Die vormundschafsgerichtliche Genehmigung
der Mündelgel- danlage in Aktienfonds ist möglich.
Eine Ablehnung durch das Vormundschaftsgericht kann nicht allein mit
einem Hinweis auf das Risiko von Kursschwankungen erfolgen.
Eine sach- gerechte Abwägung ist im Einzelfall
schon wegen der wirt- schaftlichen Vorteile vorzunehmen.
OLG Köln - Az: 16 WX 93/00
>> Bei Betreuung sind keine Übernachtungen
nötig!
Es ist regelmäßig ausreichend,
wenn ein gerichtlich bestellter Betreuer den Betreuten im Rahmen
der von ihm zu besorgenden Geschäfte aufsucht, Übernachtungen
sind in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Daher
sind anfallende Übernachtungskosten grundsätzlich
nicht erstattungsfähig.
AG Koblenz, 31.1.2008 - Az: 3 XVII 122/04
>> Beginn der Ausschlussfrist - taggenaue
Berechnung?
Da die Pauschalierung der Betreuervergütung
es nicht mehr zulässt, eine Anspruchsentstehung bestimmten
einzelnen Tagen zuzuordnen, kann für den Beginn der
Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Betreuervergütung
nicht auf eine tag- genaue Berechnung abgestellt werden. Es kann
offen bleiben, ob hierbei auf den Ablauf des jeweiligen
Monats oder des Abrechnungsquartals abzustellen ist.
OLG München, 3.3.2008 - Az: 33 Wx 236/07
>> Auslagenersatz nur bei vormundschaftsgerichtlicher Bestellung!
Ein Umgangspfleger hat nur dann Anspruch auf
Ersatz seiner Auslagen und Vergütung für Tätigkeiten,
wenn er diese nach entsprechender wirksamer Bestellung durch
das Vormund- schaftsgericht getätigt hat. Es kann
erwartet werden, daß jemand, der Pflegschaften berufsmäßig
ausübt, weiß, wann er zum berufsmäßigen Umgangspfleger
bestellt wird. Ein Vertrauensschutz hinsichtlich vor diesem
Zeitpunkt aus- geübter Pflegschaftstätigkeiten
besteht nicht.
OLG Brandenburg, 7.2.2008 - Az: 10 WF 217/07
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>> Vermeidung einer Betreuung durch Vorsorgevollmacht?
Der Betreuer unterliegt der Überwachung durch das Vormund- schaftsgericht. Er muss insbesondere regelmäßig Rechenschaft über seine Tätigkeit im Vermögensbereich ablegen.
Dadurch werden Einkommen und Vermögen des Betreuten offen gelegt. Darüber hinaus muss der Betreuer wesentliche Vermögens- dispositionen vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen (Allerdings sind hier für Teilbereiche generelle Genehmigungen möglich; auch sind nahe Angehörige des Betreuten privilegiert). Für die Tätigkeit des Betreuers
und des Vormundschaftsgerichts fallen Kosten an. All dies ist häufig unerwünscht. Mit der Vorsorgevollmacht kann man
für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechts- geschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Die Vorsorgevollmacht setzt natürlich voraus, dass der Voll- machtgeber bei ihrer Erteilung geschäftsfähig ist. Um spätere Streitigkeiten über die Gültigkeit der
Vollmacht möglichst zu vermeiden, sollte sie vor einem Notar erklärt werden. Dieser ist nämlich verpflichtet, sich zunächst Gewissheit über Identität und Geschäftsfähigkeit
des Voll- machtgebers zu verschaffen. Häufig erkennen auch Banken nur notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmachten an. Gültig ist die Vollmacht auch ohne Mitwirkung eines Notars. Allerdings kann der Bevollmächtigte in diesem Falle keine Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber abwickeln,
weil dazu in jedem Fall eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich ist. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht, auch die notariell beurkundete, jederzeit widerrufen, solange er geschäftsfähig ist. Ist er dies nicht mehr und ist der Widerruf notwendig, etwa weil der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht hat, kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Dessen Aufgabe ist es dann, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen. Die Vollmacht kann auch Anweisungen an den Bevollmächtigten enthalten, wie die Vollmacht zu gebrauchen ist. Die Miss- achtung solcher Anweisungen durch den Bevollmächtigten führt entweder dazu, dass die Rechtsgeschäfte, die der Bevoll- mächtigte unter Überschreitung der Vollmacht vorgenommen
hat, den Vollmachtgeber nicht binden, in jedem Falle aber zur Widerrufsmöglichkeit; ggf. auch zu einer Schadensersatz- pflicht des Bevollmächtigten. Trotz Vorsorgevollmacht müssen einzelne Rechtshandlungen des Bevollmächtigten im persönlichen Bereich des Vollmachtgebers vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden: freiheitsent- ziehende und –einschränkende Maßnahmen sowie ärztliche Behandlungen, die mit Lebens- oder gravierenden Gesundheits- gefahren für den Vollmachtgeber verbunden sind. Sollen diese Maßnahmen von der Vollmacht umfasst sein, muss dies außerdem ausdrücklich in einer schriftlichen Vollmacht bestimmt sein (vgl. Mustervollmacht). Eine gewisse Schwierigkeit der Vorsorgevollmacht liegt darin, dass sie im allgemeinen erst dann verwendet werden soll, wenn der Bevollmächtigte seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Dieser Zeitpunkt kann naturgemäß vom
Vollmacht- geber selbst nur selten bestimmt werden. Eine Möglichkeit wäre, dazu in der Vollmachtsurkunde eine neutrale und sach- kundige Person, etwa einen Arzt, zu benennen und/oder die Urkunde bis zu ihrem Inkrafttreten einer Vertrauensperson zu übergeben. Ein gewisser Schutz vor einem Missbrauch der Vollmacht kann auch dadurch geschaffen werden, dass entweder generell oder für besonders wichtige Geschäfte nicht
nur ein sondern mehrere Bevollmächtigte bestellt werden, die nur gemeinsam (Gesamtvollmacht) handeln können. Die Vollmacht soll nicht zu Gunsten von Mitarbeitern oder Betreibern des Heims, in dem der Betreute untergebracht ist, errichtet werden, da sie sonst vom Vormundschaftsgericht als Hinderungsgrund für eine Betreuung nicht akzeptiert wird. Die Kosten der notariellen Beurkundung einer Vorsorgevollmacht richten sich danach, wie hoch das Vermögen des Vollmacht- gebers ist. Bei einem Vermögenswert von EUR 250.000 fallen Notarkosten von EUR 432, bei einem Vermögenswert von EUR 500.000 solche von EUR 807 an, jeweils zuzüglich Mehrwert- steuer.
Neuerdings gibt es ein bundesweites Register für Vorsorge- vollmachten, so dass, wenn ein Antrag auf Betreung gestellt wird, problemlos festgestellt werden kann, ob eine solche Vollmacht besteht.
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>> Kontrollbetreuung neben Vorsorgevollmacht?
Die Bestellung eines Kontrollbetreuers kommt neben einer Vorsorgevollmacht dann in Betracht, wenn der Vollmachtgeber wegen inzwischen eingetretener Geschäftsunfähigkeit oder
aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Bevoll- mächtigten zu kontrollieren bzw. die Vollmacht wirksam zu widerrufen und [... weiterlesen
...]
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