[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2008]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2008 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Berufsbetreuer üben Gewerbe aus - Aufnahme ist an-
zuzeigen!Bei der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit als Betreuer
liegt eine auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte,
selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung
gerichtete Tätigkeit vor. Es handelt sich somit um ein
Gewerbe und nicht um einen freien Beruf. Der Berufsbetreuer
ist somit verpflichtet, sein Gewerbe der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
Die Berufsbetätigung des Betreuers ist nicht freiberuflich,
weil es sich nicht um eine wissenschaftliche, künstlerische
oder schriftstellerische Tätigkeit höher Art handelt, die
eine höhere Bildung erfordert.BVerwG, 11.03.2008, 6 B 2.08
>> Antrag auf Betreuerwechsel - nur Anregung?
Stellen nahe Angehörige eines Betreuten Anträge zu einem
Betreuerwechsel, nachdem das ursprüngliche Betreuerwechsel-
verfahren abgeschlossen wurde, so handelt es sich lediglich
um Anregungen an das Vormundschaftsgericht, von Amts wegen
tätig zu werden.
Wird das Vormundschaftsgericht nicht tätig, so steht den
Angehörigen keine Beschwerdebefugnis gegen diese Ent-
scheidung zu.OLG Köln, 23.8.2006 - Az: 16 Wx 69/06 sowie 16 Wx 187/06
>> Betreutes Wohnen gilt immer als Heim?
Werden von einer Einrichtung für betreutes Wohnen lediglich
Betreuungsleistungen allgemeiner Art angeboten und steht es
dem Bewohner ansonsten frei, ob und von wem über allgemeine
Betreuungsleistungen hinaus weitere Leistungen genutzt
werden, so handelt es sich um kein Heim i.S.d. § 1 Heim-
gesetz.
Der Anwendung des Heimgesetzes steht nicht grundsätzlich
entgegen, dass auch Eigentümer einer Wohnung im betreuten
Wohnen die Wohnung selbst nutzen.VG Sigmaringen - Az: 1 K 1688/01
>> Unterbringungsdauer anfechtbar?
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren
für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar.
Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unter-
bringung als beantragt.OLG Schleswig Holstein – Az: 2 W 45/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Wunsch auf Bestellung eines neuen Betreuers
>> Betreuerbestellung vor dem 1.7.2005 - Wann beginnt das
erste Abrechnungsquartal?>> Patientenverfügung muss präzise sein!
>> Schongrenze bei Mittellosigkeit
Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 630 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Der Postnachsendeantrag
Gem. § 1896 Abs. 4 BGB wird " die Entscheidung über den
Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
dass Öffnen und das Anhalten seiner Post ... vom Aufgaben-
kreis des Betreuers nur dann umfasst, wenn das Gericht dies
ausdrücklich angeordnet hat ". Mit dieser Regelung hat der
Gesetzgeber dem grundrechtlichen Schutz des Post - und
Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz) Rechnung
getragen. Da das Post - und Fernmeldegeheimnisses somit
hohen Rang genießt, kommt seine Einschränkung nur in
Betracht, wenn der Betreuer ohne eine entsprechende
Bestimmung daran hindert wäre, seine Aufgaben wahrzunehmen
und wenn dadurch das Wohl und die Interessen des Betreuten
gefährdet wären. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn
befürchtet werden muss, dass ohne Überwachung durch den
Betreuer wichtige Briefe Dritter dem Betreuten unbekannt
blieben oder wenn der Abschluss vermögensgefährdender
Geschäfte durch den Betreuten droht.
In der Praxis sind die Vormundschaftsgerichte bei
Bestimmungen nach § 1846 Abs. 4 BGB häufig sehr zurück-
haltend, was zu Problemen bei der praktischen Betreuungs-
arbeit führen kann. Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich
der Vermögensangelegenheiten übertragen ist, ist darauf
angewiesen, von Postsendungen, die beim Betreuten eingehen
und dessen Vermögensangelegenheiten betreffen, möglichst
lückenlos und zeitnah Kenntnis zu erlangen. Dies setzt
entsprechende geistige Präsenz und ggf. Bereitschaft zur
Zusammenarbeit beim Betreuten voraus - eine Voraussetzung,
die oft nicht gegeben ist. Des weiteren sind je nach Post-
anfall häufige zeit - und kostenintensive Besuche des
Betreuers beim Betreuten notwendig, deren Abrechnung zu
Schwierigkeiten führen kann.In dieser Situation kann ein Postnachsendeantrag helfen, mit
dem die dem Betreuten zugedachte Post an die Anschrift des
Betreuers umgeleitet wird. Einen solchen Antrag muss
entweder der Betreute selbst stellen, was sowohl seine
Einwilligungsfähigkeit als auch Kooperationsbereitschaft
voraussetzt.
Der Betreuer seinerseits kann den Anlagen nur dann stellen,
wenn eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB vorliegt, weil
der Nachsendungsantrag in der Konsequenz einen Eingriff in
des Postgeheimnis des Betreuten darstellt.Ist die Postkontrolle durch den Betreuer notwendig, um einer
durch wirtschaftlich unsinnige Geschäfte des Betreuten
entstehenden Vermögensgefährdung entgegenzuwirken, so kommt
alternativ zu einer Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB die
Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB in
Betracht. Dieser lässt das Post - und Fernmeldegeheimnis
grundsätzlich unberührt , da mit seiner Hilfe einzelne
Rechtsgeschäfte des Betreuten auf ihr Gefährdungspotenzial
hin überprüft werden können, während andererseits eine
Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB wegen der praktisch kaum
zu überwindenden Schwierigkeiten, " gefährdende " von
" harmlosen " Postsendungen zu unterscheiden, wahllos den
gesamten Postverkehr ergreift. Da nach dem Verhältnismäßig-
keitsgrundsatz zur Gefahrenabwehr stets das Mittel zu
wählen ist, das in die Freiheitssphäre des Betreuten am
wenigsten eingreift, wird jeweils nach den gesamten
Umständen des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden
sein, ob die Einschränkung des Post - und Fernmeldeverkehrs
oder ein Einwilligungsvorbehalt das Mittel der Wahl ist.Ein zusätzliches Problem ergibt sich durch die Neuordnung
der Posttarife. Während nämlich bisher Postnachsendeanträge
nicht gebührenpflichtig waren, fallen in Zukunft dafür
Gebühren in nicht unbeträchtlicher Höhe an. Dabei handelt
es sich, wenn die Gebühren aus Mitteln des Betreuers bezahlt
werden, um Aufwendungen im Sinne von § 1835 BGB, die dem
Betreuer zu erstatten sind. Dies muss auch dann gelten,
wenn keine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB vorliegt
sondern der Betreuer, dem der Aufgabenkreis der Vermögens-
angelegenheiten übertragen ist, vom Betreuten zulässigerweise
ermächtigt worden ist, einen entsprechenden Antrag stellen.Bei Berufsbetreuern ist allerdings mit der vor Inkrafttreten
des VBVG geltenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass es
sich bei den Kosten des Postnachsendeantrags weiterhin um
Aufwendungen des Betreuers und nicht des Betreuten handelt.
Dies führt dann zu dem Ergebnis, dass diese Kosten nicht
gesondert erstattet werden sondern in der Betreuungspauschale
enthalten sind.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Betreuerwechsel
Der Wechsel eines Betreuers kann vielfältige Gründe haben.
Die wichtigsten Gründe für den Wechsel finden Sie in der
nachfolgenden Übersicht. Der bisherige Betreuer wird durch
einen Betreuerwechsel in seinen Rechten beeinträchtigt,
daher steht ihm [... weiterlesen ...]Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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