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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2008]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                  Mai 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Ausgehverbot für halbseitig Gelähmten?

Es besteht keine Veranlassung, einem halbseitig gelähmten
Heimbewohner zu verbieten, das Heim mit dem Rollstuhl
unbegleitet zu verlassen, wenn sich das Pflegepersonal davon
überzeugt hat, dass der Betroffene noch dazu in der Lage
ist, sich im Außengelände ohne fremde Hilfe aktiv im Roll-
stuhl fortzubewegen. Die Heimleitung ist auch nicht gehalten,
den Betroffenen beim oder nach dem Verlassen des Gebäudes
ständig zu beobachten.

OLG Saarland, 29.1.2008 - Az: 4 U 318/07-115

 >> Beschwerde gegen Gutachten

Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten
darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen
Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen
Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar.

KG, Beschl. v. 11.09.2001 - 1 W 315/01
Quelle: NJWRR 2002, 944

 >> Bestattungskosten

Die Beerdigungskosten für den Betreuten gehören zu den
Nachlassverbindlichkeiten. Will die Staatskasse wegen
verauslagter Kosten der Betreuung Rückgriff auf den Nachlass
nehmen, so ist dies nur möglich, wen der Wert des Nachlasses
nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten den Freibetrag
überschreitet, der den Erben gem. § 1836e Abs. 1 Satz 3
Halbs. 2 BGB i. V. m. § 2 90c Abs. 3 Nr. 1 BSHG zusteht.

BayObLG, 14.11.2001 - Az: 3 ZBR 334/01
Quelle: Fam RZ 2002, 699.

 >> Betreuerbeaufsichtigung durch das Vormundschaftsgericht

Das Vormundschaftsgericht ist gesetzlich gehalten, die
Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und ggf. einzu-
schreiten um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Auf-
sichtfunktion muß nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit
beschränkt sein, sie kann auch präventiv genutzt werden, um
anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante Maßnahme als
pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht.
Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß der Betreuer sein Amt
selbständig und eigenverantwortlich ausübt – Entscheidungen
anstelle des Betreuers sind zu vermeiden, sofern diese im
Ermessen des Betreuers liegen oder dadurch die berufliche
Tätigkeit beschränkt bzw. die Berufsausübungsfreiheit
berührt wird.
Weisungen des Vormundschaftsgerichts müssen geeignet sein,
den Betreuer zur sachgerechten und rechtmäßigen Ausführung
seiner Aufgaben anhalten. Greift eine Weisung auf Kriterien
zurück, die nicht geeignet sind, eine Gefahr abzuwenden oder
erscheint diese unklar, so ist die Weisung nicht geeignet.

OLG Saarland – Az: 5 W 299/03

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Auftragsbetreuer bei Interessenkonflikten zwischen
    potenziellen Miterben!

 >> Betreutes Wohnen als Heimaufenthalt?

 >> Vermögen für Bestattungsvorsorge geht nicht für die
    Betreuervergütung drauf!

 >> Totalbetreuung und Ihre Voraussetzungen

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 625 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Schulden und kein Ende

Ein Großteil der Betreuten ist überschuldet. Verwertbares
Vermögen ist nicht vorhanden ; die meist geringen Einkünfte
reichen allenfalls aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren
- eine geregelter Schuldendienst ist dagegen nicht möglich.
Diese Situation ist häufig sogar der Anlass für die Ein-
richtung einer Betreuung. Der Betreuer steht dann vor der
Aufgabe, einmal dafür zu sorgen, dass der Schuldenberg nicht
weiter anwächst und zum anderen mit ständigen Anfragen und
Mahnungen der Gläubiger und gerichtlichen Verfahren fertig
zu werden. Im Folgenden sollen einige Möglichkeiten auf-
gezeigt werden, wie der Betreuer hier sinnvoll vorgehen kann.

 > Der Einwilligungsvorbehalt

Wenn zu befürchten ist, dass der Betreute sich auch in
Zukunft vermögensschädigend verhalten wird, ist in jedem
Fall die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Ver-
mögensbereich notwendig (§ 1903 BGB). Dieser hat zur Folge,
dass Willenserklärungen des Betreuten auf dem durch den
Einwilligungsvorbehalt abgedeckten Gebiet nur noch mit
Zustimmung des Betreuers wirksam, ansonsten aber nichtig
sind. In der Praxis geht es meist darum, dass der Betreute
Ausgaben tätigt, die objektiv nicht notwendig sind und seine
finanziellen Verhältnisse übersteigen. Oft handelt es sich
dabei um das Bestellen unnötiger Gegenstände im Versand-
handel, Abschluss von Haustürgeschäften, hohe Telefonkosten
durch sinnlose Telefongespräche und dergleichen. Da die
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Vormund-
schaftsgericht die Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens voraussetzt und deshalb erst nach einiger Zeit
greift, ist in Eilfällen die Möglichkeit, zunächst die
Einrichtung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes zu
beantragen, die geeignete Maßnahme. Aber auch ein vor-
läufiger Einwilligungsvorbehalt wirkt nur in die Zukunft ;
Geschäfte, die der Betreute in der Vergangenheit
abgeschlossen hatte und die zu entsprechenden Schulden
geführt haben, werden dadurch nicht mehr beeinflusst.

 > Eidesstattliche Versicherung und Mitteilung an die SCHUFA

Verläuft eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvoll-
zieher erfolglos, kann der Gläubiger beantragen, dass der
Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über den Bestand
seines Vermögens beim Gerichtsvollzieher abgibt. Dies führt
dann dazu, dass der Schuldner in ein beim Amtsgericht
geführtes Schuldnerverzeichnis aufgenommen wird.
Jeder zukünftige Gläubiger kann durch Einsicht in das
Schuldnerverzeichnis feststellen, dass eine Zwangsvoll-
streckung voraussichtlich sinnlos sein würde. Durch die
Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis wird natürlich die
Kreditwürdigkeit der betreffenden Person stark eingeschränkt;
deshalb wird von Schuldnern üblicher Weise versucht, die
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden. Bei
unter Betreuung stehenden Personen kann es dagegen, um Maß-
nahmen weiterer Gläubiger zu vermeiden, sogar sinnvoll sein,
einen Gläubiger zu veranlassen, die Abgabe der eidesstatt-
lichen Versicherung durch den Betreuten zu beantragen.

Eine ähnliche Wirkung kann auch eine Bitte an die SCHUFA
erzielen, den Betreuten in das bei ihr geführte Verzeichnis
kreditunwürdiger Personen aufzunehmen. Die Anschrift der
jeweils zuständigen SCHUFA – Geschäftsstelle lässt sich bei
jeder Bank erfragen.

 > Verbraucherinsolvenz

Vor allem, wenn zu erwarten ist, dass sich die wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Betreuten zu einem späteren Zeitpunkt
wieder verbessern werden, kann beim Amtsgericht ein
Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Dieses
führt dazu, dass Mittel des Betreuten, die oberhalb dcer
Pfändungsfreigrenze liegen, an die Gläubiger planmäßig
abgeführt werden und der Schuldner, wenn diese Verpflichtung
eingehalten wird, nach Ablauf von in der Regel 6 Jahren von
den noch offenen Verbindlichkeiten befreit wird. Nicht sehr
sinnvoll ist das relativ aufwändige Verfahren dagegen bei
Betreuten, die voraussichtlich auf Dauer von Sozialhilfe-
leistungen abhängig bleiben werden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Schulden und kein Ende

 > Unpfändbare Gegenstände und Pfändungsfreigrenzen

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Betreuten können nur
auf Grund eines vollstreckbaren Titels durchgeführt werden.
Dies ist in der Regel ein Vollstreckungsbescheid, ein
gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher [... weiterlesen ...]

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