Es besteht keine Veranlassung, einem halbseitig
gelähmten Heimbewohner zu verbieten, das Heim mit dem
Rollstuhl unbegleitet zu verlassen, wenn sich das Pflegepersonal
davon überzeugt hat, dass der Betroffene noch
dazu in der Lage ist, sich im Außengelände ohne
fremde Hilfe aktiv im Roll- stuhl fortzubewegen. Die Heimleitung ist
auch nicht gehalten, den Betroffenen beim oder nach dem Verlassen
des Gebäudes ständig zu beobachten.
OLG Saarland, 29.1.2008 - Az: 4 U 318/07-115
>> Beschwerde gegen Gutachten
Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein
Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene
an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit
nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar.
KG, Beschl. v. 11.09.2001 - 1 W 315/01 Quelle: NJWRR 2002, 944
>> Bestattungskosten
Die Beerdigungskosten für den Betreuten
gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Will die Staatskasse
wegen verauslagter Kosten der Betreuung Rückgriff
auf den Nachlass nehmen, so ist dies nur möglich, wen
der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten
den Freibetrag überschreitet, der den Erben gem. §
1836e Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BGB i. V. m. § 2 90c Abs. 3
Nr. 1 BSHG zusteht.
>> Betreuerbeaufsichtigung durch das
Vormundschaftsgericht
Das Vormundschaftsgericht ist gesetzlich gehalten,
die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen
und ggf. einzu- schreiten um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern.
Die Auf- sichtfunktion muß nicht auf Maßnahmen
der Vergangenheit beschränkt sein, sie kann auch präventiv
genutzt werden, um anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante
Maßnahme als pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht. Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß
der Betreuer sein Amt selbständig und eigenverantwortlich
ausübt – Entscheidungen anstelle des Betreuers sind zu vermeiden,
sofern diese im Ermessen des Betreuers liegen oder dadurch
die berufliche Tätigkeit beschränkt bzw. die Berufsausübungsfreiheit berührt wird. Weisungen des Vormundschaftsgerichts müssen
geeignet sein, den Betreuer zur sachgerechten und rechtmäßigen
Ausführung seiner Aufgaben anhalten. Greift eine Weisung
auf Kriterien zurück, die nicht geeignet sind, eine
Gefahr abzuwenden oder erscheint diese unklar, so ist die Weisung
nicht geeignet.
OLG Saarland – Az: 5 W 299/03
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Ein Großteil der Betreuten ist überschuldet. Verwertbares Vermögen ist nicht vorhanden ; die meist geringen Einkünfte reichen allenfalls aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren - eine geregelter Schuldendienst ist dagegen nicht möglich. Diese Situation ist häufig sogar der Anlass für die Ein- richtung einer Betreuung. Der Betreuer steht dann vor der Aufgabe, einmal dafür zu sorgen, dass der Schuldenberg nicht weiter anwächst und zum anderen mit ständigen Anfragen
und Mahnungen der Gläubiger und gerichtlichen Verfahren fertig zu werden. Im Folgenden sollen einige Möglichkeiten auf- gezeigt werden, wie der Betreuer hier sinnvoll vorgehen kann.
> Der Einwilligungsvorbehalt
Wenn zu befürchten ist, dass der Betreute sich auch in Zukunft vermögensschädigend verhalten wird, ist in jedem Fall die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Ver- mögensbereich notwendig (§ 1903 BGB). Dieser hat zur
Folge, dass Willenserklärungen des Betreuten auf dem durch den Einwilligungsvorbehalt abgedeckten Gebiet nur noch mit Zustimmung des Betreuers wirksam, ansonsten aber nichtig sind. In der Praxis geht es meist darum, dass der Betreute Ausgaben tätigt, die objektiv nicht notwendig sind und seine finanziellen Verhältnisse übersteigen. Oft handelt es
sich dabei um das Bestellen unnötiger Gegenstände im Versand- handel, Abschluss von Haustürgeschäften, hohe Telefonkosten durch sinnlose Telefongespräche und dergleichen. Da die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Vormund- schaftsgericht die Einholung eines Sachverständigen- gutachtens voraussetzt und deshalb erst nach einiger Zeit greift, ist in Eilfällen die Möglichkeit, zunächst
die Einrichtung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes zu beantragen, die geeignete Maßnahme. Aber auch ein vor- läufiger Einwilligungsvorbehalt wirkt nur in die Zukunft ; Geschäfte, die der Betreute in der Vergangenheit abgeschlossen hatte und die zu entsprechenden Schulden geführt haben, werden dadurch nicht mehr beeinflusst.
> Eidesstattliche Versicherung und Mitteilung an die SCHUFA
Verläuft eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvoll- zieher erfolglos, kann der Gläubiger beantragen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über den Bestand seines Vermögens beim Gerichtsvollzieher abgibt. Dies führt dann dazu, dass der Schuldner in ein beim Amtsgericht geführtes Schuldnerverzeichnis aufgenommen wird. Jeder zukünftige Gläubiger kann durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis feststellen, dass eine Zwangsvoll- streckung voraussichtlich sinnlos sein würde. Durch die Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis wird natürlich die Kreditwürdigkeit der betreffenden Person stark eingeschränkt; deshalb wird von Schuldnern üblicher Weise versucht, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden. Bei unter Betreuung stehenden Personen kann es dagegen, um Maß- nahmen weiterer Gläubiger zu vermeiden, sogar sinnvoll sein, einen Gläubiger zu veranlassen, die Abgabe der eidesstatt- lichen Versicherung durch den Betreuten zu beantragen.
Eine ähnliche Wirkung kann auch eine Bitte an die SCHUFA erzielen, den Betreuten in das bei ihr geführte Verzeichnis kreditunwürdiger Personen aufzunehmen. Die Anschrift der jeweils zuständigen SCHUFA – Geschäftsstelle lässt
sich bei jeder Bank erfragen.
> Verbraucherinsolvenz
Vor allem, wenn zu erwarten ist, dass sich die wirtschaft- lichen Verhältnisse des Betreuten zu einem späteren Zeitpunkt wieder verbessern werden, kann beim Amtsgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Dieses führt dazu, dass Mittel des Betreuten, die oberhalb dcer Pfändungsfreigrenze liegen, an die Gläubiger planmäßig abgeführt werden und der Schuldner, wenn diese Verpflichtung eingehalten wird, nach Ablauf von in der Regel 6 Jahren von den noch offenen Verbindlichkeiten befreit wird. Nicht sehr sinnvoll ist das relativ aufwändige Verfahren dagegen bei Betreuten, die voraussichtlich auf Dauer von Sozialhilfe- leistungen abhängig bleiben werden.
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>> Schulden und kein Ende
> Unpfändbare Gegenstände und Pfändungsfreigrenzen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Betreuten können
nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels durchgeführt werden. Dies ist in der Regel ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher [... weiterlesen
...]
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