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[AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2007]

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* AnwaltOnline - Betreuungsrecht             Dezember 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.net                          *
* ISSN: 1511-8967                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Unterbringungsmaßnahme muß näher umschrieben werden!

Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer Unter-
bringungsmaßnahme führt, so ist die Art der Unterbringung
zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der
Einrichtungstyp näher beschrieben wird (z.B.  Heim für
Alkoholkranke etc.).

OLG Köln, 17.7.2006 - Az: 16 Wx 142/06

 >> Anpassung des Betreuungsbedarfs eines Bewohners

a) Im Fall einer Leistungsanpassung nach § 6 Abs. 1 HeimG
ist die Bestimmung des § 7 Abs. 3 HeimG nicht anwendbar.

b) Erbringt der Heimträger im Hinblick auf den erhöhten
Betreuungsbedarfs des Bewohners nach § 6 Abs. 1 HeimG weiter-
gehende Pflegeleistungen, als sie bislang vertraglich
vereinbart waren, setzt die Vergütungspflicht ab dem Zeitpunkt
der bewirkten Leistungsanpassung voraus, dass der Heimträger
die Änderung des Vertrags spätestens gleichzeitig mit der
Leistungsanpassung anbietet oder zum Ausdruck bringt, dass er
von seinem im Heimvertrag vorgesehenen Recht Gebrauch machen
wird, das Entgelt - bei Versicherten der sozialen Pflegever-
sicherung für den Fall der Bewilligung einer höheren Pflege-
stufe durch die Pflegekasse - einseitig zu erhöhen. Dabei
muss das Angebot zur Vertragsänderung oder das einseitige
Erhöhungsverlangen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG
entsprechen.

BGH, 2.10.2007 - Az: III ZR 16/07

 >> Unterbringungsdauer anfechtbar?

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren
für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar.
Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unter-
bringung als beantragt.

OLG Schleswig Holstein – Az: 2 W 45/03

 >> Wünsche des Betreuten haben Vorrang
 
Die Wünsche einer Betreuten hinsichtlich der Vermietung
Ihres Einfamilienhauses sind auch dann zu beachten, wenn
diese Wünsche nicht auf rationalen Erwägungen beruhen.
Anders ist es, wenn dadurch Rechtsgütern der Betreuten
gefährdet würden, die im Rang über den mit dem  Wunsch
verfolgten Interessen stehen oder wenn die gesamte Lebens-
und Versorgungssituation der Betreuten durch die Erfüllung
ihrer Wünsche merklich verschlechtert würde.

Im entschiedenen Fall war es so, dass die Betreute die
Vermietung Ihres leer stehenden Einfamilienhauses durch den
Betreuer mit der Begründung ablehnte, sie werde bald in ihr
Haus zurückkehren, wo Ihr Ehemann noch wohne. In Wahrheit
war der Ehemann bereits verstorben und eine Rückkehr der
Betreuten in das Haus kam nicht in Betracht. Die wirt-
schaftliche Situation der Betreuten war andererseits auch
ohne Mieteinkünfte gesichert. Das Gericht vertrat die
Auffassung, dass eine Vermietung gegen den Wunsch der
Betreuten nicht zulässig sei.

OLG Schleswig, 23.5.2001 - Az: 2 W 8/01
Quelle: der Familienrechtsberater 2002, 15

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Antragsflut bei Gericht – Betreuung?

 >> Untätiger Betreuer - Pauschale wird trotzdem gezahlt

 >> Betreuervergütung bei Unterbringung in Pflegefamilie

 >> Unterbringung - AiPler ist kein Sachverständiger!

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Anordnung der Betreuung

  > Wer kann einen Antrag auf Betreuung stellen?

Hier ist zu unterscheiden zwischen einer Betreuung wegen
einer körperlichen Behinderung oder wegen psychischen
Defiziten. Im erstgenannten Fall kann nur der Betroffene
selbst freiwillig einen Antrag stellen, es sei denn, er kann
seinen Willen nicht, auch nicht etwa durch Zeichen, äußern.
Dies kommt in der Praxis aber kaum vor. In allen anderen
Fällen ist für die Bestellung eines Betreuers kein förm-
licher Antrag erforderlich. Es genügt vielmehr eine Anregung
aus dem Umfeld des Betroffenen (auch des Betroffenen selbst
ohne Rücksicht auf Geschäftsfähigkeit) an die zuständigen
Behörden. Diese müssen dann von Amts wegen prüfen, ob und
in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist.
Die Anregung sollte, damit das Verfahren sinnvoll betrieben
werden kann, nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten
Personalien des Betroffenen und dessen, von dem die Anregung
kommt; eine Darstellung der gesundheitlichen Situation des
Betroffenen und die Benennung weiterer Personen, etwa des
behandelnden Arztes, die darüber noch Angaben machen können.
Ferner kann es sich empfehlen, eine bestimmte Person als
Betreuer vorzuschlagen, insbesondere dann, wenn der
Betroffene selbst diesen Betreuer wünscht.
Die Anregung kann schriftlich eingereicht werden. Es besteht
aber auch die Möglichkeit, sie von der Rechtsantragstelle
des nächstgelegenen Amtsgerichts kostenfrei protokollieren
zu lassen.

  > Welche Rechte hat der Betroffene im Verfahren?

Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähig-
keit verfahrensfähig, das heißt, er kann selbst alle Anträge
stellen, die er für richtig hält.(§ 66 FGG) Er ist
insbesondere berechtigt, gegen alle ihn belastenden
Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts Beschwerde
einzulegen.
Er darf eine Person seines Vertrauens benennen, der das
Vormundschaftsgericht Gelegenheit geben muss, sich zu äußern.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Die Kontrollbetreuung und ihre Grenzen

Zur Überwachung eines durch Vorsorgevollmacht Bevoll-
mächtigten kann eine Kontrollbetreuung (Vollmachtsüber-
wachungsbetreuung) eingerichtet werden. Aufgabe des
Kontrollbetreuers ist es, [... weiterlesen ...]

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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