Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer
Unter- bringungsmaßnahme führt, so ist
die Art der Unterbringung zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen,
das der Einrichtungstyp näher beschrieben wird
(z.B. Heim für Alkoholkranke etc.).
OLG Köln, 17.7.2006 - Az: 16 Wx 142/06
>> Anpassung des Betreuungsbedarfs eines
Bewohners
a) Im Fall einer Leistungsanpassung nach §
6 Abs. 1 HeimG ist die Bestimmung des § 7 Abs. 3 HeimG
nicht anwendbar.
b) Erbringt der Heimträger im Hinblick
auf den erhöhten Betreuungsbedarfs des Bewohners nach §
6 Abs. 1 HeimG weiter- gehende Pflegeleistungen, als sie bislang
vertraglich vereinbart waren, setzt die Vergütungspflicht
ab dem Zeitpunkt der bewirkten Leistungsanpassung voraus,
dass der Heimträger die Änderung des Vertrags spätestens
gleichzeitig mit der Leistungsanpassung anbietet oder zum Ausdruck
bringt, dass er von seinem im Heimvertrag vorgesehenen Recht
Gebrauch machen wird, das Entgelt - bei Versicherten der
sozialen Pflegever- sicherung für den Fall der Bewilligung
einer höheren Pflege- stufe durch die Pflegekasse - einseitig zu
erhöhen. Dabei muss das Angebot zur Vertragsänderung
oder das einseitige Erhöhungsverlangen den Anforderungen
des § 6 Abs. 2 HeimG entsprechen.
BGH, 2.10.2007 - Az: III ZR 16/07
>> Unterbringungsdauer anfechtbar?
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in
einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist
nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer
längeren Unter- bringung als beantragt.
OLG Schleswig Holstein – Az: 2 W 45/03
>> Wünsche des Betreuten haben
Vorrang Die Wünsche einer Betreuten hinsichtlich
der Vermietung Ihres Einfamilienhauses sind auch dann zu
beachten, wenn diese Wünsche nicht auf rationalen Erwägungen
beruhen. Anders ist es, wenn dadurch Rechtsgütern
der Betreuten gefährdet würden, die im Rang über
den mit dem Wunsch verfolgten Interessen stehen oder wenn die
gesamte Lebens- und Versorgungssituation der Betreuten durch
die Erfüllung ihrer Wünsche merklich verschlechtert
würde.
Im entschiedenen Fall war es so, dass die
Betreute die Vermietung Ihres leer stehenden Einfamilienhauses
durch den Betreuer mit der Begründung ablehnte,
sie werde bald in ihr Haus zurückkehren, wo Ihr Ehemann noch
wohne. In Wahrheit war der Ehemann bereits verstorben und eine
Rückkehr der Betreuten in das Haus kam nicht in Betracht.
Die wirt- schaftliche Situation der Betreuten war andererseits
auch ohne Mieteinkünfte gesichert. Das Gericht
vertrat die Auffassung, dass eine Vermietung gegen den
Wunsch der Betreuten nicht zulässig sei.
OLG Schleswig, 23.5.2001 - Az: 2 W 8/01 Quelle: der Familienrechtsberater 2002, 15
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Hier ist zu unterscheiden zwischen einer Betreuung wegen einer körperlichen Behinderung oder wegen psychischen Defiziten. Im erstgenannten Fall kann nur der Betroffene selbst freiwillig einen Antrag stellen, es sei denn, er kann seinen Willen nicht, auch nicht etwa durch Zeichen, äußern. Dies kommt in der Praxis aber kaum vor. In allen anderen Fällen ist für die Bestellung eines Betreuers kein förm- licher Antrag erforderlich. Es genügt vielmehr eine Anregung aus dem Umfeld des Betroffenen (auch des Betroffenen selbst ohne Rücksicht auf Geschäftsfähigkeit) an die zuständigen Behörden. Diese müssen dann von Amts wegen prüfen,
ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist. Die Anregung sollte, damit das Verfahren sinnvoll betrieben werden kann, nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten Personalien des Betroffenen und dessen, von dem die Anregung kommt; eine Darstellung der gesundheitlichen Situation des Betroffenen und die Benennung weiterer Personen, etwa des behandelnden Arztes, die darüber noch Angaben machen können. Ferner kann es sich empfehlen, eine bestimmte Person als Betreuer vorzuschlagen, insbesondere dann, wenn der Betroffene selbst diesen Betreuer wünscht. Die Anregung kann schriftlich eingereicht werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sie von der Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Amtsgerichts kostenfrei protokollieren zu lassen.
> Welche Rechte hat der Betroffene im Verfahren?
Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähig- keit verfahrensfähig, das heißt, er kann selbst alle
Anträge stellen, die er für richtig hält.(§ 66 FGG) Er ist insbesondere berechtigt, gegen alle ihn belastenden Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts Beschwerde einzulegen. Er darf eine Person seines Vertrauens benennen, der das Vormundschaftsgericht Gelegenheit geben muss, sich zu äußern.
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>> Die Kontrollbetreuung und ihre Grenzen
Zur Überwachung eines durch Vorsorgevollmacht Bevoll- mächtigten kann eine Kontrollbetreuung (Vollmachtsüber- wachungsbetreuung) eingerichtet werden. Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, [... weiterlesen
...]
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