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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2008]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                April 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Mündelgeldanlage in Fonds

Die vormundschafsgerichtliche Genehmigung der Mündelgel-
danlage in Aktienfonds ist möglich. Eine Ablehnung durch das
Vormundschaftsgericht kann nicht allein mit einem Hinweis
auf das Risiko von Kursschwankungen erfolgen. Eine sach-
gerechte Abwägung ist im Einzelfall schon wegen der wirt-
schaftlichen Vorteile vorzunehmen.

OLG Köln - Az: 16 WX 93/00

 >> Bei Betreuung sind keine Übernachtungen nötig!

Es ist regelmäßig ausreichend, wenn ein gerichtlich
bestellter Betreuer den Betreuten im Rahmen der von ihm zu
besorgenden Geschäfte aufsucht, Übernachtungen sind in
diesem Zusammenhang nicht notwendig. Daher sind anfallende
Übernachtungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

AG Koblenz, 31.1.2008 - Az: 3 XVII 122/04

 >> Beginn der Ausschlussfrist - taggenaue Berechnung?

Da die Pauschalierung der Betreuervergütung es nicht mehr
zulässt, eine Anspruchsentstehung bestimmten einzelnen Tagen
zuzuordnen, kann für den Beginn der Ausschlussfrist zur
Geltendmachung der Betreuervergütung nicht auf eine tag-
genaue Berechnung abgestellt werden. Es kann offen bleiben,
ob hierbei auf den Ablauf des jeweiligen Monats oder des
Abrechnungsquartals abzustellen ist.

OLG München, 3.3.2008 - Az: 33 Wx 236/07

 >> Auslagenersatz nur bei vormundschaftsgerichtlicher
    Bestellung!

Ein Umgangspfleger hat nur dann Anspruch auf Ersatz seiner
Auslagen und Vergütung für Tätigkeiten, wenn er diese nach
entsprechender wirksamer Bestellung durch das Vormund-
schaftsgericht getätigt hat. Es kann erwartet werden, daß
jemand, der Pflegschaften berufsmäßig ausübt, weiß, wann er
zum berufsmäßigen Umgangspfleger bestellt wird. Ein
Vertrauensschutz hinsichtlich vor diesem Zeitpunkt aus-
geübter Pflegschaftstätigkeiten besteht nicht.

OLG Brandenburg, 7.2.2008 - Az: 10 WF 217/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Keine Kontaktverbote ohne Aufgabenkreis Personensorge!

 >> Testamentsvollstrecker hat kein Beschwerderecht gegen
    Ablehnung einer Betreuerentlassung

 >> Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordert
    Betreuerbestellung

 >> Verlängerungsentscheidung über Unterbringung - Vollzugs-
    zeitraum muß berücksichtigt werden!

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 600 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Vermeidung einer Betreuung durch Vorsorgevollmacht?

Der Betreuer unterliegt der Überwachung durch das Vormund-
schaftsgericht. Er muss insbesondere regelmäßig Rechenschaft
über seine Tätigkeit im Vermögensbereich ablegen. Dadurch
werden Einkommen und Vermögen des Betreuten offen gelegt.
Darüber hinaus muss der Betreuer wesentliche Vermögens-
dispositionen vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen
(Allerdings sind hier für Teilbereiche generelle
Genehmigungen möglich; auch sind nahe Angehörige des
Betreuten privilegiert). Für die Tätigkeit des Betreuers und
des Vormundschaftsgerichts fallen Kosten an. All dies ist
häufig unerwünscht. Mit der Vorsorgevollmacht kann man für
den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines
Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechts-
geschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung
vermeiden.
Die Vorsorgevollmacht setzt natürlich voraus, dass der Voll-
machtgeber bei ihrer Erteilung geschäftsfähig ist.
Um spätere Streitigkeiten über die Gültigkeit der Vollmacht
möglichst zu vermeiden, sollte sie vor einem Notar erklärt
werden. Dieser ist nämlich verpflichtet, sich zunächst
Gewissheit über Identität und Geschäftsfähigkeit des Voll-
machtgebers zu verschaffen. Häufig erkennen auch Banken nur
notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmachten an.
Gültig ist die Vollmacht auch ohne Mitwirkung eines Notars.
Allerdings kann der Bevollmächtigte in diesem Falle keine
Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber abwickeln, weil
dazu in jedem Fall eine notariell beurkundete Vollmacht
erforderlich ist.
Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht, auch die notariell
beurkundete, jederzeit widerrufen, solange er geschäftsfähig
ist. Ist er dies nicht mehr und ist der Widerruf notwendig,
etwa weil der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht hat,
kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer
bestellen. Dessen Aufgabe ist es dann, den Bevollmächtigten
zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen.
Die Vollmacht kann auch Anweisungen an den Bevollmächtigten
enthalten, wie die Vollmacht zu gebrauchen ist. Die Miss-
achtung solcher Anweisungen durch den Bevollmächtigten führt
entweder dazu, dass die Rechtsgeschäfte, die der Bevoll-
mächtigte unter Überschreitung der Vollmacht vorgenommen hat,
den Vollmachtgeber nicht binden, in jedem Falle aber zur
Widerrufsmöglichkeit; ggf. auch zu einer Schadensersatz-
pflicht des Bevollmächtigten.
Trotz Vorsorgevollmacht müssen einzelne Rechtshandlungen des
Bevollmächtigten im persönlichen Bereich des Vollmachtgebers
vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden: freiheitsent-
ziehende und –einschränkende Maßnahmen sowie ärztliche
Behandlungen, die mit Lebens- oder gravierenden Gesundheits-
gefahren für den Vollmachtgeber verbunden sind. Sollen diese
Maßnahmen von der Vollmacht umfasst sein, muss dies außerdem
ausdrücklich in einer schriftlichen Vollmacht bestimmt sein
(vgl. Mustervollmacht).
Eine gewisse Schwierigkeit der Vorsorgevollmacht liegt darin,
dass sie im allgemeinen erst dann verwendet werden soll, wenn
der Bevollmächtigte seine Angelegenheiten nicht mehr selbst
besorgen kann. Dieser Zeitpunkt kann naturgemäß vom Vollmacht-
geber selbst nur selten bestimmt werden. Eine Möglichkeit
wäre, dazu in der Vollmachtsurkunde eine neutrale und sach-
kundige Person, etwa einen Arzt, zu benennen und/oder die
Urkunde bis zu ihrem Inkrafttreten einer Vertrauensperson zu
übergeben. Ein gewisser Schutz vor einem Missbrauch der
Vollmacht kann auch dadurch geschaffen werden, dass entweder
generell oder für besonders wichtige Geschäfte nicht nur ein
sondern mehrere Bevollmächtigte bestellt werden, die nur
gemeinsam (Gesamtvollmacht) handeln können.
Die Vollmacht soll nicht zu Gunsten von Mitarbeitern oder
Betreibern des Heims, in dem der Betreute untergebracht ist,
errichtet werden, da sie sonst vom Vormundschaftsgericht als
Hinderungsgrund für eine Betreuung nicht akzeptiert wird.
Die Kosten der notariellen Beurkundung einer Vorsorgevollmacht
richten sich  danach, wie hoch das Vermögen des Vollmacht-
gebers ist. Bei einem Vermögenswert von EUR 250.000 fallen
Notarkosten von EUR 432, bei einem Vermögenswert von EUR
500.000 solche von EUR 807 an, jeweils zuzüglich Mehrwert-
steuer.

Neuerdings gibt es ein bundesweites Register für Vorsorge-
vollmachten, so dass, wenn ein Antrag auf Betreung gestellt
wird, problemlos festgestellt werden kann, ob eine solche
Vollmacht besteht.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kontrollbetreuung neben Vorsorgevollmacht?

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers kommt neben einer
Vorsorgevollmacht dann in Betracht, wenn der Vollmachtgeber
wegen inzwischen eingetretener Geschäftsunfähigkeit oder aus
anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Bevoll-
mächtigten zu kontrollieren bzw. die Vollmacht wirksam zu
widerrufen und [... weiterlesen ...]

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