Eine Betreuerin, die ein abgeschlossenes juristisches
Hoch- schulstudium in Griechenland und die bei
ihrer dortigen Tätigkeit als Rechtsanwältin erworbenen
Rechtskenntnisse für die konkrete Betreuung nicht nutzen kann,
kann keinen nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG erhöhten
Stundensatz beanspruchen. Eine Erhöhung des Stundensatzes kann
auch nicht durch griechische Sprachkenntnisse begründet
werden, wenn diese nicht durch Studium oder Ausbildung erworben
worden sind.
OLG München, 24.10.2007 - Az: 33 Wx 180/07
>> Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht
Ein nicht i.S.v. § 1608 i Abs. 2 Satz
2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen
Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden.
OLG München, 26.10.2005 – Az: 33 Wx 171/05
>> Keine freien Mitarbeiter
Vereinsbetreuer kann nur sein, wir in einem
Arbeitsverhältnis zum Betreuung vereint steht. Diese Voraussetzung
ist bei einem freien Mitarbeiter nicht gegeben.
OLG Hamm, 23.5.2000 - 15 W 86/00
>> Verlängerung der Betreuung
Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung
einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich
der Betreuer- auswahl wie für die Neubestellung. Insbesondere
gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur
Betreuerbestellung).
OLG Schleswig – Az: 2 W 186/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten
Sie für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN
Im Bereich Betreuungsrecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt Abonnenten zur Zeit mehr als 600 Urteile.
Zur Entscheidung über die Anordnung der Betreuung sind die Vormundschaftsgerichte zuständig. (§ 1896 BGB) Dabei
handelt es sich um Abteilungen der Amtsgerichte. In Baden Württemberg gibt es eine Besonderheit: Hier sind im Bereich des OLG Stuttgart die Notariate zugleich ordentliches Vormundschafts- gericht und für die Einrichtung von Betreuungen zuständig. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
der Betroffene bei Einleitung des Verfahrens wohnt. (§ 65 FGG) Hat der Betroffene - etwa als Obdachloser - keine feste Wohnung, kommt es auf den üblichen Aufenthaltsort an. Hält sich der Betroffene z.B. im Urlaub oder aus beruflichen Gründen in größerer Entfernung von seinem Wohnort
auf und ist über die Betreuung notfallmäßig zu entscheiden,
ist auch das Amtsgericht/Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notfall eintritt. Innerhalb des Vormundschaftsgerichts werden die Entscheidungen teils von Richtern, also Volljuristen und teils von Rechts- pflegern, das sind Beamte des gehobenen Dienstes getroffen. Die Aufgabenverteilung ist im Rechtspflegergesetz geregelt (§ 14 RpflG). Bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers wird das Vormund- schaftsgericht von der Betreuungsbehörde unterstützt.
Bei ihr handelt es sich - die Zuständigkeit ist insoweit landesrechtlich geregelt und deshalb nicht bundeseinheitlich - im allgemeinen um eine Abteilung der Landkreisverwaltung am Wohn- oder Aufenthaltsort des zu Betreuenden. Anregungen für eine Betreuung können deshalb auch an die jeweilige Betreuungsbehörde gerichtet werden.
> Wann wird die Entscheidung wirksam und wann endet die Wirksamkeit?
Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie dem Betreuer bekannt gegeben wird.(§ 69a FGG) In Eilfällen kann das Gericht
die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesen Fällen reicht
die Bekanntgabe an den Betroffenen oder – soweit vorhanden – an den Verfahrenspfleger aus oder sogar die Übergabe des fertigen Beschlusses durch den Richter an seine Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung. Der Beschluss über die Anordnung der Betreuung enthält
einen Zeitpunkt, an dem das Gericht spätestens darüber entscheiden muss, ob die Betreuung verlängert, aufgehoben, erweitert oder eingeschränkt wird. Dieser Zeitpunkt darf höchstens fünf
Jahre nach dem Anordnungsbeschluss liegen. Das Gericht muss die Frist von sich aus überwachen. Wird das Fristende übersehen, endet die Betreuung aber nicht automatisch sondern setzt sich bis zur neuen Entscheidung fort. Sie kann aber auf Beschwerde vom übergeordneten Landgericht aufgehoben werden. Die Wirksamkeit der Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Die Betreuung verliert ihre Wirksamkeit auch dann, wenn sie vom Vormundschaftsgericht aufgehoben wird, etwa weil sich der Gesundheitszustand des Betreuten so sehr gebessert hat, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist. Der Betreuer ist verpflichtet, das Vormundschaftsgericht auf solche Umstände hinzuweisen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Verhinderungsbetreuer
Ein Betreuer, der gem. § 1899 Abs. 4 BGB vom Vormundschafts- gericht zusätzlich zu einem bereits bestellten Betreuer bestellt wurde und die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere Betreuer verhindert ist, ist ein Verhinderungsbetreuer. Denkbar sind hier zwei Verhinderungsgründe: die rechtliche Verhinderung sowie die tatsächliche Verhinderung des Betreuers. [... weiterlesen
...]
Den Jahreszugang Betreuungsrecht erhalten
Sie für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: http://www.anwon.net/direkt.asp?x=BN
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen: Rechtsberatung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer
kostenlosen Newsletter zum Thema Ihres Interesses: Wir bieten monatliche Newsletter zu
den Bereichen Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht
- Reiserecht Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
*5* (P) (C) 2008 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************ Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com