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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2008]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht               Januar 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Erhöhter Stundensatz für griechische Anwältin?

Eine Betreuerin, die ein abgeschlossenes juristisches Hoch-
schulstudium in Griechenland und die bei ihrer dortigen
Tätigkeit als Rechtsanwältin erworbenen Rechtskenntnisse für
die konkrete Betreuung nicht nutzen kann, kann keinen nach
§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz beanspruchen.
Eine Erhöhung des Stundensatzes kann auch nicht durch
griechische Sprachkenntnisse begründet werden, wenn diese
nicht durch Studium oder Ausbildung erworben worden sind.

OLG München, 24.10.2007 - Az: 33 Wx 180/07

 >> Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht

Ein nicht i.S.v. § 1608 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter
Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten
von der Rechnungslegungspflicht befreit werden.

OLG München, 26.10.2005 – Az: 33 Wx 171/05

 >> Keine freien Mitarbeiter

Vereinsbetreuer kann nur sein, wir in einem Arbeitsverhältnis
zum Betreuung vereint steht. Diese Voraussetzung ist bei
einem freien Mitarbeiter nicht gegeben.

OLG Hamm, 23.5.2000 - 15 W 86/00

 >> Verlängerung der Betreuung

Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer
Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuer-
auswahl wie für die Neubestellung. Insbesondere gilt § 1897
Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerbestellung).

OLG Schleswig – Az: 2 W 186/03

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Geschlossene Unterbringung eines Alkoholkranken - auch
    ohne Genehmigungsbeschluß?

 >> Betreuervergütung für Diplom-Agraringenieur

 >> Verjährung von Betreuerentgelt beginnt nicht erst mit
    dem Vergütungsantrag

 >> Geschlossene Unterbringung - Anhörung am nächsten Tag!

Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Anordnung der Betreuung (Teil 2)

  > Wer entscheidet über den Antrag?

Zur Entscheidung über die Anordnung der Betreuung sind die
Vormundschaftsgerichte zuständig. (§ 1896 BGB) Dabei handelt
es sich um Abteilungen der Amtsgerichte. In Baden Württemberg
gibt es eine Besonderheit: Hier sind im Bereich des OLG
Stuttgart die Notariate zugleich ordentliches Vormundschafts-
gericht und für die Einrichtung von Betreuungen zuständig.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Betroffene bei Einleitung des Verfahrens wohnt. (§ 65 FGG)
Hat der Betroffene - etwa als Obdachloser - keine feste
Wohnung, kommt es auf den üblichen Aufenthaltsort an. Hält
sich der Betroffene z.B. im Urlaub oder aus beruflichen
Gründen in größerer Entfernung von seinem Wohnort auf und ist
über die Betreuung notfallmäßig zu entscheiden, ist auch das
Amtsgericht/Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk
der Notfall eintritt.
Innerhalb des Vormundschaftsgerichts werden die Entscheidungen
teils von Richtern, also Volljuristen und teils von Rechts-
pflegern, das sind Beamte des gehobenen Dienstes getroffen.
Die Aufgabenverteilung ist im Rechtspflegergesetz geregelt
(§ 14 RpflG).
Bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers wird das Vormund-
schaftsgericht von der Betreuungsbehörde unterstützt. Bei
ihr handelt es sich - die Zuständigkeit ist insoweit
landesrechtlich geregelt und deshalb nicht bundeseinheitlich
- im allgemeinen um eine Abteilung der Landkreisverwaltung
am Wohn- oder Aufenthaltsort des zu Betreuenden. Anregungen
für eine Betreuung können deshalb auch an die jeweilige
Betreuungsbehörde gerichtet werden.

  > Wann wird die Entscheidung wirksam und wann endet die
    Wirksamkeit?

Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie dem Betreuer bekannt
gegeben wird.(§ 69a FGG) In Eilfällen kann das Gericht die
sofortige Wirksamkeit  anordnen. In diesen Fällen reicht die
Bekanntgabe an den Betroffenen oder – soweit vorhanden – an den
Verfahrenspfleger aus oder sogar die Übergabe des fertigen
Beschlusses durch den Richter an seine Geschäftsstelle zum
Zwecke der Bekanntmachung.
Der Beschluss über die Anordnung der Betreuung enthält einen
Zeitpunkt, an dem das Gericht spätestens darüber entscheiden
muss, ob die Betreuung verlängert, aufgehoben, erweitert oder
eingeschränkt wird. Dieser Zeitpunkt darf höchstens fünf Jahre
nach dem Anordnungsbeschluss liegen. Das Gericht muss die
Frist von sich aus überwachen. Wird das Fristende übersehen,
endet die Betreuung aber nicht automatisch sondern setzt sich
bis zur neuen Entscheidung fort. Sie kann aber auf Beschwerde
vom übergeordneten Landgericht aufgehoben werden.
Die Wirksamkeit der Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten.
Die Betreuung verliert ihre Wirksamkeit auch dann, wenn sie
vom Vormundschaftsgericht aufgehoben wird, etwa weil sich der
Gesundheitszustand des Betreuten so sehr gebessert hat, dass
die Betreuung nicht mehr erforderlich ist. Der Betreuer ist
verpflichtet, das Vormundschaftsgericht auf solche Umstände
hinzuweisen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Verhinderungsbetreuer

Ein Betreuer, der gem. § 1899 Abs. 4 BGB vom Vormundschafts-
gericht zusätzlich zu einem bereits bestellten Betreuer
bestellt wurde und die Angelegenheiten des Betreuten nur zu
besorgen hat, soweit der andere Betreuer verhindert ist, ist
ein Verhinderungsbetreuer. Denkbar sind hier zwei
Verhinderungsgründe: die rechtliche Verhinderung sowie die
tatsächliche Verhinderung des Betreuers. [... weiterlesen ...]

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