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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht März 2008]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht                 März 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Sondennahrung im Heim - Erstattung der ersparten Ver-
pflegungskosten?

Es besteht ein Anspruch von Heimbewohnern gegen den Heim-
träger auf Erstattung ersparter allgemeiner Verpflegungs-
kosten bei Inanspruchnahme von der gesetzlichen Kranken-
versicherung finanzierter Sondennahrung. In einem solchen
Fall hat der Heimträger die versprochene Verpflegung nicht
gewähren müssen und ist um den entsprechenden Entgeltteil
unabhängig davon bereichert, wie er die Entgelte insgesamt
kalkuliert hat. Die Zwischenschaltung eines Catering-
unternehmens ist daher unerheblich.

BGH, 13.12.2007 - Az: III ZR 172/07

 >> Können Erben in die Betreuungsakten sehen?

Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender
kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den
Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des
Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das
Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer
steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.

OLG Köln – Az: 16 Wx 68/97

 >> Keine Umgehung durch Vollmacht

Auch der geschäftsfähige Betreute kann seinen Betreuer nicht
rechtsgeschäftlich bevollmächtigen, Geschäfte im Sinne der
§§ 1821, 1822 BGB ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
vorzunehmen.

OLG Köln, 31.3.2000 - Az: 19 U 128/99

 >> Einsatz des eigenen Vermögens für Betreuungskosten

Eigenes Vermögen muß ein Betreuter, der Eingliederungshilfe
in einer Werkstatt für Behinderte erhält, nur insoweit
einsetzen, als es neben dem Schonbetrag (EUR 2.301) auch den
gem. § 88 Abs.3 S. 3 BSGH regelmäßig zu belassenden Betrag
von EUR 23.010 übersteigt.

BayObLG - Az: 3Z BR 207/02

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Bemessung des Pflegebedarfs

 >> Erstbetreuung nach Ende der vorläufigen Betreuung

 >> Gesundheitsfürsorge - Zwangsbehandlung ist nicht immer
    unzulässig

 >> Betreuten nicht gesetzlich krankenversichert - Pflicht-
    verletzung!

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 600 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Der Einwilligungsvorbehalt

  > Grundsätzliches zum Einwilligungsvorbehalt

Durch die Anordnung einer Betreuung wird die Geschäftsfähig-
keit des Betreuten nicht berührt. Er kann also, auch wenn
Betreuung angeordnet ist, ohne Mitwirkung des Betreuers
Rechtsgeschäfte tätigen. Ob diese wirksam sind, richtet sich
danach, ob der Betreute beim Abschluss des Geschäfts
geschäftsfähig war oder nicht. Das Problem in dieser
Situation liegt einmal darin, dass es leicht zu Ent-
scheidungen des Betreuers einerseits und des Betreuten
andererseits kommen kann, die miteinander nicht zu verein-
baren sind, z.B. wenn der Betreute einen Gegenstand kauft,
den der Betreuer für unnötig oder zu kostspielig hält. Zum
anderen ist es, da bei vielen Betreuten die psychische
Verfassung stark schwankt, oft schwierig, nachträglich
zuverlässige Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit des
Betreuten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu machen. Diese
Schwierigkeiten lassen sich durch Anordnung eines Ein-
willigungsvorbehalts durch das Vormundschaftsgericht weit-
gehend vermeiden. (§ 1903 BGB)

  > Die Bedeutung eines Einwilligungsvorbehalts

Ein Einwilligungsvorbehalt verhindert, dass der Betreute in
dem Aufgabenbereich, für den der Einwilligungsvorbehalt
angeordnet ist, ohne Mitwirkung des Betreuers wirksame
rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben kann. Auf sonstige
Handlungen des Betreuten wirkt sich der Einwilligungsvor-
behalt nicht aus. Zudem nimmt das Gesetz bestimmte höchst-
persönliche Geschäfte von der Wirksamkeit eines Ein-
willigungsvorbehalts aus.
Der alleinigen Entscheidung des Betreuten vorbehalten
bleiben insbesondere:

Die Einwilligung in ärztliche Behandlungen. Hier kommt es
auf die „natürliche Einwilligungsfähigkeit“ an.
Die Einwilligung in Maßnahmen der Unterbringung oder der
Freiheitseinschränkung. Hier kommt es auf die „natürliche
Einwilligungsfähigkeit“ an.
Die Eheschließung. Entscheidend ist, ob der Betreute
ehemündig ist
Die Errichtung eines Testaments. Entscheidend ist, ob der
Betreute testierfähig ist.

  > Wann kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden?

1. Für den Aufgabenbereich, für den der Einwilligungs-
vorbehalt angeordnet werden soll, muss Betreuung bestehen.
2. Der Einwilligungsvorbehalt muss erforderlich sein, um
eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des
Betreuten abzuwenden.
Eine erhebliche Personengefahr kommt meist dann in Betracht,
wenn der Betreute es ablehnt, bestimmte Geschäfte zu
tätigen, die für seine Gesundheit wichtig sind.

Beispiele aus der Praxis:

Der Betreute lehnt es aus krankhaftem Geiz ab, Heizmaterial
zu kaufen.
Der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Betreute
kündigt Strom und Wasser, weil er glaubt, dadurch vergiftet
zu werden.
Der Betreute ist nicht bereit, Verträge mit Ärzten oder
Heimen abzuschließen und kündigt die vom Betreuer
geschlossenen Verträge sofort wieder.
Eine erhebliche Vermögensgefahr liegt dann vor, wenn der
Betreute Ausgaben tätigt, die mit seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen nicht zu vereinbaren sind, so dass
Vermögensverfall droht. Sind allerdings genügend finanzielle
Mittel vorhanden, darf der Betreuer nicht ohne weiteres
seine eigene Bewertung dessen, was vernünftig ist und was
nicht, durchsetzen. Vielmehr ist es dem Betreuten durchaus
erlaubt, nach seinen eigenen Vorstellungen zu leben und über
seine Mittel entsprechend zu verfügen. Dies hat aber dann
seine Grenzen, wenn der Betreute Teile seines Einkommens
oder Vermögens verschleudern oder für schlechterdings
unsinnige Dinge ausgeben möchte.

Beispiele aus der Praxis:

Der Betreute, der von Sozialhilfe lebt und  nur geringfügige
Ersparnisse besitzt, kauft einen Pkw.
Der minderbegabte Betreute schafft teure wissenschaftliche
Werke an.
Der vermögenslose Betreute gibt erhebliche Beträge aus, um
über Partneragenturen Partnerinnen zu finden.
Der nicht unvermögende Betreute verteilt wahllos größere
Geldbeträge an ihm Unbekannte.
Der Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der
Betreute in der Vergangenheit kein selbstschädigendes
Verhalten gezeigt hat oder wenn nach seinem Erscheinungsbild
davon ausgegangen werden kann, dass es dazu nicht kommen wird.

Beispiele aus der Praxis:

Der im Heim lebende Betreute ist bisher stets mit seinem
Taschengeld ausgekommen und hat noch nie Interesse an
finanziellen Dingen gezeigt.
Der schwerbehinderte Betreute ist körperlich oder geistig
gar nicht in der Lage, ein Rechtsgeschäft zu tätigen.
Der Einwilligungsvorbehalt ist auch dann nicht erforderlich,
wenn weniger einschneidende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
ausreichen.

Beispiele aus der Praxis:

Der Betreute ist damit einverstanden, dass nur der Betreuer
über seine Konten verfügen kann und ihm regelmäßig einen
bestimmten Geldbetrag zur freien Verfügung überlässt.
Der Betreute, der regelmäßig sehr teure Telefonate mit
Telefonsexanbietern geführt hat, ist mit der Installation
eines Münzfernsprechers einverstanden.
Der Einwilligungsvorbehalt darf nicht weiter gehen, als die
Gefahrenabwehr es erfordert. Erstreckt sich etwa die
Betreuung auf den Bereich der Vermögensangelegenheiten
insgesamt und besteht die Vermögensgefährdung ausschließlich
darin, dass der Betreute die zur Klärung einer Erbschafts-
oder Rentenangelegenheit notwendigen Schritte nicht unter-
nimmt, so muss der Einwilligungsvorbehalt darauf beschränkt
werden.

  > Das Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Über die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts
entscheidet das Vormundschaftsgericht von Amts wegen. (§§ 67
ff FGG) Dabei ist es aber häufig auf eine entsprechende
Anregung des Betreuers angewiesen, der auf Grund seines
ständigen Kontaktes mit dem Betreuten dessen Defizite
schneller erkennen kann.
Das Vormundschaftsgericht hört den Betreuten persönlich an,
bestellt gegebenenfalls einen Verfahrenspfleger und holt ein
Sachverständigengutachten ein. Nahe Angehörige des Betreuten,
die Betreuungsbehörde und ggf. eine vom Betreuten benannte
Person seines Vertrauens haben das Recht, sich zu äußern.
Über die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ergeht ein
Beschluss. Darin muss insbesondere die Tragweite des Ein-
willigungsvorbehalts geregelt sein sowie der Zeitpunkt, in
dem spätestens über seine Fortgeltung entschieden werden
muss.
Der Einwilligungsvorbehalt wird wirksam, sobald der
Anordnungsbeschluss dem Betreuer bekannt gemacht ist. In
Eilfällen kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit seiner
Entscheidung anordnen. In diesem Fall wird die Entscheidung
schon wirksam, wenn sie dem Betroffenen oder dem Verfahrens-
pfleger bekannt gemacht wird oder wenn der Richter den
fertigen schriftlichen Beschluss seiner Geschäftsstelle
übergibt.
Der Einwilligungsvorbehalt tritt außer Kraft, wenn er vom
Vormundschaftsgericht tatsächlich aufgehoben wird, nicht
schon dann, wenn laut Anordnungsbeschluss über seine Fort-
geltung spätestens hätte entschieden werden müssen.
In Eilfällen kann das Vormundschaftsgericht für die Dauer von
sechs Monaten mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere sechs
Monate einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen.
Dazu reicht zunächst ein ärztliches Zeugnis; erst im Falle
der Verlängerung muss ein Sachverständiger angehört werden.
Bei Gefahr im Verzug kann auch die richterliche Anhörung des
Betreuten nachgeholt werden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  > Welche Folgen hat ein Einwilligungsvorbehalt?

Auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ändert an
der bestehenden oder nicht bestehenden Geschäftsfähigkeit
des Betreuten nichts. Das ist schon deshalb wichtig, weil
sich der Einwilligungsvorbehalt meist nur auf abgegrenzte
Aufgabenbereiche und nur selten auf alle Angelegenheiten
des Betreuten erstreckt. [... weiterlesen ...]

  > Auswirkungen des Einwilligungsvorbehalts

Hat das VormG einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet,
hängen die Geschäfte des Betreuten, soweit sie über den
Bereich des täglichen Lebens hinausgehen, in ihrer Wirk-
samkeit von der Zustimmung des Betreuers ab. Im vorliegenden
Fall müsste der Einwilligungsvorbehalt die Vermögensan-
gelegenheiten des Betreuten erfassen.
[... weiterlesen ...]

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