[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2008]************************************************************
* AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Behinderte Menschen können ein Recht auf Haustiere haben
Behinderte dürfen im Einzelfall ein Haustier in der Wohnung
halten auch wenn die Hausordnung dies untersagt. Im ent
chiedenen Fall hatte eine contergangeschädigte Arbeitslose
trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung gehalten, obgleich
dies nach der hausordnung nicht erlaubt war. Mitbewohner,
die sich durch das Bellen des Hundes belästigt gefühlt
hatten, hatten die Entfernung des Hundes verlangt. Die
Hundehalterin hatte vor Gericht geltend gemacht, dass sie
den Hund brauche, weil sie auf Grund ihrer Behinderung an
die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte zu anderen
Menschen habe. Daher könnten Mitbewohner laut Grundgesetz
das Hundeverbot nicht durchsetzen, begründete das Gericht
seine Entscheidung.Oberstes Bayrischen Landgericht - Az: 2 Z BR 81/01
>> Betreuervorschlag ist bindend
Wird gegenüber dem Vormundschaftsgericht vom Betroffenen ein
Vorschlag gemacht, eine bestimmte Person zur Betreuung ein-
zusetzen, so hat dieser Vorschlag auch dann Vorrang, wenn
der Betroffene geschäftsunfähig ist. Dem Vorschlag ist daher
grundsätzlich zu entsprechen, sofern keine gewichtigen Gründe
gegen die vorgeschlagene Person sprechen.OLG Zweibrücken - Az: 3 W 14/02
>> Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten
wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht
bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hin-
reichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten
das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum
von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der
Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an
dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten.
Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt-
findenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde
Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca.
ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.OLG München, 13.11.2006 - Az: 33 Wx 244/06
>> Keine Umgehung durch Vollmacht
Auch der geschäftsfähige Betreute kann seinen Betreuer nicht
rechtsgeschäftlich bevollmächtigen, Geschäfte im Sinne der
§§ 1821, 1822 BGB ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
vorzunehmen.OLG Köln, 31.3.2000 - Az: 19 U 128/99
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Keine Zuwendungen an Heimträger
>> Wann kommt der Aufgabenkreis "Vertretung vor Behörden
und Gerichten" in Betracht?>> Ablehnung der Übernahme eines Betreuungsverfahrens durch
den Rechtspfleger?>> Beschwerderecht bei Feststellung der Berufsmäßigkeit der
BetreuungDen Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BNIm Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 600 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Die Vergütung des Berufsbetreuers
Berufsbetreuer werden seit dem 01.07.2005 nicht mehr nach
ihrem tatsächlichen Zeitaufwand sondern nach einem pauschalen
Zeitaufwand bezahlt (§§ 4, 5 Vormünder- und Betreuer-Ver-
gütungsgestz VBVG). Ausnahmen bestehen lediglich für
Vertretungsbetreuer oder solche Berufsbetreuer, deren einzige
Aufgabe in der Zustimmung zu einer Sterilisation besteht. Die
Pauschalsätze enthalten sowohl Ersatz für Aufwendungen wie
Fahrtkosten Porto, Telefon, Kopien usw. als auch die Mehr-
wertsteuer. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Aufwendungen
durch die Berufstätigkeit des Betreuers entstehen, etwa die
Vergütung eines als Berufsbetreuer eingesetzten Rechts-
anwalts, der für den Betreuten einen Rechtsstreit führt.Die Pauschalsätze bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:
- Vergütungsgruppe des Berufsbetreuers
Es gibt nach wie vor 3 Vergütungsgruppen; an der Einstufung
in diese hat sich nichts geändert (vgl. unten). In Stufe I
beträgt der Stundensatz 27,00 €, in Stufe II 33,50 € und in
Stufe III 44,00 €. In diesen Sätzen sind sowohl die Mehr-
wertsteuer (auch nach deren Erhöhung ab 01.01.2007!) als
auch Auslagen des Betreuers enthalten.- Zeitdauer seit Anordnung der Betreuung
Die zu vergütende Stundenzahl sinkt mit der Dauer der
Betreuung. Unterschieden wird dabei zwischen: dem 1. bis 3.
Monat, dem 4. bis 6. Monat, dem 7. bis 12. Monat und dem
anschließenden Zeitraum nach Betreuungsbeginn. Beim Ende der
Betreuung müssen angebrochene Monate tagscharf abgerechnet
werden.- Aufenthaltsform beim Betreuten
Lebt der Betreute in einem Heim, sind während der gesamten
Betreuungsdauer weniger Stunden zu vergüten als bei einem
Betreuer, bei dem dies nicht der Fall ist. Die monatlich zu
vergütenden Stunden reichen von 8,5 (vermögender Nicht-
Heimbewohner in den ersten 3 Monaten) bis zu 2 Stunden
(mittelloser Heimbewohner ab dem 13. Monat). In der Praxis
wirkt sich Pauschalierung letztlich so aus, dass die
langfristig erforderliche intensive Betreuung insbesondere
bei psychisch kranken Betreuten, die nicht in einem Heim
leben, von den Berufsbetreuern zum Schaden der Betreuten
erheblich eingeschränkt werden muss. Auch der persönliche
Kontakt zum Betreuten lässt sich jedenfalls ab dem zweiten
Jahr der Betreuung kaum noch kostendeckend halten. Die
Betreuer sind gezwungen, Einkommensausfälle durch eine
größere Zahl möglichst unproblematischer Klienten aus-
zugleichen, während die Bereitschaft zur Übernahme
schwieriger Fälle weiterhin stark zurückgehen dürfte.Berufsbetreuer werden wie folgt eingestuft:
Stufe I:
Berufsbetreuer ohne abgeschlossene Berufsausbildung.Stufe II:
Der Betreuer hat eine abgeschlossene Lehre oder eine ver-
gleichbare Ausbildung in einem für die Betreuung nutzbaren
Beruf. Anerkannt sind z.B. Abschlüsse als Altenpfleger,
Kaufmann, Erzieher, Hauswirtschaftsmeister, Anwaltsgehilfe.
Die Ausbildung in handwerklichen Berufen dürfte i.a. die
notwendigen Kenntnisse für die Führung einer Betreuung nicht
vermitteln, so dass es dann bei dem niedrigeren Stundensatz
bleibt.Stufe III:
Absolventen einer Universität, Hochschule oder Fachhoch-
schule, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass das Studium
betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat. Positiv
entschieden wurde dies z.B. bei Juristen, Betriebswirten und
Sozialarbeitern. Für Lehrer liegen auch negative Ent-
scheidungen vor.Eine Höherqualifizierung durch entsprechende Weiterbildungs-
maßnahmen, die von den Ländern angeboten werden, ist möglich.Die Vergütung des Berufsbetreuers wird vom Vormundschafts-
gericht festgesetzt und ist dort spätestens 15 Monate nach
seiner Entstehung zu beantragen. da der Anspruch sonst
erlischt. Bezahlt wird die Vergütung bei einem nicht mittel-
losen Betreuten aus dessen Vermögen, sonst von der Staats-
kasse. Im übrigen ist der Berufsbetreuer nach den bisher
vorliegenden Gerichtsentscheidungen als Gewerbetreibender,
nicht als Freiberufler anzusehen.Er muss seine Tätigkeit
also als Gewerbe anmelden und ggf. Gewerbesteuer zahlen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Gerichtliche Vertretung eines Betreuten
Die Anordnung der Betreuung ist ohne Einfluss auf die
Geschäftsfähigkeit des Betreuten, Da sich die Prozessfähig-
keit, also die Fähigkeit, in eigenen Angelegenheiten vor
Gericht auftreten zu können, nach der Geschäftsfähigkeit
richtet, kann [... weiterlesen ...]>> Vorsicht bei Schenkungen
Immer wieder erhebt sich die Frage, ob ein Betreuter seinem
Ehegatten oder Kind, der/das als Betreuer eingesetzt ist,
eine Schenkung machen darf und wie dies rechtlich einwandfrei
möglich ist. [... weiterlesen ...]Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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