>> Behinderte Menschen können ein
Recht auf Haustiere haben
Behinderte dürfen im Einzelfall ein Haustier
in der Wohnung halten auch wenn die Hausordnung dies untersagt.
Im ent chiedenen Fall hatte eine contergangeschädigte
Arbeitslose trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung
gehalten, obgleich dies nach der hausordnung nicht erlaubt war.
Mitbewohner, die sich durch das Bellen des Hundes belästigt
gefühlt hatten, hatten die Entfernung des Hundes
verlangt. Die Hundehalterin hatte vor Gericht geltend gemacht,
dass sie den Hund brauche, weil sie auf Grund ihrer
Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte
zu anderen Menschen habe. Daher könnten Mitbewohner
laut Grundgesetz das Hundeverbot nicht durchsetzen, begründete
das Gericht seine Entscheidung.
Oberstes Bayrischen Landgericht - Az: 2 Z
BR 81/01
>> Betreuervorschlag ist bindend
Wird gegenüber dem Vormundschaftsgericht
vom Betroffenen ein Vorschlag gemacht, eine bestimmte Person
zur Betreuung ein- zusetzen, so hat dieser Vorschlag auch dann
Vorrang, wenn der Betroffene geschäftsunfähig
ist. Dem Vorschlag ist daher grundsätzlich zu entsprechen, sofern
keine gewichtigen Gründe gegen die vorgeschlagene Person sprechen.
OLG Zweibrücken - Az: 3 W 14/02
>> Unterbringungsdauer richtet sich
nach Gutachten
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines
Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom
Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei
auf ein hin- reichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches
Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst
für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist
die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung
grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens
auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei
Monate später statt- findenden Anhörung des Betroffenen eine
behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf
erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert
hieran nichts.
OLG München, 13.11.2006 - Az: 33 Wx 244/06
>> Keine Umgehung durch Vollmacht
Auch der geschäftsfähige Betreute
kann seinen Betreuer nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigen,
Geschäfte im Sinne der §§ 1821, 1822 BGB ohne Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts vorzunehmen.
OLG Köln, 31.3.2000 - Az: 19 U 128/99
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Berufsbetreuer werden seit dem 01.07.2005 nicht mehr nach ihrem tatsächlichen Zeitaufwand sondern nach einem pauschalen Zeitaufwand bezahlt (§§ 4, 5 Vormünder- und Betreuer-Ver- gütungsgestz VBVG). Ausnahmen bestehen lediglich für Vertretungsbetreuer oder solche Berufsbetreuer, deren einzige Aufgabe in der Zustimmung zu einer Sterilisation besteht. Die Pauschalsätze enthalten sowohl Ersatz für Aufwendungen
wie Fahrtkosten Porto, Telefon, Kopien usw. als auch die Mehr- wertsteuer. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Aufwendungen durch die Berufstätigkeit des Betreuers entstehen, etwa die Vergütung eines als Berufsbetreuer eingesetzten Rechts- anwalts, der für den Betreuten einen Rechtsstreit führt.
Die Pauschalsätze bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:
- Vergütungsgruppe des Berufsbetreuers
Es gibt nach wie vor 3 Vergütungsgruppen; an der Einstufung in diese hat sich nichts geändert (vgl. unten). In Stufe I beträgt der Stundensatz 27,00 €, in Stufe II 33,50 €
und in Stufe III 44,00 €. In diesen Sätzen sind sowohl die Mehr- wertsteuer (auch nach deren Erhöhung ab 01.01.2007!) als auch Auslagen des Betreuers enthalten.
- Zeitdauer seit Anordnung der Betreuung
Die zu vergütende Stundenzahl sinkt mit der Dauer der Betreuung. Unterschieden wird dabei zwischen: dem 1. bis 3. Monat, dem 4. bis 6. Monat, dem 7. bis 12. Monat und dem anschließenden Zeitraum nach Betreuungsbeginn. Beim Ende
der Betreuung müssen angebrochene Monate tagscharf abgerechnet werden.
- Aufenthaltsform beim Betreuten
Lebt der Betreute in einem Heim, sind während der gesamten Betreuungsdauer weniger Stunden zu vergüten als bei einem Betreuer, bei dem dies nicht der Fall ist. Die monatlich zu vergütenden Stunden reichen von 8,5 (vermögender Nicht- Heimbewohner in den ersten 3 Monaten) bis zu 2 Stunden (mittelloser Heimbewohner ab dem 13. Monat). In der Praxis wirkt sich Pauschalierung letztlich so aus, dass die langfristig erforderliche intensive Betreuung insbesondere bei psychisch kranken Betreuten, die nicht in einem Heim leben, von den Berufsbetreuern zum Schaden der Betreuten erheblich eingeschränkt werden muss. Auch der persönliche Kontakt zum Betreuten lässt sich jedenfalls ab dem zweiten Jahr der Betreuung kaum noch kostendeckend halten. Die Betreuer sind gezwungen, Einkommensausfälle durch eine größere Zahl möglichst unproblematischer Klienten
aus- zugleichen, während die Bereitschaft zur Übernahme schwieriger Fälle weiterhin stark zurückgehen dürfte.
Berufsbetreuer werden wie folgt eingestuft:
Stufe I: Berufsbetreuer ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Stufe II: Der Betreuer hat eine abgeschlossene Lehre oder eine ver- gleichbare Ausbildung in einem für die Betreuung nutzbaren Beruf. Anerkannt sind z.B. Abschlüsse als Altenpfleger, Kaufmann, Erzieher, Hauswirtschaftsmeister, Anwaltsgehilfe. Die Ausbildung in handwerklichen Berufen dürfte i.a. die notwendigen Kenntnisse für die Führung einer Betreuung
nicht vermitteln, so dass es dann bei dem niedrigeren Stundensatz bleibt.
Stufe III: Absolventen einer Universität, Hochschule oder Fachhoch- schule, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass das Studium betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat. Positiv entschieden wurde dies z.B. bei Juristen, Betriebswirten und Sozialarbeitern. Für Lehrer liegen auch negative Ent- scheidungen vor.
Eine Höherqualifizierung durch entsprechende Weiterbildungs- maßnahmen, die von den Ländern angeboten werden, ist
möglich.
Die Vergütung des Berufsbetreuers wird vom Vormundschafts- gericht festgesetzt und ist dort spätestens 15 Monate nach seiner Entstehung zu beantragen. da der Anspruch sonst erlischt. Bezahlt wird die Vergütung bei einem nicht mittel- losen Betreuten aus dessen Vermögen, sonst von der Staats- kasse. Im übrigen ist der Berufsbetreuer nach den bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen als Gewerbetreibender, nicht als Freiberufler anzusehen.Er muss seine Tätigkeit also als Gewerbe anmelden und ggf. Gewerbesteuer zahlen.
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>> Gerichtliche Vertretung eines Betreuten
Die Anordnung der Betreuung ist ohne Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten, Da sich die Prozessfähig- keit, also die Fähigkeit, in eigenen Angelegenheiten vor Gericht auftreten zu können, nach der Geschäftsfähigkeit richtet, kann [... weiterlesen
...]
>> Vorsicht bei Schenkungen
Immer wieder erhebt sich die Frage, ob ein Betreuter seinem Ehegatten oder Kind, der/das als Betreuer eingesetzt ist, eine Schenkung machen darf und wie dies rechtlich einwandfrei möglich ist. [... weiterlesen
...]
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