen der Betreute verpflichtet ist,
z.B. Mietverträge, Bezugsverträge über Strom, Telefon, Zeitschriften
u.ä.

Hauptsächlich bei komplizierten Verhältnissen kann das
Vormundschaftsgericht von einem Berufsbetreuer zu Beginn der Betreuung
die Erstellung eines Betreuungsplans verlangen. In ihm sind die Ziele
der Betreuung und die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen
darzustellen.

  > Häufig vorkommende Tätigkeiten

Im Vermögensbereich: Anlage eines Vermögensverzeichnisses, Führen einer
Einnahmen - Ausgabenrechnung, Verwaltung etwaigen Vermögens, Regelung
und Führung der Bankgechäfte, Schuldenregulierung,
Wohnungsangelegenheiten,  Verhandlungen mit Rententrägern, Krankenkassen
und Versicherungen (Pflegeversicherung), Abwicklung von Verträgen, die
vom Betreuten geschlossen worden sind, Zuteilung von Taschengeld,
Vertretung des Betreuten in Rechtsstreitigkeiten, Geltendmachen von
Ansprüchen des Betreuten.  Für die Abwicklung der Vermögensverwaltung
sind mehrere Computerprogramme im Handel, durch die die Tätigkeit des
Betreuers erheblich unterstützt wird.
Im Bereich der Aufenthaltsbestimmung: Auswahl einer geeigneten Wohn-
oder Unterbringungsmöglichkeit, Wohnungsauflösungen, Abschluss von Miet-
oder Heimverträgen, Kostenüberwachung bei laufenden Verträgen.
Im Bereich Gesundheitsfürsorge: Auswahl geeigneter Ärzte und Kliniken,
Abschluss und Überwachung von Arzt- oder Krankenhausverträgen, Erteilung
der Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen und Eingriffen, sofern der
Betreute selbst nicht einwilligungsfähig ist.
Im Bereich Freiheitsentzug oder -einschränkung: Zustimmung zu solchen
Maßnahmen und Genehmigungsantrag an das Vormundschaftsgericht. Kontakte
mit dem Betreuten, um dessen Wünsche, Kritik usw. zu erfahren.
Zusammenarbeit mit Gerichten und Behörden: Abfassung von Berichten und
Stellungnahmen, Teilnahme an Verhandlungen und Anhörungen.

  > Darf der Betreuer Hilfspersonen einsetzen?

Die Bestellung zum Betreuer ist personengebunden. Der Betreuer darf also
die eigentliche Betreuertätigkeit nicht delegieren. Er darf aber für
Bürotätigkeiten, Schreibarbeiten oder Botendienste Hilfskräfte
einsetzen.

  > Von wem kann sich der Betreuer beraten lassen?

Zur Beratung des Betreuers stehen sowohl die Betreuungsbehörde als auch
das Vormundschaftsgericht zur Verfügung.(§ 4 BtBG) Für spezielle Fragen
etwa des Versicherungs- oder Rentenrechts kann der Betreuer sich an die
jeweils betroffene Einrichtung wenden. Daneben gibt es zahlreiche
private Organisationen, die das Betreuungswesen fördern.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  > Wer kontrolliert den Betreuer?

Nach Übernahme der Betreuung muss der Betreuer, sofern er auch - ganz
oder teilweise - für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten
bestellt worden ist, dem Vormund- schaftsgericht ein
Vermögensverzeichnis vorlegen (§ 1802 BGB).
Der Stichtag, [... weiterlesen ...]

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