>> Berufsbetreuer üben Gewerbe
aus - Aufnahme ist an- zuzeigen!
Bei der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit
als Betreuer liegt eine auf eigene Rechnung und eigene
Gefahr ausgeübte, selbstständige, auf Dauer angelegte
und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit vor. Es handelt
sich somit um ein Gewerbe und nicht um einen freien Beruf.
Der Berufsbetreuer ist somit verpflichtet, sein Gewerbe der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Berufsbetätigung des Betreuers ist
nicht freiberuflich, weil es sich nicht um eine wissenschaftliche,
künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höher
Art handelt, die eine höhere Bildung erfordert.
BVerwG, 11.03.2008, 6 B 2.08
>> Antrag auf Betreuerwechsel - nur
Anregung?
Stellen nahe Angehörige eines Betreuten
Anträge zu einem Betreuerwechsel, nachdem das ursprüngliche
Betreuerwechsel- verfahren abgeschlossen wurde, so handelt
es sich lediglich um Anregungen an das Vormundschaftsgericht,
von Amts wegen tätig zu werden. Wird das Vormundschaftsgericht nicht tätig,
so steht den Angehörigen keine Beschwerdebefugnis
gegen diese Ent- scheidung zu.
Werden von einer Einrichtung für betreutes
Wohnen lediglich Betreuungsleistungen allgemeiner Art angeboten
und steht es dem Bewohner ansonsten frei, ob und von wem
über allgemeine Betreuungsleistungen hinaus weitere Leistungen
genutzt werden, so handelt es sich um kein Heim i.S.d.
§ 1 Heim- gesetz. Der Anwendung des Heimgesetzes steht nicht
grundsätzlich entgegen, dass auch Eigentümer einer
Wohnung im betreuten Wohnen die Wohnung selbst nutzen.
VG Sigmaringen - Az: 1 K 1688/01
>> Unterbringungsdauer anfechtbar?
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in
einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist
nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer
längeren Unter- bringung als beantragt.
OLG Schleswig Holstein – Az: 2 W 45/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten
Sie für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN
Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt Abonnenten zur Zeit mehr als 630 Urteile.
Gem. § 1896 Abs. 4 BGB wird " die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, dass Öffnen und das Anhalten seiner Post ... vom Aufgaben- kreis des Betreuers nur dann umfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat ". Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem grundrechtlichen Schutz des Post - und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz) Rechnung getragen. Da das Post - und Fernmeldegeheimnisses somit hohen Rang genießt, kommt seine Einschränkung nur in Betracht, wenn der Betreuer ohne eine entsprechende Bestimmung daran hindert wäre, seine Aufgaben wahrzunehmen und wenn dadurch das Wohl und die Interessen des Betreuten gefährdet wären. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn befürchtet werden muss, dass ohne Überwachung durch den Betreuer wichtige Briefe Dritter dem Betreuten unbekannt blieben oder wenn der Abschluss vermögensgefährdender Geschäfte durch den Betreuten droht. In der Praxis sind die Vormundschaftsgerichte bei Bestimmungen nach § 1846 Abs. 4 BGB häufig sehr zurück- haltend, was zu Problemen bei der praktischen Betreuungs- arbeit führen kann. Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten übertragen ist, ist darauf angewiesen, von Postsendungen, die beim Betreuten eingehen und dessen Vermögensangelegenheiten betreffen, möglichst lückenlos und zeitnah Kenntnis zu erlangen. Dies setzt entsprechende geistige Präsenz und ggf. Bereitschaft zur Zusammenarbeit beim Betreuten voraus - eine Voraussetzung, die oft nicht gegeben ist. Des weiteren sind je nach Post- anfall häufige zeit - und kostenintensive Besuche des Betreuers beim Betreuten notwendig, deren Abrechnung zu Schwierigkeiten führen kann.
In dieser Situation kann ein Postnachsendeantrag helfen, mit dem die dem Betreuten zugedachte Post an die Anschrift des Betreuers umgeleitet wird. Einen solchen Antrag muss entweder der Betreute selbst stellen, was sowohl seine Einwilligungsfähigkeit als auch Kooperationsbereitschaft voraussetzt. Der Betreuer seinerseits kann den Anlagen nur dann stellen, wenn eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB vorliegt, weil der Nachsendungsantrag in der Konsequenz einen Eingriff in des Postgeheimnis des Betreuten darstellt.
Ist die Postkontrolle durch den Betreuer notwendig, um einer durch wirtschaftlich unsinnige Geschäfte des Betreuten entstehenden Vermögensgefährdung entgegenzuwirken, so
kommt alternativ zu einer Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB in Betracht. Dieser lässt das Post - und Fernmeldegeheimnis grundsätzlich unberührt , da mit seiner Hilfe einzelne Rechtsgeschäfte des Betreuten auf ihr Gefährdungspotenzial hin überprüft werden können, während andererseits
eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB wegen der praktisch kaum zu überwindenden Schwierigkeiten, " gefährdende " von " harmlosen " Postsendungen zu unterscheiden, wahllos den gesamten Postverkehr ergreift. Da nach dem Verhältnismäßig- keitsgrundsatz zur Gefahrenabwehr stets das Mittel zu wählen ist, das in die Freiheitssphäre des Betreuten
am wenigsten eingreift, wird jeweils nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden sein, ob die Einschränkung des Post - und Fernmeldeverkehrs oder ein Einwilligungsvorbehalt das Mittel der Wahl ist.
Ein zusätzliches Problem ergibt sich durch die Neuordnung der Posttarife. Während nämlich bisher Postnachsendeanträge nicht gebührenpflichtig waren, fallen in Zukunft dafür Gebühren in nicht unbeträchtlicher Höhe an. Dabei
handelt es sich, wenn die Gebühren aus Mitteln des Betreuers bezahlt werden, um Aufwendungen im Sinne von § 1835 BGB, die dem Betreuer zu erstatten sind. Dies muss auch dann gelten, wenn keine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB vorliegt sondern der Betreuer, dem der Aufgabenkreis der Vermögens- angelegenheiten übertragen ist, vom Betreuten zulässigerweise ermächtigt worden ist, einen entsprechenden Antrag stellen.
Bei Berufsbetreuern ist allerdings mit der vor Inkrafttreten des VBVG geltenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich bei den Kosten des Postnachsendeantrags weiterhin um Aufwendungen des Betreuers und nicht des Betreuten handelt. Dies führt dann zu dem Ergebnis, dass diese Kosten nicht gesondert erstattet werden sondern in der Betreuungspauschale enthalten sind.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Betreuerwechsel
Der Wechsel eines Betreuers kann vielfältige Gründe haben. Die wichtigsten Gründe für den Wechsel finden Sie in
der nachfolgenden Übersicht. Der bisherige Betreuer wird durch einen Betreuerwechsel in seinen Rechten beeinträchtigt, daher steht ihm [... weiterlesen
...]
Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten
Sie für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen: Rechtsberatung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer
kostenlosen Newsletter zum Thema Ihres Interesses: Wir bieten monatliche Newsletter zu
den Bereichen Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht
- Reiserecht Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
*5* (P) (C) 2008 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************ Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com